Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen – Notwehr und Bewusstseinsstörung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/72
- Datum
- 12.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf tatrichterliche Feststellungen erschöpft, ist unbegründet.
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr scheidet aus, wenn Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter bereits mit Bestrafungsabsicht handelte und somit nicht innerhalb der Grenzen notwendiger Verteidigung agierte.
Bei der Prüfung einer möglichen Bewusstseinsstörung (§ 51 StGB) sind die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens maßgeblich; werden keine wesentlichen Umstände übersehen, kann das Gericht die Zurechnungsfähigkeit feststellen.
Bedingter Tötungsvorsatz kann sich aus mehrfachen, mit erheblicher Wucht in lebenswichtige Regionen geführten Stichen ergeben, da hierdurch die Billigung eines möglichen Todeserfolgs naheliegt.
Die Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht erhebliche Umstände unberücksichtigt lässt; andernfalls ist die Verurteilung auch hinsichtlich der Strafe tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 20. Oktober 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof
im Namen des Volkes
Urteil
2 StR 22/72
in der Strafsache gegen den Melker Wolfgang █████████, geboren am █████████ 1951 in ███████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. Oktober 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das Vorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Zutreffend hat die Jugendkammer den Rechtfertigungsgrund der Notwehr ausgeschlossen. Das Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er hätte mit dem Rentner K. (dem später Getöteten) auch ohne Zustechen mit dem Montiereisen fertig werden können (Bl. 16 UA), ist vom Landgericht ersichtlich dahin verstanden worden, dass er sich dessen schon zur Tatzeit bewusst gewesen ist, und nicht erst später in der Hauptverhandlung. Daraus folgt zugleich, dass er sich entgegen seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung nicht über die Grenzen der notwendigen Verteidigung geirrt hat. Auch ein Handeln in Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 StGB) hat die Jugendkammer in rechtlich unangreifbarer Weise verneint.
Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen erkennen, dass es auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens rechtlich unbedenklich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB als nicht gegeben erachtet hat.
Insbesondere geht aus ihnen hervor, dass von der Jugendkammer geprüft worden ist, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit in einem Zustand der Bewusstseinsstörung befunden hat, und dass von ihr dabei keine wesentlichen Umstände übersehen worden sind. Ob der vorausgegangene Kampf wirklich wortlos geführt worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann dahingestellt bleiben, da dies bei dem vom Angeklagten geschilderten und vom Landgericht zugrunde gelegten Ablauf des (äußeren) Geschehens auch unabhängig von einem „Schock“-Zustand des Angeklagten verständlich wäre. Dass dieser entsprechend seiner Behauptung in der Revisionsbegründung „zu langsam“ versucht hat, davonzulaufen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, so dass hieraus schon deshalb für eine eventuelle Bewusstseinsstörung nichts hergeleitet werden könnte. Entgegen dem Revisionsvorbringen fehlt es nicht an einem Motiv für das Handeln des Angeklagten. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 18 UA) wollte er K. „für dessen Missverhalten nachhaltig ... bestrafen“. Dies vermag auch das mehrmalige Zustechen mit dem Montiereisen zu erklären.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Zu seiner Begründung bedurfte es keiner weiteren Darlegungen. Angesichts des fünfmaligen, mit großer Wucht erfolgten Zustechens mit dem Eisen in den Hals des Rentners drängte sich die Annahme der Billigung des vom Angeklagten als möglich vorausgesehenen Tötungserfolges geradezu auf. Drei der Stiche waren etwa 2,5 bis 3 cm tief, die anderen noch tiefer. Da die innere Halsschlagader zerrissen wurde, verblutete K. innerhalb weniger Sekunden (Bl. 6 UA).
Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Rechtsmittel konnte somit keinen Erfolg haben.
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