Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerem Diebstahl; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 227/64
Datum
08.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH stellte fest, die Urteilsgründe enthalten keine tragfähigen Feststellungen zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung durch den Angeklagten. Da Indizien dafür sprechen, dass allein der Mittäter über das Fahrzeug verfügte, wurde der Schuldspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Täterschaft oder Teilnahme an einem Diebstahl setzt tragfähige Feststellungen darüber voraus, dass der Verurteilte mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung mitgewirkt hat.

2

Bloßes Mitwirken an Vorbereitungshandlungen (z. B. Aufbrechen eines Tores, Schieben eines Fahrzeugs) genügt für sich genommen nicht zur Annahme einer Zueignungsabsicht.

3

Anhaltspunkte, dass ein Mittäter nach der Wegnahme allein und nach seinem Belieben über die Sache verfügt, sprechen gegen die Annahme, andere Beteiligte hätten ebenfalls die Zueignungsherrschaft bezweckt.

4

Fehlen die zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; die neue Verhandlung kann auch andere in Betracht kommende Tatbestände prüfen.

Vorinstanzen

auswärtigen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 4. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ avs ██, den Bauhilfsarbeiter Hans ██, dort geboren am ████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baidus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde ist begründet, weil die Verurteilung des Angeklagten als Täter von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach hat sich dieser zwar an der Wegnahme des dem Vater seines Bekannten ██████████████ gehörenden Personenkraftwagens beteiligt, mit dem beide zunächst eine Rundfahrt durch die nähere Umgebung machen wollten. Dass seine Mitwirkung aber in der Absicht geschah, auch sich das Fahrzeug rechtswidrig zuzueignen, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Abgesehen davon, dass schon der Gedanke, das Fahrzeug wegzunehmen, von ██ ███ stammte, ist er es gewesen, der das Schloss an dem Stahltor, das die Zufahrt zu dem Anwesen des Vaters sicherte, gewaltsam aufbrach, wobei ihm der Angeklagte nur half. Bei der sodann gemeinsam unternommenen Fahrt durch das Stadtgebiet von Rheinhausen hat ██ den Kraftwagen gesteuert; er hat auch, nachdem er den Angeklagten vor dessen Haustür abgesetzt hatte, allein die Rundfahrt durch Rheinhausen fortgesetzt und hat nach Verübung eines Diebstahls das Fahrzeug für die Weiterfahrt zu seiner Wohnung in Duisburg-Meiderich benutzt. Von dort ist er am nächsten Tage mit dem Kraftwagen nach Rheinhausen zurückgekehrt und hat ihn hier auf einem Parkplatz abgestellt. Somit hat nach der Wegnahme nur ██ nach seinem Belieben und unabhängig von dem Angeklagten über das Fahrzeug verfügt. Das spricht in hohem Maße dafür, dass bei der Wegnahme die Absicht der hieran Beteiligten dahin ging, allein ██ die Herrschaft über den Kraftwagen zu verschaffen. Jedenfalls rechtfertigen unter diesen Umständen die zur Mitwirkung des Angeklagten festgestellten Tatsachen, nämlich dass er bei dem gewaltsamen Öffnen des Stahltores geholfen und zusammen mit ███ den Kraftwagen auf die Straße geschoben hat, für sich allein nicht die Annahme, dass er mit dem Willen tätig geworden ist, das Fahrzeug auch sich zuzueignen.

Da somit das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem diese sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 248b StGB wendet. Die dazu in Betracht kommenden Umstände geltend zu machen, werden der Angeklagte und sein Verteidiger in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, weil das Landgericht die Beteiligung des Angeklagten an der Wegnahme des Fahrzeugs auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nochmals wird prüfen müssen. Dabei wird die immerhin auffällige Tatsache mit zu erwägen sein, dass ██ bereits am Tage nach der Wegnahme des Kraftwagens mit diesem nach Rheinhausen zurückgekehrt ist und ihn dort, für jedermann sichtbar, auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist die Strafkammer zuständig, weil sich das Verfahren nur noch gegen den Beschwerdeführer richtet, der bei Begehung der Tat bereits volljährig war.

BalausDotterweichMeyer
ScharpenseelKirchhof
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerem Diebstahl; Zurückverweisung — Themis