Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – §31 Nr.1 BtMG (freiwillige Offenbarung) bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/86
Datum
04.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handel mit 17,9 kg Heroin verurteilt. Die Revision gegen den Schuldspruch blieb ohne Erfolg, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Der BGH stellte fest, dass die namentliche Nennung des Auftraggebers und die Angabe der Telefonnummer eine freiwillige Offenbarung i.S.d. §31 Nr.1 BtMG darstellt und die Tat über den eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt hat. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; Einziehung des Rauschgifts und des Fahrzeugs bleiben im Wesentlichen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§31 Nr.1 BtMG berechtigt zur Strafmilderung nach §49 Abs.2 StGB, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung wesentlich dazu beiträgt, die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzudecken.

2

Entscheidend für die Anwendbarkeit des §31 Nr.1 BtMG ist, dass durch die Angaben des Täters die Beteiligung Dritter für die zuständigen Behörden erkennbar wird; unabhängig davon, ob ausländische Behörden aus eigenen Erkenntnissen Ermittlungen einleiten.

3

Weist das Gericht die Voraussetzungen einer strafmildernden Norm wie §31 Nr.1 BtMG zu Unrecht ab, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Rechts- und Strafzumessungsentscheidung zurückzuverweisen.

4

Hat das Urteil die Voraussetzungen der Einziehung des festgestellten Rauschgifts erfüllt und ist die Einziehung des zur Tatausführung genutzten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen des §74 StGB gerechtfertigt, bleiben diese Anordnungen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 226/86

in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ███████████████ in ███████████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1986 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt sowie 17,9 kg Heroin und einen Personenkraftwagen eingezogen.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG verneint. Die Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, die Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. So lag es hier. Der Angeklagte war auf der Fahrt von Istanbul nach Amsterdam in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und im Besitz von 17,9 kg Heroin betroffen worden, die er abredegemäß zu seinem Auftraggeber Halit ███████ nach Amsterdam bringen sollte. Bei seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter bezeichnete er einen „Halit“ als Auftraggeber und gab auch die Telefonnummer an, unter der dieser zu erreichen sei. Auf Grund dieser Angaben konnte Halit ████ als diejenige Person identifiziert werden, in deren Auftrag der Angeklagte die Fahrt unternommen hatte und für die das Rauschgift bestimmt war. Der Angeklagte hat damit wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.

Daran ändert es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nichts, dass die niederländische Polizei allein auf Grund eigener Erkenntnisse gegen Halit ████ ermittelte und sich durch den Hinweis des Angeklagten nicht dazu bestimmen ließ, „weitergehende Ermittlungen“ zu führen. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Angaben des Angeklagten – für die deutschen Behörden – die Beteiligung Halit ████s an dem hier in Rede stehenden Rauschgiftschmuggel offenbar wurde. Dieser Aufklärungserfolg erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG.

Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann der Strafausspruch auch beruhen. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten die „namentliche Benennung des Halit ████“ mildernd zugutegehalten; indessen ist hier nicht auszuschließen, dass sich dieser Umstand noch stärker zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte, wenn er als ein für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG ausreichender Grund erkannt und dementsprechend bewertet worden wäre. Die Strafe muss deshalb neu festgesetzt werden. Einer Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen bedarf es nicht.

Die Einziehungsanordnung weist, soweit sie das sichergestellte Rauschgift betrifft, keinen Rechtsfehler auf; soweit sie sich auf den zur Tatausführung benutzten Personenkraftwagen bezieht, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 74 StGB und ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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