Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/69
Datum
11.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten und nimmt die Revision des zweiten Angeklagten teilweise an. Er ändert den Schuldspruch, weil Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit mehreren Taten steht, und hebt daraufhin den gesamten Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Revision vorgebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Fahren ohne Fahrerlaubnis kann in Tateinheit mit anderen Straftaten stehen, wenn die Taten einen einheitlichen Geschehensablauf bilden und daher nicht unabhängig für separate Einzelstrafen zu behandeln sind.

3

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch in Punkten, die den Strafausspruch berühren, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann es erforderlich und geboten sein, auch weitere Einzelstrafen aufzuheben, um eine einheitliche Neubescheidung der Strafe zu ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 226/69

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrzeugschlosser Armin Adolf ███ aus ████████, geboren ███████████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrzeugschlosser und Gastwirt Werner Klaus Fa███ aus ███████████████████, dort geboren am █████

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Fa████ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Januar 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen, wegen einfachen Diebstahls, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in einem erschwerten Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und wegen Urkundenfälschung in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in 2 Fällen und wegen Hehlerei in 2 Fällen verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten Fa erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen ████████████ zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Angeklagten ██ █████████ erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs, da das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den schweren Diebstählen im Rückfall, dem einfachen Diebstahl, dem Verbrechen nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Unfallflucht und den Urkundenfälschungen steht (vgl. BGHSt 18, 66, 69). Im Übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Dessen Änderung nötigt jedoch in den davon betroffenen Fällen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dabei erschien es angebracht, die übrigen vier Einzelstrafen mit aufzuheben. Auch die Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird neu zu treffen sein.

KirchhofWillmsMiller
MeyerBaumgarten
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