Revision verworfen; Tagessatzhöhe für Geldstrafen auf 2 DM festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 227/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe gehört zur zwingenden Bestimmtheit des Urteils und ist auch dann vorzunehmen, wenn aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.
Unterbleibt die Bestimmung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht diese Unterlassung nachholen und die Tagessatzhöhe festsetzen.
Die Tagessatzhöhe kann, soweit sachlich geboten, auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestsatz gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt werden.
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO umfasst die Suche nach Rechtsfehlern, die den Angeklagten zum Nachteil betreffen; werden solche nicht festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 227/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 29. Juli 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 2,-- DM festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen unterlassen. Dies bedarf es – wie hier – auch dann, wenn aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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