Treffer
BGH Beschluss

Revision: Untreueverurteilung aufgehoben, Teil-Einstellung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 227/72
Datum
23.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Untreue ein; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gewährt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue auf, stellte einzelne Taten wegen Verjährung bzw. Nicht-Erfassung durch Anklage ein und verwies das Verfahren in Teilen zur neuen Verhandlung zurück. Gründe waren Fehlbewertungen (Untreue vs. Betrug), unzureichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang und unzulässige Verwertung nicht ins Zentralregister aufzunehmender Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tat ist nicht als Untreue zu werten, wenn nach der Auslegung und Rechtsprechung die Tat als Betrug zu beurteilen ist; eine auf Untreue gestützte Verurteilung ist insoweit aufhebungsbedürftig.

2

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind Feststellungen erforderlich, dass der Täter von vornherein ein einheitliches Tatprogramm bzw. das Aufsuchen mehrerer Opfer im Blick hatte; bloße aufeinanderfolgende Schädigungen genügen nicht.

3

Ist die erste richterliche Verfahrenshandlung (z. B. Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss) erst nach Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt, ist das Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tat einzustellen.

4

Tatbestände, die weder durch Anklage noch durch Eröffnungsbeschluss erfasst sind, sind prozessual nicht verfolgbar und führen zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung.

5

Vorstrafen, die nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen sind, dürfen gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 227/72 L3.F

in der Strafsache gegen ██ ██ den Werbekaufmann Friedrich, geboren ███████████████ in ███, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird

1. im Falle II 13 der Urteilsgründe sowie hinsichtlich der am Ende des Abschnitts II der Urteilsgründe bezeichneten Einzeltaten das Verfahren eingestellt; ausscheidbare Kosten und Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, weil er sich unter Vorlage einer Scheckkarte durch Hingabe ungedeckter Schecks Geldmittel verschaffte. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Juli 1972 – 2 StR 62/72 – entschieden hat, ist eine solche Tat nicht als Untreue, sondern als Betrug zu beurteilen. Das Urteil kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben. Von einer abschließenden Entscheidung zum Schuldausspruch hat der Senat mit Rücksicht auf § 265 StPO abgesehen.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bedenken bestehen jedoch in diesem Punkt hinsichtlich der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs durch das Landgericht. Die Feststellungen rechtfertigen dies nur für die zeitlich aufeinander folgenden Schädigungen der einzelnen Firma, von der sich der Angeklagte jeweils Anzeigen-Aufträge geben ließ, nicht für das Gesamtgeschehen. Es fehlt an einer Feststellung, dass der Angeklagte von vornherein, namentlich das Aufsuchen aller von ihm geschädigten Firmen im Auge hatte. Eine solche Feststellung erscheint auch ausgeschlossen.

Aus diesem Grunde ist das Verfahren im Fall II 15 der Urteilsgründe, in dem die Tatbegehung am 7. Juli 1961 endete, wegen Verjährung einzustellen. Denn die erste richterliche Handlung bestand in den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen vom 31. August 1966 (Bd. I Bl. 23 ff. d. A.), lag also mehr als fünf Jahre nach der Begehung jener Tat (§ 67 Abs. 2 StGB).

Ferner muss das Verfahren für die auf S. 68 der Urteilsgründe angeführten, bis zum Beginn des Jahres 1971 begangenen weiteren Einzeltaten (vier- bis fünfmaliges Aufsuchen von etwa 50 verschiedenen Kunden mit Aufträgen im Gesamtwert von etwa 50.000 DM) wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung eingestellt werden, da diese Taten durch Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht erfasst sind. Im Übrigen ist der Angeklagte durch die unrichtige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.

Hiernach kann der Strafausspruch im Ganzen nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung in vollem Umfang ist auch deshalb erforderlich, weil die Strafkammer Vorstrafen strafschärfend berücksichtigt hat, die nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen sind. Solche Vorstrafen dürfen gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

KirchhofWillmsMeyer
SchumacherBaumgarten
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