Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite des Raubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/70
Datum
24.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug ein Opfer schwer und entwendete dessen Geldbörse, Ring und Uhr. Das Landgericht verurteilte wegen schweren Raubes und ordnete Unterbringung nach § 42b StGB an. Der BGH hob auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Gewaltanwendung zum Zweck der Wegnahme) unzureichend sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Maßregel, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Gewaltanwendung mit dem Vorsatz verbindet, die Wegnahme der Sache bereits durch diese Gewalt zu ermöglichen (Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme).

2

Entsteht die Absicht der Wegnahme erst nach einer bereits abgeschlossenen Gewalt- oder Misshandlungshandlung, liegt regelmäßig nur Körperverletzung und gegebenenfalls nachfolgender Diebstahl vor; die bloße Ausnutzung der hilflosen Lage genügt nicht für Raub.

3

Zur Tragfähigkeit eines Raubvorwurfs müssen die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite so bestimmt sein, dass die Überzeugung des Tatrichters erkennbar wird; eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist unzureichend.

4

Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB sind konkrete, substantielle Feststellungen zur Gefährlichkeit und zur Notwendigkeit der Maßregel erforderlich; allgemein gehaltene Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/ Pfalz, 15. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 226/70 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter ██████ aus ████████, der ███, dort geboren am ██████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ██████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/ Pfalz vom 15. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der im Sinn einer Debilität leichteren Grades geistig zurückgebliebene Angeklagte begegnete in der Nacht zum 19. März 1969 auf einer Straße in ██████ dem Maschinenschlosser Ferdinand ██████, gab diesem zunächst auf sein Verlangen Feuer und schlug ihm dann unvermittelt so heftig mit seinem wegen eines Unfalls eingegipsten Arm auf den Kopf, dass dieser erheblich verletzt zusammenbrach. Sodann nahm der Angeklagte dem Bewusstlosen seinen Geldbeutel mit einem Inhalt von 10,-- DM, den Ehering und die Armbanduhr weg und entfernte sich. Das Geld gab er aus, die Börse warf er fort.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung nach § 42b StGB angeordnet.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie beanstandet mit Recht die Unzulänglichkeit der Feststellungen zur inneren Tatseite. Zwar mag es sich nach den Umständen noch von selbst verstehen, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz der Körperverletzung handelte und dass er seinem Opfer die bezeichneten Gegenstände in Zueignungsabsicht wegnahm. Insoweit durfte sich das Landgericht mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügen. Indessen kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass der Angeklagte die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme der bezeichneten Gegenstände anwandte, also diese Wegnahme schon im Auge hatte, als er sein Opfer niederschlug. Nur bei bewusster Verknüpfung der Gewaltanwendung mit der Wegnahme ist der Tatbestand des Raubes gegeben. Fasst der Täter den Entschluss, seinem Opfer irgendwelche Sachen wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen, erst, nachdem er die etwa aus reiner Rauflust begangene Gewaltanwendung schon beendet hat, so kann er anne

außer wegen Körperverletzung nur wegen Diebstahls bestraft werden. Die bloße Ausnutzung der durch die vorausgegangene und vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geschaffenen hilflosen Lage des Opfers allein kann die Anwendbarkeit des § 249 StGB nicht begründen (BGHSt 20, 32; vgl. Eser NJW 1965, 377). Da die Feststellungen des Landgerichts diese Möglichkeit offen lassen, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Über die Anwendung des § 42b StGB ist neu zu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen sind nur allgemein gehalten und könnten die Anordnung der Maßregel für sich allein nicht rechtfertigen.

HenningBaldusMüller
WillmsBaumgarten
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