Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben nach Wegfall der Strafzumessungsnorm (§244 StGB aF)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/70
Datum
19.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Diebstahls in Revision. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, da die der Strafe zugrunde gelegte Vorschrift (§ 244 StGB aF) durch das 1. StrRG entfallen ist. Die Strafe ist nach den nunmehr geltenden Vorschriften, unter Anwendung des § 17 StGB i.V.m. Art. 87 1. StrRG, neu zu bestimmen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die für die Strafzumessung maßgebliche gesetzliche Vorschrift weggefallen ist.

2

Bei nachträglicher Änderung oder Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften ist die Strafe unter Anwendung des § 17 StGB und etwaiger Übergangs- oder Anwendungsvorschriften neu zu bestimmen.

3

Feststellungen zum Tatgeschehen und der Schuldspruch bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

4

Eine allgemeine Sachrüge in der Revision führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Verfahrensfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 228/70

in der Strafsache gegen

███ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Karl-Heinz █, geboren am ██ 1938 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat die Strafe dem § 244 Abs. 1 StGB aF entnommen, der durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 aufgehoben worden ist. Die Strafe ist nunmehr gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG neu zu bestimmen.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl durch Einbruch) gehören zum Schuldspruch und werden daher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

KirchhofHenningNeyer
BaldusMüller
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