Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/80
- Datum
- 21.05.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Teilen der Hauptverhandlung setzt einen Beschluss des Gerichts voraus; dieser Beschluss ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden (§172 GVG, §174 Abs.1 S.2 GVG).
Der nicht durch Beschluss angeordnete oder nicht verkündete Ausschluss der Öffentlichkeit begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO.
Auch ein auf einen Teil der Hauptverhandlung beschränkter Ausschluss der Öffentlichkeit kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn in diesem Zeitraum entscheidungserhebliche Vernehmungen oder die Erörterung des Gesamtkomplexes der Tatstatbestände stattfanden.
Die Verletzung der gesetzlichen Öffentlichkeitspflichten beeinträchtigt die Überprüfbarkeit der Beweisaufnahme und rechtfertigt die Rückverweisung zur neuen Verhandlung, wenn dadurch Verfahrensrechte des Angeklagten in entscheidungserheblicher Weise betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 14. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 226/80 17 Lf PE
in der Strafsache gegen den evangelischen Pfarrer Werner O. ███, geboren am ███ ██ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 1979 1. in den Fällen II 2 (Christoph ███) und II 8 (Johannes ███████) der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Zeugen Erhard Br[REDACTED], Johannes ██████ und Ronny T[REDACTED] sowie bei der weiteren Sachverhandlung im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen Michael ██████████ hätte gemäß § 172 GVG nur das Gericht beschließen dürfen. Ferner wäre ein solcher Beschluss in öffentlicher Sitzung zu verkünden gewesen (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). Beides ist ausweislich der Hauptverhandlungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht geschehen. Danach liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor (BGHSt 17, 220, 222; BGH bei Dallinger in MDR 1972, 996). Das Urteil muss deshalb in den Fällen II 2 (Christoph ██████) und II 8 (Johannes ██████) sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Der Aufhebung in diesem Umfang steht nicht entgegen, dass sich der Ausschluss der Öffentlichkeit nur auf einen Teil der Hauptverhandlung erstreckte. Abgesehen davon, dass in diesen Zeitraum die Vernehmung des Zeugen Johannes G[REDACTED] fiel, wurde auch über den Gesamtkomplex der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verhandelt. So wurde z. B. der Brief Blatt 254 d. A. und ein Fotoalbum zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Revision ist danach in vollem Umfang begründet.
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