Betrug: Aufhebung wegen fehlerhafter Schadensermittlung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 227/89
- Datum
- 07.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem durch Zahlungswillen- oder -fähigkeitsvorspiegeln herbeigeführten Grundstücksverkauf bemisst sich der Schaden nicht einfach nach dem vereinbarten Kaufpreis; maßgeblich ist die wertmäßige Differenz der erlangten Rechte oder, wenn kein Eigentumsübergang stattgefunden hat, der dem Verkäufer entgangene Gebrauchswert des Grundstücks.
Ist der Eigentumsübergang rechtlich von vornherein ausgeschlossen, kann der Schaden im entgangenen Gebrauchswert bestehen; für dessen Bestimmung sind konkrete Feststellungen (z. B. angemessener Mietzins) erforderlich.
Bei der durch Abtretung einer Grundschuld verursachten Vermögensschädigung ist nicht der Nominalbetrag, sondern der tatsächliche Marktwert der Grundschuld maßgeblich; dieser hängt insbesondere vom Verkehrswert des Grundstücks, dem Rang der Grundschuld und etwaigen vorrangigen Belastungen ab.
Rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Schadenshöhe können die Aufhebung der Verurteilung und eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung begründen; in der Neuverhandlung sind auch Strafzumessungsvorschriften (z. B. § 47 StGB) zu beachten, und einzelne Tatbestände können mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO fallen gelassen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 227/89
in der Strafsache gegen
1. Klaus Walter Wilhelm B. aus ████, geboren am █████ 1943 in ██████, 2. Edith Rosemarie B., geborene R. aus ███████, geboren am ████████ 1944 in █████████ (Österreich),
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1988 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Ursula R. (Fall IV der Urteilsgründe) verurteilt worden sind, 2. in den Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (8 Fälle), Untreue (7 Fälle) und Erpressung (1 Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte hat es unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges (3 Fälle), Beihilfe zum Betrug (1 Fall) und Beihilfe zur Untreue (6 Fälle) – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben – nach Maßgabe der folgenden Ausführungen – zum Teil Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Ursula R. (Fall IV der Urteilsgründe, UA S. 31–46) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Kammer sieht den Schaden, den die Angeklagten dieser Grundstücksverkäuferin zugefügt haben, darin, dass Kaufpreisraten für 26 Monate zu je 3.750 DM (insgesamt 97.500 DM) und Restkaufpreis (750.000 DM) nicht bezahlt worden sind (UA S. 46). Diese Schadensbestimmung ist rechtsirrig.
Wird ein Grundstückseigentümer dadurch zum Verkauf veranlasst, dass der Käufer ihm Zahlungswillen oder Zahlungsfähigkeit vorspiegelt, so errechnet sich der Schaden, den der Verkäufer erleidet, nicht nach dem vereinbarten Kaufpreis. Der Schaden kann, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, darin bestehen, dass der Verkäufer einerseits zur Eigentumsübertragung verpflichtet ist, andererseits aber nur einen wertlosen Kaufpreisanspruch erwirbt; dann stellt sich der Schaden als wertmäßige Differenz der Ansprüche dar.
Unter diesem Gesichtspunkt, den die Kammer selbst nicht erörtert, lässt sich hier kein Schaden bejahen, weil der Eigentumsübergang hier von vornherein ausgeschlossen erschien. Dazu hätte die Kommanditgesellschaft, die als Käuferin auftrat, rechtswirksam zur Entstehung gelangen müssen. Das hätte eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorausgesetzt (§ 1822 Nr. 3 BGB), deren Erteilung nicht zu erwarten war und die auch nicht erteilt worden ist.
Der Schaden kann, bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragserfüllung, auch darin bestehen, dass der Verkäufer sein Eigentum am Grundstück einbüßt, ohne die vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis) erlangen zu können. Auch dann ist der Schaden aber nicht der „entgangene“ Kaufpreis, sondern der Wert des Grundstücks (wie er sich freilich im Einzelfall mit dem Kaufpreis decken mag). Die Annahme eines solchen Schadens kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat.
Der Betrugsschaden bestand hier vielmehr im Gebrauchswert des Grundstücks; dieser ist der Verkäuferin insoweit entzogen worden, als die Angeklagten Haus und Anwesen vom 1. Mai 1986 ab (gemäß Ziffer V letzter Satz des Kaufvertrags vom 19. März 1986) zu Wohnzwecken nutzten.
Die neu entscheidende Kammer hat daher den Schaden nach Maßgabe dieses Gebrauchswerts zu bestimmen. Dabei wird es wesentlich darauf ankommen, welcher Mietzins für das von den Angeklagten genutzte Hausgrundstück seinerzeit angemessen gewesen wäre.
2. Rechtsfehlerhaft ist auch der gegen den Angeklagten ergangene Strafausspruch im Falle des Betruges zum Nachteil des Ernst S. (Fall V 8 der Urteilsgründe, UA S. 72–77). Auch hier begegnet die Feststellung des Betrugsschadens durchgreifenden Bedenken.
Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme eines Schadens in Höhe der geleisteten Honorarzahlungen von insgesamt 12.000 DM. Doch hält die Bejahung eines weiteren Betrugsschadens in Höhe des Nominalbetrags der abgetretenen Grundschuld (39.000 DM, UA S. 76, addiert zum Gesamtschaden von 51.000 DM auf UA S. 116) rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Gleichsetzung des Nominalbetrags dieser Grundschuld mit dem durch deren erschlichene Abtretung entstandenen Schaden entbehrt der Begründung. Maßgebend für den Schaden ist insoweit der tatsächliche Wert der Grundschuld, der wesentlich davon abhängt, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks seinerzeit war, welchen Rang die Grundschuld besaß und in welcher Höhe ihr andere Grundpfandrechte vorgingen.
Dies wird die neu entscheidende Kammer im Einzelnen feststellen müssen, sofern sie nicht – was angesichts des vom Angeklagten verfolgten Zwecks bloßer Sicherung seiner unberechtigten Honoraransprüche (UA S. 73) naheliegt – diesen Teil des Betrugsvorwurfs mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ausnimmt (§ 154a Abs. 2 StPO).
Der Senat stellt dabei klar, dass die Aufhebung der zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen in diesem Fall nur die Feststellungen zur Grundschuld erfasst, während die Feststellungen zum Betrugsschaden in Gestalt der Zahlung des Honorars (12.000 DM) aufrechterhalten bleiben.
3. Die Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagten im Falle des Betruges zum Nachteil der Ursula R. (oben, Ziffer 1) führt zur Aufhebung auch der übrigen Einzelstrafen; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der im Fall R. verhängten Einsatzstrafen auch die Bemessung der anderen Strafen beeinflusst hat.
Bei der neuen Bestimmung der Strafen wird § 47 StGB zu beachten sein.
Soweit die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen ist, muss ferner berücksichtigt werden, dass eine doppelte Strafrahmenmilderung (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 und §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 53; BGH StV 1983, 330; BGH wistra 1988, 628).
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