Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung der Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/57
Datum
19.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (durch Alkohol bedingte erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit) nicht ausreichend erörtert hatte. Andere Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie den Form- und Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB hat das Gericht konkrete Feststellungen zur Menge und zum zeitlichen Verlauf des Alkoholkonsums sowie zu dessen Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu treffen; bloße pauschale Aussagen (z. B. „enthemmt") genügen nicht.

3

Aus der Höhe der für Getränkerunden aufgewendeten Beträge können Rückschlüsse auf die ungefähre getrunkene Alkoholmenge gezogen werden; diese Tatsachengrundlage ersetzt jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Zurechnungsfähigkeit.

4

Dass das spätere Verhalten Einsichtsfähigkeit erkennen lässt, schließt nicht ohne weiteres aus, dass die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, durch Alkohol erheblich beschränkt war; dies ist gesondert zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 29. März 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

███ █████████ Hans ███ aus KC, dort geboren am [REDACTED], 2.) den Bauschlosser ██████, dort geboren am 1934, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Menges Dr.

als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. März 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Landgerichts am 21. Dezember 1956, nachdem sie gezecht hatten, auf Grund eines spätestens beim Verlassen der letzten von ihnen aufgesuchten Gastwirtschaft gefassten Planes ihren Zechgenossen, den Arbeiter ███, auf der Straße niedergeschlagen, mit Fußtritten verletzt und seiner Barschaft beraubt. Sie sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestraft worden und zwar ████ – der erheblich vorbestraft ist – mit drei Jahren, ████ ███ – der weniger vorbestraft ist – mit zwei Jahren Gefängnis. Beide haben Revision eingelegt und die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Revisionen haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███ entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich.

Der Angeklagte ██████ macht geltend, die Strafkammer habe den Grad seiner Trunkenheit durch Vernehmung der Gastwirte, in deren Gaststätten er gezecht hat, weiter aufklären müssen. Die Rüge kann mit der Sachrüge zusammen behandelt werden.

II. Sachrügen

Beide Angeklagten meinen, dass das Landgericht zu Unrecht ihre Zurechnungsfähigkeit bejaht habe. Hiermit können sie nicht durchdringen. Die Schilderung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil ergibt, dass die Ange-

klagten zusammen mit dem Arbeiter ███ rundenweise gleiche Mengen Bier getrunken haben und dass außerdem vor dem Zusammentreffen der beiden Angeklagten noch zwei Glas Bier von ███ getrunken worden sind. Aus der Höhe der Beträge, die ███ für die von ihm bezahlten Runden außer dem Kaufpreis für Zigaretten ausgegeben hat, lassen sich sichere Rückschlüsse über die ungefähre Menge des von den Angeklagten getrunkenen Bieres ziehen. Diese Menge war keinesfalls so groß, dass sie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, auf den sich der Alkoholgenuss verteilte, die Zurechnungsfähigkeit erwachsener junger Männer, bei denen kein Anhalt für abnorme Reaktion auf Alkohol vorhanden ist, ausschließen konnte.

Hingegen ist die Alkoholmenge groß genug, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nahe zu legen. Hierzu fehlt dem Urteil der Strafkammer jede Erörterung. Mag das spätere Verhalten der Angeklagten auch zeigen, dass ihre Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte ihrer Handlungsweise, insbesondere bei der Art ihrer Straftat, nicht wesentlich beeinträchtigt war, so ist daraus nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, sie seien auch in der Fähigkeit, nach ihrer Einsicht zu handeln, nur unerheblich beschränkt gewesen. Der in den Strafzumessungsgründen enthaltene Satz, die Angeklagten seien „durch die von ihnen an dem fraglichen Abend genossenen Alkoholmengen enthemmt“ gewesen, reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, während die weitergehenden Revisionen, da sich keine den Schuldspruch gefährdende Rechtsfehler ergeben haben, zu verwerfen sind.

Dr. DotterweichBuschDr. Schalscha
BaldusMenges
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