Revision gegen Verurteilung wegen Betruges verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/81
- Datum
- 01.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht hinreichend ausgeführt und substantiell dargelegt wird.
Eine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler enthält, der zu einer nachteiligen Abweichung in der rechtlichen Würdigung oder Strafzumessung des Angeklagten geführt hat.
Bildet der Täter nach Beendigung einer Fortsetzungstat einen neuen Tatentschluss und verübt daraufhin weitere Taten, sind diese als eigenständige Fortsetzungstat zu werten.
Bezeichnungs‑ oder Zählfehler in der Nennung von Einzelakten sind unschädlich, sofern die tatsächliche rechtliche Einordnung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erkennbar nicht nachteilig für den Angeklagten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 226/81
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Holger █, geboren am ████ 1944 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ebensowenig greift die Sachrüge durch. Das angefochtene Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer von zwei fortgesetzten Betrugstaten statt von einer einzigen Fortsetzungstat ausgegangen ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge entschloss sich der Angeklagte nach Beendigung der ersten, in sich fortgesetzten Betrugstat, *„nicht mehr ... in der beschriebenen Art und Weise tätig zu sein und Straftaten zu begehen“* (UA S. 8), um sich erst auf Drängen von ██████ schließlich erneut bereitzufinden, weitere Betrugstaten zu verüben (UA S. 8 f.). Angesichts dieses neuen Tatentschlusses hat das Landgericht die in der Folgezeit begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten mit Recht als weitere, in sich fortgesetzte Straftat bewertet.
Auch gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass dem Landgericht bei der Bezeichnung der Einzelakte beider Taten Fehler unterlaufen sind. So hat es im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Fall 1 b (versuchter Betrug) als vollendeten und versuchten Betrug gewertet, die Fälle c (Betrug) und 2 c (versuchter Betrug) ausgelassen, den Fall d a (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) wiederum doppelt – als vollendeten und versuchten Betrug – aufgeführt und den Fall 2 e (versuchter Betrug) als Fall des vollendeten Betrugs eingesetzt (UA S. 12). Hierbei handelt es sich nicht um einen Irrtum in der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Sachverhalte, sondern lediglich darum, dass sich die Strafkammer bei der Bezeichnung der Einzelakte nach Buchstaben vergriffen hat. Das ist unschädlich. Die Bezeichnungsfehler haben sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Diese Möglichkeit scheidet auch deshalb aus, weil selbst nach der fehlerhaften Bezeichnung der Einzelakte im Urteil die rechtliche Einordnung wiederum darin zutrifft, dass die erste Fortsetzungstat aus zwei Fällen des vollendeten Betrugs sowie einem Fall des versuchten Betrugs und die zweite Fortsetzungstat aus fünf Fällen des vollendeten Betrugs (davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und zwei Fällen des versuchten Betruges besteht.
Da auch die Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung standhält, war die Revision zu verwerfen.
| Schumacher | Maier | Niemöller | |||
| Müller | Theune |