Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag und versuchter besonders schwerer Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/55
Datum
07.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags und versuchten besonders schweren Raubes eingelegt und rügte unzureichende Aufklärung des inneren Tatbestands sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Revisionsgericht verwirft die Revision mangels neuer Beweismittel; die Tatsachen gehen zu Lasten des Angeklagten. Das Urteil enthält hinreichende Feststellungen, aus denen sich auch die rechtswidrige Zueignungsabsicht ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision erstreckt sich nicht auf eine freie Neubewertung des Tatsachenmaterials; tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind nur überprüfbar, sofern die Revision neue Beweismittel bezeichnet oder Rechtsfehler aufzeigt.

2

Ein Urteil muss die Tatsachen angeben, aus denen die zur Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands erforderlichen subjektiven Merkmale hervorgehen; die bloße Wiederholung des gesetzlichen Wortlauts genügt nicht.

3

Rechtswidrige Zueignungsabsicht kann aus den Umständen und dem Fehlen eines rechtlichen Anspruchs des Täters (§ 817 Satz 2 BGB) geschlossen werden, wenn der Täter an das Bestehen eines Anspruchs nicht glaubt.

4

Bei Versuchstatbeständen genügt ein Anfang der Ausführung, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan unmittelbar in die Wegnahme übergehen sollen.

5

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld darlegt und die Revision keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorträgt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Düsseldorf, 21. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz ███ aus ██, geboren am ██████████ 1929 in ███, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger, als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter,

██████████████ Dr. ███, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 21. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft, die er seit dem 21. Dezember 1954 erlitten hat, in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu 21 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist nicht begründet.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Behauptung, das Schwurgericht hätte „den inneren Tatbestand eingehender ermitteln müssen“, ist unbeachtlich, weil die Revision keine Beweismittel angibt, die zu benutzen der Sachverhalt gedrängt haben würde. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt, weil das Schwurgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Alles, was die Revision hierzu vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.

Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte zahlte an die Dirne Charlotte ███ zunächst 5 DM und dann auf ihren Wunsch weitere 15 DM, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Da er angetrunken war, kam er beim Beischlaf trotz längerer Bemühungen nicht zum Samenerguss. Charlotte ██████ brach schließlich den Geschlechtsverkehr ab. Darauf verlangte der Angeklagte 10 DM „von seinem gezahltem Geld“ zurück, weil er dann immer noch genug gezahlt habe. Sie lehnte dies mit den Worten ab: „Geschäft sei Geschäft.“

Nachdem er nochmals vergeblich 10 DM zurückgefordert hatte, erwürgte er sie. Danach suchte er erfolglos nach Geld. Als der Verlobte des Opfers kam, sprang der Angeklagte aus dem Fenster und versuchte zu fliehen.

Das Schwurgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte der Dirne die Kehle zugedrückt hat „mit dem Willen und dem Bewusstsein, sie zu töten“. Gegen die Verurteilung wegen Totschlags bestehen deshalb keine Bedenken.

Bei der rechtlichen Würdigung zu den §§ 249, 251 StGB heißt es im Urteil: „Er hat den Entschluss, mit Gewalt gegen die ███ dieser die zurückgeforderten 10 DM – eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache – in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegzunehmen, durch Handlungen betätigt, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten.“

Hieraus ist als Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte die Wegnahme der 10 DM durch Tötung der Dirne hat ermöglichen wollen. Es fehlt zwar an einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte hierbei in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt hat. Denn hierzu genügt es nicht, dass das Urteil den Wortlaut des Gesetzes formelhaft wiederholt. Vielmehr sind die Tatsachen anzugeben, die dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestands erfüllen. Indessen ist es nicht zweifelhaft, dass dem Angeklagten der von ihm erhobene Anspruch nicht zugestanden hat (§ 817 Satz 2 BGB). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch noch als Überzeugung des Vorderrichters, dass der Angeklagte an das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht geglaubt hat. Deshalb hat er in rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt.

Damit ist der innere Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach den §§ 249, 251 StGB nachgewiesen.

Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; denn dass das Schwurgericht ihn nicht wegen Mordes verurteilt hat (vgl. LM § 211 StGB Nr. 16), beschwert ihn nicht.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

BuschWernerMenges
KoenigerJagusch
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