Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 226/56
Datum
08.08.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil der Vorsitzende nach §140 Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger bei unklarer Rechtslage hätte bestellen müssen. Die Anwendbarkeit des §250 Abs.1 Nr.1 StGB bei Einsatz einer Gaspistole war rechtlich schwierig. Weitere Rügen blieben unbelegt; ein üblicher Vordruck erfüllt §140 Abs.3 StPO nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende einer Strafkammer hat nach §140 Abs.2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist.

2

§250 Abs.1 Nr.1 StGB findet keine Anwendung, wenn der Täter lediglich die äußerliche Ähnlichkeit einer Gaspistole mit einer Schusswaffe ausnutzt und die Waffe nur zur Ausführung einer List mitführt.

3

Kann ein Angeklagter ohne rechtskundigen Beistand wegen der rechtlichen Komplexität des Tatbestandes keine sachdienlichen Angaben machen, begründet dies die Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein Urteil auf der Verletzung der Beiordnungspflicht beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 20. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer ███████ █, geboren am ███, ████, in ██████████████████, wegen versuchter räuberischer Erpressung

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung, █████████ der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision beanstandet nur das Verfahren. Sie hat Erfolg, soweit sie die Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO rügt.

Nach dieser Vorschrift war der Vorsitzende der Strafkammer auch ohne Antrag verpflichtet, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen, weil wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten war. Der Eröffnungsbeschluss bezeichnete den Angeklagten eines Versuchs der räuberischen Erpressung als hinreichend verdächtig und führte dabei u. a. auch § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als anwendbar an. Mindestens die Frage, ob der Angeklagte sich nach Nr. 1 dieser Vorschrift strafbar gemacht hatte, war rechtlich schwierig. Das beweist schon die Tatsache, dass die Strafkammer sie unrichtig beantwortet hat. Nach ihren Feststellungen hat der Angeklagte eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen auf den Architekten GC gerichtet, die das Aussehen einer gewöhnlichen Schusswaffe hatte. Der Angeklagte nahm – zutreffend – an, GC werde sie für eine normale Schusswaffe halten; durch die Drohung mit der Gaspistole wollte er erreichen, dass GC sich wegen der ihm vermeintlich drohenden Lebensgefahr bereitfinden werde, den bereits entrichteten Fahrpreis für eine Fahrt mit der Kraftdroschke nochmals zu zahlen. Das Landgericht erwähnt bei der rechtlichen Würdigung dieses Tatbestandes nebenher, dass „eine solche Waffe tatsächlich auch geeignet ist, erhebliche Verletzungen, vor allem Augenschädigungen, hervorzurufen“. Es stellt zu §§ 255, 253 StGB richtig nur darauf ab, dass GC „entsprechend der Absicht des Angeklagten die Waffe für eine normale Schusswaffe gehalten hatte“. Die Strafkammer übersieht aber bei Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn der Täter sich nur zunutze machen will, dass eine Gaspistole einer echten Schusswaffe ähnlich sieht, und wenn er sie nur zur Ausführung einer List mit sich führt (BGHSt 4, 125, 127; 3, 230, 232).

Zu den hiernach wesentlichen Gesichtspunkten konnte ein Mann mit der Vorbildung des Angeklagten ohne rechtskundigen Helfer in der Hauptverhandlung weder tatsächlich noch rechtlich sachdienliche Ausführungen machen; dass ihm trotzdem kein Verteidiger bestellt wurde, ist eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO (vgl. dazu auch BGHSt 6, 199; BGH NJW 1953, 116).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muss es in vollem Umfang aufgehoben werden. Der Senat hat von der Verweisungsmöglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Zu ihrer Rüge der Verletzung der Vorschriften der §§ 201 und 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Revision zwar ihre Behauptung nicht bewiesen, dass dem Angeklagten überhaupt kein Schriftstück zugestellt worden sei, das die in § 201 Abs. 3 vorgeschriebene Belehrung über sein Antragsrecht darstellen sollte. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der hierfür üblicherweise laut dienstlicher Auskunft des zuständigen Kanzleiangestellten benutzte Vordruck den Erfordernissen des § 140 Abs. 3 StPO nicht genügt, weil er dem Angeklagten die Prüfung überlässt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.

Dr. SchalschaDr. KoenigerHoepner
MengesDr. Wiefels
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§140 Abs.2 StPO) — Themis