Treffer
BGH Beschluss

Revisionen teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen fehlendem Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 227/74
Datum
19.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs: Verurteilungen wegen tateinheitlicher Vergehen nach §237 StGB wurden aufgehoben. Der BGH stellte fest, dass für diese Delikte ein wirksamer Strafantrag nach §238 StGB erforderlich war; die damals 16‑Jährige war nicht antragsberechtigt (§65 StGB) bzw. stellte den Antrag verspätet (mehr als drei Monate). Die Änderung änderte den Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verfolgung bestimmter Vergehen nach §237 StGB ist ein wirksamer Strafantrag nach §238 StGB erforderlich.

2

Ein Strafantrag ist nur wirksam, wenn ihn eine zur Antragstellung berechtigte Person stellt; nicht antragsberechtigte Personen können keinen wirksamen Strafantrag nach §65 StGB abgeben.

3

Ein Strafantrag, der erst mehr als drei Monate nach der Tat gestellt wird, ist verspätet und damit unwirksam.

4

Fehlt ein wirksamer Strafantrag, ist der Schuldspruch hinsichtlich des betroffenen Vergehens aufzuheben; die Änderung des Schuldspruchs kann ohne Änderung des Strafausspruchs erfolgen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Franz-Josef ███ aus Köln, geboren am ████ (1949 in Köln), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Wolfgang ███████ aus Köln, geboren █████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird der Schuldspruch im Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 9. Oktober 1973 geändert und dahin gefasst, dass schuldig sind

1. der Angeklagte ██████ eines Mordes und der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (§§ 211, 177 Abs. 1, 237, 43, 73, 74 StGB),

2. der Angeklagte ███████ eines Mordes und der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten (§§ 211, 177 Abs. 1, 237, 43, 73, 74 StGB).

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils, das sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zeigt, führt nur zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 237 StGB in den Fällen ███ (II der Urteilsgründe) und Richter (IV der Urteilsgründe), weil der dazu nach § 238 StGB erforderliche Strafantrag im Falle [REDACTED] überhaupt nicht und im Falle [REDACTED] nicht wirksam gestellt worden ist. Die damals 16-jährige Anne Kathe [REDACTED] war nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen (§ 65 StGB) und hat zudem den Antrag erst, obwohl sie Täter und Umstände der Tat kannte, am 29. Februar 1972, also mehr als drei Monate nach der im Oktober 1971 begangenen Tat und damit verspätet gestellt. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern und neu fassen. Das hat keine Änderung des Strafausspruchs zur Folge. Auf der bedenklichen Vorführung eines das Tatgeschehen behandelnden Films in der Hauptverhandlung kann das Urteil nicht beruhen.

WillmsMillerMeyer
KirchhofBaumgarten
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