Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/74
- Datum
- 13.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag ist gegenstandslos, wenn das Tatgericht den Angeklagten bereits wegen der angestrebten, geringeren Tat verurteilt.
Zur Anordnung weiterer Zeugenvernehmungen zur Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (§244 Abs.2 StPO) bedarf es gewichtiger, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage unrichtig oder verfälscht sein könnte.
Revisionsangriffe, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung nur in Form des pauschalen Abstellens auf angebliche Fehler beanstanden, sind unbegründet, wenn die Feststellungen tragfähig und widerspruchsfrei sind.
Der Strafausspruch kann trotz fehlender ausdrücklicher Erörterung einer bestimmten Rechtsnorm rechtmäßig sein, wenn sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ergibt, dass mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen waren.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bonn, 21. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 22/74
in der Strafsache gegen den senegalesischen Chaib Ben Mohamed aus █████, geboren am █████ 1935 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Dr. ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. September 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten versuchten Totschlag zur Last.
Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, dass einem im Schlussvortrag des Verteidigers gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entsprochen worden ist. Im Sitzungsprotokoll heißt es hierzu:
"Der Verteidiger des Angeklagten beantragt: den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner beantragte er, auf die zu erkennende Freiheitsstrafe die Dauer der Untersuchungshaft anzurechnen und die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Hilfsweise stellte er den, aus der Anlage zum Protokoll ersichtlichen, Beweisantrag."
Der Hilfsbeweisantrag lautete:
"In Sachen ./ █████ stelle ich für den Fall, dass das ███████ ████ dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis kommen kann, dass kein versuchter Totschlag vorliegt, den Eventualantrag, Herrn Chaib Hammon El ██ ███, der jetzt Straße/Ecke █████ wohnt, dazu zu vernehmen, da[ss] er eine ██████████ █████████████ hat, wonach das Messer Herrn ███████ gehört sollte, weil der Herr Omar ███ ██ nicht als Eigentümer einer Tatwaffe in Erscheinung treten sollte, da er in Marokko mit einem Jahr Freiheitsstrafe belastet war und er fürchtete, hier Schwierigkeiten zu bekommen, wenn er als Eigentümer in Erscheinung trete."
Der Beweisantrag war gegenstandslos, weil der Angeklagte entsprechend dem Antrag des Verteidigers nicht wegen versuchten Totschlags, sondern wegen (gefährlicher) Körperverletzung verurteilt wurde.
Im Übrigen brauchte das Schwurgericht auch aus einem anderen Grunde dem Antrag nicht nachzugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nämlich zweifelhaft sein, ob der Angeklagte das Tatmesser mitgebracht hatte oder ob es dem Zeugen ██ AC gehörte und zufällig bei ihm auf dem Tisch lag. Wie die Revisionsrechtfertigung bestätigt, wollte der Verteidiger mit dem Hilfsbeweisantrag zur milderen Beurteilung der Tat unter Beweis stellen, dass der Angeklagte das Messer nicht mitgebracht hatte. Das hat das Schwurgericht aber als wahr unterstellt.
2. Dem Schwurgericht brauchte sich die Zeugenvernehmung des Ferdoussi auch nicht zur Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ ██ ██████████████ (§ 244 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die im Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsachen erwiesen waren, hätte der Verdacht ganz fern gelegen, dass der Zeuge in seiner Aussage den Angeklagten zu Unrecht als Angreifer dargestellt hat. Die angebliche Aussageverabredung hätte eher dafür gesprochen, dass der Zeuge und der Angeklagte miteinander in gutem Einvernehmen standen.
3. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
4. Die Ausführungen zur Sache erschöpften sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die weitere Nachprüfung des Urteils veranlasst zu folgender Bemerkung:
Das Schwurgericht hält den Angeklagten ohne Rechtsfehler durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ██████ ███ und Benhaddou für überführt. Dass es sich für das Verhalten des Angeklagten auch noch zusätzlich auf die Lebenserfahrung beruft, ist unschädlich; denn jedenfalls widerspricht das festgestellte Verhalten keinem Lebenserfahrungssatz.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist § 228 StGB nicht ausdrücklich behandelt. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe, dass die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Frage kam. Hiergegen lässt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |