Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/69
- Datum
- 19.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen näheren Angaben enthält.
Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch kann als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, wenn aus den vorgelegten Gründen keine ernsthaften Zweifel an der Schuld hervorgehen.
Persönliche Lebensverhältnisse dürfen bei der Strafzumessung nur herangezogen werden, wenn sie in sachlich geeigneter und belegbarer Weise eine Bedeutung für Tat oder Tätercharakter haben; bloße Ehen oder Scheidungen genügen hierfür grundsätzlich nicht.
Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass unwirksame oder ungeeignete Strafzumessungsgründe das Strafmaß beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 5. März 1969
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ewald S ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1936 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 5. März 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Angaben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachbeschwerde, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.
Hingegen halten die Strafzumessungsgründe der Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte war viermal verheiratet, wurde jedesmal geschieden und ist jetzt wieder verlobt. Hieraus im Zusammenhang mit der Tat und der Tatausführung schließt die Jugendschutzkammer, dass der Angeklagte geschlechtlich hemmungslos ist. Zur Begründung dieser Feststellung sind die angeführten Tatsachen jedoch gänzlich ungeeignet, was schon daraus erhellt, dass Ehen aus den verschiedensten Gründen scheitern können.
Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Fehler sich ungünstig auf das Strafmaß ausgewirkt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Kirchhof | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |