Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Umschließung bei schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 228/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen drei Verurteilungen wegen schweren Diebstahls auf und verwies die Sache zurück. Streitpunkt war, ob das Werkgelände als „umschlossener Raum“ i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren ist; insbesondere fehlten belastbare Feststellungen dazu, ob der Bach ein nicht ganz unerhebliches Hindernis bildete. Verfahrensrügen zur Ortsbesichtigung und Protokollmängel wurden geprüft, führten aber nicht zum Bestand des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat aus einem umschlossenen Raum durch Einsteigen begangen wurde.

2

Ein Raum gilt als umschlossen, wenn er durch Vorrichtungen oder in Verbindung mit natürlichen Hindernissen geeignet ist, nicht ganz unerhebliche Hindernisse gegen unbefugtes Eindringen zu bilden.

3

Ob ein natürliches Hindernis (z.B. ein Bach) ein nicht ganz unerhebliches Hindernis darstellt, beurteilt sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen und den tatsächlichen Erschwernissen des Eindringens.

4

Beweisanträge, insbesondere zur Ortsbesichtigung, müssen so in der Niederschrift wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht die Behandlung prüfen kann; bei unvollständigen Protokollen kann das Revisionsgericht Ermittlungen anstellen, sofern die Sache nicht ohnehin zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Rubrum

in der Strafsache gegen den Hammerschmied Adolf aus ███, dort geboren am ████████ 1912, Sachbez.: █████, wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als Beisitzende, Oberregierungsrat ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ████ ██ ████████████████ als ██████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in █████████ vom ██ Oktober 1953

1. soweit der Angeklagte ████ wegen drei schwerer Diebstähle verurteilt ist, im Gesamtstrafaussprach, 2. hinsichtlich des Angeklagten ██ in vollem Umfange

aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen drei schwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls zu vierzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

In der Zeit von Dezember 1951 bis April 1952 entwendete der Angeklagte zusammen mit anderen Tätern Stahl vom Werkgelände eines Eisenwerks. Das Werkgelände wird an einer Seite von einem Bach begrenzt, im Übrigen von Mauern.

In den drei ersten Fällen kletterten die Täter über eine Mauer einer Nachbarfirma, wodurch sie auf das Gelände dieser Firma gelangten. Dieses Nachbargrundstück war von dem Eisenwerk durch eine weitere Mauer getrennt, die bis zu dem Bach führte. Die Diebe hangelten an der nach dem Bach gelegenen Schmalseite der Mauer herab und gelangten so auf das Gelände des Eisenwerks. Die Strafkammer hat das als Einsteigediebstahl gewertet.

Im vierten Fall durchschritten die Täter den erwähnten Bach und kamen so auf das Werkgelände; in diesem Falle ist einfacher Diebstahl angenommen.

Die Revision greift das Urteil an, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, und rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger milde Strafe wegen einfachen Diebstahls und hilfsweise eine Ortsbesichtigung beantragt „zum Beweise dafür, dass die örtliche Schilderung seines Mandanten richtig sei“.

In den Gründen des Urteils heißt es dazu, dass es der Ortsbesichtigung nicht bedurft habe, weil das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der glaubwürdigen Ortsbeschreibung des Angeklagten ██ gefolgt sei.

Fehl geht die Rüge der Revision, der Antrag hätte durch besonderen Beschluss beschieden werden müssen (§ 244 Abs. 6 StPO). Denn der Verteidiger hatte den Antrag nur hilfsweise gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Falle der Ablehnung mit einer Behandlung in den Urteilsgründen begnüge.

Die Revisionsbegründung enthält über den angeblichen Inhalt des Beweisantrages weitere tatsächliche Angaben über die Örtlichkeit, die sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergeben und im Urteil nicht festgestellt sind. Die Beurteilung des Beweisantrages war fehlerhaft, denn nach § 273 StPO musste der Antrag vollständig und aus sich verständlich so in das Protokoll aufgenommen werden, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Antrag richtig behandelt ist. Die Niederschrift enthält nicht die Angaben des Angeklagten über die Örtlichkeit. Aus den Urteilsgründen ergeben sie sich ebenfalls nicht vollständig.

In derartigen Fällen kann das Revisionsgericht selbst Ermittlungen über den Inhalt des Beweisantrages anstellen, wenn die Revision einen anderen Inhalt behauptet (RGSt 63, 408). Diese Beweiserhebung erübrigt sich hier, weil das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.

2. Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens gestohlen hat.

Die Feststellungen ergeben nicht, ob das Werkgelände ein umschlossener Raum war. Ein Raum ist umschlossen, wenn er durch Vorrichtungen begrenzt ist, die geeignet und bestimmt sind, nicht ganz unerhebliche Hindernisse gegen ein unbefugtes Eindringen zu bilden (RGSt 50, 73; 56, 97).

Die Sicherung braucht nicht lückenlos wie bei einem verschlossenen Raum zu sein. Es genügt, wenn die Umschließung nur teilweise künstlich hergestellt ist und im Übrigen natürliche Hindernisse bestehen (BGHSt 1, 158). Es reicht also aus, wenn ein Werkgelände an drei Seiten durch Mauern und an einer Seite durch einen natürlichen Wasserlauf begrenzt ist (RGSt 56, 97; RG GoltdArch 47, 121; RG DIZ 1920, 357).

Die Umfriedigung muss aber den Eindringenden nicht ganz unerhebliche Hindernisse entgegensetzen (RG GoltdArch 60, 430). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Bach ein solches Hindernis war, denn im vierten Fall sind die Täter durch den Bach gegangen und haben ihn nach den Feststellungen nur „überschritten“.

Die Strafkammer geht irrigerweise davon aus, dass derartige natürliche Hindernisse keine Umschließung im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB seien, und gibt keine nähere Beschreibung des Baches. Das ist aber nötig, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Bach „ein nicht ganz unerhebliches Hindernis“ bildete. Das kann zeitlich nach den jeweils mitgeführten Wassermengen verschieden sein.

Wenn der Bach so tief war, dass die Täter erheblich durchs Wasser wateten und sich an der Uferseite herablassen und hochstemmen oder hochziehen mussten, bildete er eine „Umschließung“.

Konnte der Täter den Bach einfach durchschreiten, dann war das Werkgelände überhaupt kein (allseitig) umschlossener Raum, so dass es unerheblich war, wenn die Täter nicht diese frei zugängliche Öffnung benutzten, sondern etwa über die Mauer kletterten, um nicht gesehen zu werden. Das alles ist aufzuklären. Dabei hat die Strafkammer auch zu der Behauptung der Revision Stellung zu nehmen, es fehle schon deshalb an einer Umschließung des Werkgeländes, weil die Mauer nicht bis an den Bach heran gebaut und zwischen Mauer und Bach ein bequemer Durchgang zum Werkgelände sei.

Gemäß § 357 StPO muss das Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten ██ aufgehoben werden. Falls die Angeklagten die Straftaten begangen haben sollten, weil sie sich in einer unverschuldeten Notlage befunden haben, wird in der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom [REDACTED] 1954 zu prüfen sein (3. StEG).

Dr. MoerickeWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Arndt
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