Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt beim versuchten Notzuchtdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 226/61
- Datum
- 05.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen eines nicht beendeten Versuchs müssen die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, ob der Täter freiwillig vom weiteren Tatentschluss zurückgetreten ist; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Tätern die Fortführung der Tat durch von ihrem Willen unabhängige Umstände gehindert war, ist die Annahme eines freiwilligen Rücktritts nicht tragfähig.
Bei erheblicher Trunkenheit hat das Gericht konkret darzulegen, ob die Voraussetzungen einer Minderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorliegen und welche Konsequenzen dies für die Strafzumessung hat.
Die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung ersetzt nicht die erforderliche Feststellung der für Rücktritt und Schuldfähigkeit maßgeblichen Tatsachen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ███ aus S████, dort geboren am ████ wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als █████████, Justizangestellter █████████████ als Geschäftsstellenleiter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte Franke verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ebenso wie den Mitverurteilten Franke unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte und der Mitverurteilte Franke veranlassten die Prostituierte █████, die der Angeklagte von früher her kannte, mit ihnen in verschiedenen Gaststätten einzukehren. Mit dem Pkw des Franke, den sie dabei benutzten, suchten sie auch entlegene Lokale gemeinsam auf. Der Angeklagte und Franke hatten die █████ auf dieser Zechtour eingeladen, um – wie sie sich abgesprochen hatten – mit ihr in sexueller Hinsicht etwas zu erleben und bei Gelegenheit mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen.
Auf der Rückfahrt wurde der Mitverurteilte Franke, nachdem der Angeklagte kurz vorher einmal ausgestiegen war, gegen die ███████ tätlich, als sie sich weigerte, auf sein unsittliches Ansinnen, sich nackt auszuziehen, einzugehen. Der Angeklagte kam dabei hinzu und schlug nun auch seinerseits auf die ██████ ein, die jedoch nicht nachgab. Wegen deren heftiger Gegenwehr gelang es den Angeklagten nicht, ihr die Kleider mit Gewalt auszuziehen. Sie schlugen aber erneut gemeinsam auf die █████ ein. Auch hielten sie ihr den Mund zu, damit sie nicht schreien konnte.
Als sich die █████ nicht mehr zu helfen wusste, erklärte sie den Angeklagten, dass sie unbedingt austreten wolle; sie sollten sie deshalb aussteigen lassen, danach könnten sie den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben.
Auf diesen Vorschlag gingen die Angeklagten ein. Als die █████ ausgestiegen war, lief sie weg und entkam mit Hilfe eines vorbeifahrenden Kraftwagens, den sie angehalten hatte.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der innere als auch der äußere Tatbestand der versuchten Notzucht von den beiden Verurteilten verwirklicht worden sei, und zwar in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Angeklagten zugutegehalten, dass sie zur Tatzeit erheblich angetrunken waren, „wodurch ihre natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Verhalten in erheblichem Maße beeinträchtigt waren“. Auch hat es in Betracht gezogen, dass die Angeklagten nicht bis zum Äußersten gegangen sind, obwohl sie als junge Männer körperlich der █████ weit überlegen waren.
Bei der rechtlichen Nachprüfung des Urteils erhebt sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Frage, ob nicht die Angeklagten hinsichtlich der versuchten Notzucht von einem nicht beendeten Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Entscheidung BGHSt 7, 296 hingewiesen (vgl. auch BGHSt 9, 48, 52).
Das Urteil enthält nämlich keine sicheren Feststellungen über die Vorstellungen, die für die Angeklagten bestimmend gewesen sind, von ihrem weiteren Tun abzulassen, sodass sich nach dem jetzigen Sachverhalt nicht abschließend beurteilen lässt, ob sie in der weiteren Ausführung der Tat durch Umstände gehindert worden sind, die von ihrem Willen unabhängig waren. Diese unzureichenden tatsächlichen Feststellungen zur Frage eines freiwilligen Rücktritts vom nicht beendeten Versuch führen zur Aufhebung der Verurteilung.
Das Urteil lässt ferner unklar, ob bei den Angeklagten zur Tatzeit die natürlichen Hemmungen gegen ihr gesetzwidriges Vorgehen in so erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen sind, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Das wird, obwohl auf eine erhebliche Beeinträchtigung ausdrücklich hingewiesen ist, von der Strafkammer offenbar nicht angenommen. Denn sie sagt, dass sie von der Strafmilderungsmöglichkeit des Art. 3 StGB in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe, obgleich nach § 51 Abs. 2 StGB bei der versuchten Tat nochmals eine dieser Vorschrift entsprechende Ermäßigung der Strafe möglich gewesen wäre.
Die nach den vorstehenden Erörterungen gebotene Aufhebung der Verurteilung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitverurteilten ███, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |