Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilberichtigungen und Aufhebungen bei Abgabenhehlerei/Abgabenhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/60
Datum
14.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung bzw. -hehlerei ein. Der BGH änderte den Urteilsspruch insoweit, dass eine Verfehlung als Abgabenhehlerei festgestellt und die Wertersatzstrafe berichtigt wurde; in zwei Fällen hob er den Strafausspruch wegen Feststellungs- bzw. Begründungsmängeln auf und verwies die Sache zurück. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Wortlaut des Urteilsspruchs abweichende rechtliche Bezeichnung der Tat kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe die zutreffende rechtliche Qualifikation eindeutig erkennen lassen.

2

Rechenfehler oder offenkundige Fehlberechnungen der Wertersatzstrafe in der Urteilsformel können vom Revisionsgericht von Amts wegen berichtigt werden.

3

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist als echte Freiheitsstrafe dem freien richterlichen Ermessen bei der Bemessung unterworfen; für ihre Festsetzung sind keine besonderen zusätzlichen Ausführungen im Urteil erforderlich, soweit nicht gesetzliche Schranken entgegenstehen.

4

Zur Annahme eines Rückfalls muss das Urteil die zeitliche Einordnung der Tat in die Rückfallzeit hinreichend feststellen; fehlt diese Feststellung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.

5

Das Urteil hat die für die Strafzumessung maßgebenden Gründe anzugeben; unterbleiben solche Darlegungen vollständig, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6. Dezember 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ██████████ ██████ ███ aus Köln, dort geboren, 1. ███ K. ███ Se aus █████████████, geboren 2. ███ ██████ █████, geboren am ███ aus Köln, dort geboren, 3. ███ █████████ ██████████, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, ████████████████ in der Verhandlung, ███ ███ Verkündung Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des ███████████████████████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Dezember 1957 im Urteilsspruch dahin geändert, dass a) das Wort „Abgabenhinterziehung“ ersetzt wird durch das Wort „Abgabenhehlerei“, b) die Wertersatzstrafe gegen ihn auf 5.744 DM statt 5.984 DM festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Abgabenhehlerei verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

III. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und ███████, an das Landgericht zurückverwiesen.

V. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt: a) den Angeklagten R. C. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von acht Monaten und unter Aufrechterhaltung der damals ausgesprochenen Geld- und Wertersatzstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu einer weiteren Geldstrafe von 200 DM und zu einer Wertersatzstrafe von 5.984 DM, b) den Angeklagten ██████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt und im anderen Falle gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei im Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und zu drei Geldstrafen von je 100 DM, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 1.472 DM, c) den Angeklagten █████ wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei Geldstrafen von je 100 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 408 DM.

Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Wertersatzstrafe beträgt für alle Angeklagten für je 100 DM einen Tag Gefängnis.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Revision R. C.: Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt worden, während die Feststellungen der Strafkammer und die darauf beruhenden Folgerungen in den Urteilsgründen (UA 19, 22) ergeben, dass der Angeklagte Abgabenhehlerei begangen hat. Hinsichtlich der von ihm erworbenen Zigaretten war bereits, wie er wusste, die Verbrauchsteuer und der Zoll hinterzogen worden; die Vortat war beim Erwerb schon beendet. Daher sind die Voraussetzungen der Abgabenhehlerei nach § 403 AbgO in den Urteilsgründen mit Recht bejaht, und es ist die Strafe zutreffend dem § 404 AbgO entnommen. Die entsprechende Änderung des Urteilsspruchs, der hiernach offenbar nur versehentlich von Abgabenhinterziehung spricht, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des Urteils von sich aus vornehmen.

Zutreffend macht die Revision des Angeklagten R. C. geltend, dass bei einem Wertersatz von 8 Pfennigen pro Zigarette die Wertersatzstrafe gegen ihn in Höhe von 5.984 DM falsch berechnet ist. Sie beträgt richtig 5.744 DM. Insoweit konnte der Senat gleichfalls selbst den Urteilsspruch ändern; es handelt sich nur um eine Richtigstellung.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine echte Freiheitsstrafe und wird in ihrer Höhe nicht durch die für die Bemessung einer Geldstrafe nach § 27c StGB anzustellenden Erwägungen bestimmt. Grundsätzlich ist vielmehr für die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe das freie Ermessen des Richters maßgebend, soweit ihm nicht durch § 29 Abs. 2 oder § 78 StGB Schranken gesetzt sind (§ 29 Abs. 3 StGB). Entgegen der Meinung der Revision enthält daher das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler. Nach der Gesetzeslage erübrigte sich für die Strafkammer, eine weitere besondere Begründung zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in das Urteil aufzunehmen.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil lässt in seinem Zusammenhang keinen Zweifel, dass die Strafkammer zutreffend gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten bejaht hat, weil er bei dem An- und Verkauf der Zigaretten die Absicht hatte, sich durch die wiederholte Betätigung dieser Art eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu beschaffen.

Der Senat sah sich nicht veranlasst, die Gebühr für das Rechtsmittel zu ermäßigen (§ 473 StPO).

2.) Revision ██████: Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Dass der Erwerb der 8.400 Zigaretten von amerikanischen Soldaten an einer Stelle der Urteilsgründe als Abgabenhehlerei statt als Abgabenhinterziehung bezeichnet wird, ist offenbar ein Versehen, das in den weiteren Ausführungen des Urteils dann auch vermieden wird.

Der Strafausspruch ist insofern rechtlich zu beanstanden, als die Voraussetzungen der Abgabenhehlerei im Rückfall hinsichtlich der 10.000 Zigaretten, die der Angeklagte von ██████ erworben hat, im Urteil nicht hinreichend nachgewiesen sind. Über den Zeitpunkt des Erwerbs ist nichts gesagt. Daher ist zweifelhaft, ob dieser Erwerb nicht in der Zeit stattgefunden hat, in der hinsichtlich der am 21. Dezember 1951 gegen den Angeklagten erkannten Strafe gemäß § 404 Abs. 2 AbgO Rückfallverjährung eingetreten war und die Strafe vom 18. Oktober 1955 gegen ihn noch nicht rückfallbegründend wirkte.

Dieser Mangel des Urteils nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei, weshalb auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann.

Das weitere Vorbringen der Revision gegenüber der Strafzumessung der Strafkammer ist rein tatsächlicher Natur und zeigt keinen Rechtsfehler auf.

3.) Revision █████: Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegen diesen Angeklagten lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, dass das angefochtene Urteil für den Angeklagten █████ keine Strafzumessungsgründe enthält. Damit hat die Strafkammer gegen § 267 StPO verstoßen, weil danach im Urteil die Umstände anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

ScharpenseelDotterweichMenges
BaldusKirchhof
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