Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Aufhebung des § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 227/86
- Datum
- 03.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Gesetzesänderung, die den Strafrahmen oder die Mindeststrafe aufhebt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn ein Einfluss der Änderung auf die Strafhöhe nicht auszuschließen ist.
§ 354a StPO ermöglicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, soweit eine spätere Rechtsänderung den Strafausspruch berührt.
Eine zwischenzeitliche Aufhebung einer strafzumessungsrelevanten Vorschrift führt dazu, dass diese Vorschrift gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr anzuwenden ist.
Die den Strafausspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen bleiben von der nachträglichen Änderung der Rechtslage unberührt und sind weiter maßgeblich für die neue Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 227/86
in der Strafsache gegen ███, aus ████, dort geboren am █████ 1931, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil kann, wiewohl es keinen Rechtsfehler aufweist, im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat bei der Strafbemessung – zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend – den durch § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen zugrunde gelegt. Inzwischen ist § 48 StGB durch Art. 40 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) mit Wirkung ab 1. Mai 1986 (Art. 31 des genannten Gesetzes) aufgehoben worden und kann deshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB keine Anwendung mehr finden. Der Rechtsänderung ist durch Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang Rechnung zu tragen (§ 354a StPO); in Anbetracht dessen, dass die Strafkammer auf die in § 48 StGB vorgesehene Mindeststrafe erkannt hat, lässt sich ein Einfluss der erhöhten Mindeststrafdrohung auf die Straffestsetzung nicht ausschließen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1986 – 3 StR 170/86).
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen; sie werden von der Rechtsänderung nicht berührt.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |