Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/69
Datum
19.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht ein. Die Verfahrensrüge wurde mangels näherer Angaben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) als unzulässig verworfen; die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch erschien offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht bemängelte jedoch die Strafzumessung: Aus vier Ehen und Scheidungen folgerte die Vorinstanz ohne sachliche Eignung "geschlechtliche Hemmungslosigkeit". Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Strafmaß beeinflusste, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen näheren Angaben enthält.

2

Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch kann als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, wenn aus den vorgelegten Gründen keine ernsthaften Zweifel an der Schuld hervorgehen.

3

Persönliche Lebensverhältnisse dürfen bei der Strafzumessung nur herangezogen werden, wenn sie in sachlich geeigneter und belegbarer Weise eine Bedeutung für Tat oder Tätercharakter haben; bloße Ehen oder Scheidungen genügen hierfür grundsätzlich nicht.

4

Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass unwirksame oder ungeeignete Strafzumessungsgründe das Strafmaß beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 5. März 1969

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Ewald S ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1936 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 5. März 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Angaben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.

Hingegen halten die Strafzumessungsgründe der Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte war viermal verheiratet, wurde jedesmal geschieden und ist jetzt wieder verlobt. Hieraus im Zusammenhang mit der Tat und der Tatausführung schließt die Jugendschutzkammer, dass der Angeklagte geschlechtlich hemmungslos ist. Zur Begründung dieser Feststellung sind die angeführten Tatsachen jedoch gänzlich ungeeignet, was schon daraus erhellt, dass Ehen aus den verschiedensten Gründen scheitern können.

Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Fehler sich ungünstig auf das Strafmaß ausgewirkt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

KirchhofMeyerBaumgarten
WillmsMiller
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