Revision: Schuldspruch in Körperverletzung mit Todesfolge abgeändert; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/52
- Datum
- 11.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Körperverletzung den Tod des Verletzten verursacht hat, ist nach der Bedingungstheorie (conditio sine qua non) zu beurteilen.
Liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod nach der Bedingungstheorie vor, ist der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge zu bejahen.
Für die Annahme der Körperverletzung mit Todesfolge ist nicht erforderlich, dass die Todesfolge in besonderer Weise fahrlässig herbeigeführt wurde, sofern Kausalität gegeben ist.
Ein Strafausspruch, der gegen die nach § 8 Abs. 2 JGG geltende Höchstdauer des Jugendarrests verstößt, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 13. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektrolehrling Manfred ████ aus ███████, geboren am █████ in ███,
wegen Körperverletzung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich, Werner, Dr. Sauer, Dr. Ludwig als beisitzende Bundesrichter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 13. November 1951 wird:
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wird,
b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den 15-jährigen Siegfried ███ mit der Faust auf den Kopf geschlagen und hierdurch dessen Tod herbeigeführt. Er hat hierbei weder in Notwehr gehandelt noch eine Notwehrlage irrig angenommen. Er ist deshalb vom Landgericht wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu sechs Wochen Jugendarrest verurteilt worden. Was die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.
Hingegen macht die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nach § 226 StGB hätte verurteilen müssen.
Der Vorderrichter hat die Anwendung dieser Bestimmung abgelehnt, weil der Angeklagte die Todesfolge nicht fahrlässig herbeigeführt habe und sie auch der Körperverletzung nicht adäquat sei.
Das ist rechtsirrig. Der Senat hat bereits in BGHSt 1, 332 (43) ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Körperverletzung den Tod des Verletzten verursacht habe, nach der Bedingungstheorie zu entscheiden sei. Nach ihr ist auch nach der Annahme des Landgerichts ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Faustschlag des Angeklagten und dem Tode des Siegfried ███ gegeben. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch aufgehoben. Dieser ist auch fehlerhaft, weil der Strafausspruch auf mehr als vier Wochen Jugendarrest lautet, was beide Revisionen rügen, da er entgegen § 8 Abs. 2 JGG ergangen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |