Revision verworfen: Beihilfe zur Fremdabtreibung durch Zuführen und Transport
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/64
- Datum
- 12.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe bewusst äußere Umstände schafft oder gestaltet, die die Begehung der Haupttat erleichtern oder fördern.
Auch das Auffinden des Ausführenden und das Zuführen bzw. Transportieren des Opfers erfüllt den objektiven Tatbestand der Beihilfe zur Fremdabtreibung.
Für den subjektiven Tatbestand der Beihilfe genügt Wissen um die beabsichtigte Haupttat und das Willen ihrer Förderung; entgegenstehende Behauptungen sind unbeachtlich, wenn die Tatsacheninstanz anderes festgestellt hat.
Wiederholte Handlungen (mehrfache Zuführung/Transport) können als fortgesetzte Beihilfehandlungen gewertet werden und für die Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ Josef ██, geboren am ████ in ███, wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, ██ ██ ███████████████████ Oberstaatsanwalt als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ ████ █,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. September 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer sieht die Beihilfe darin, dass er die schwangere Ria W___ mehrere Male mit seinem Kraftwagen zu dem mitverurteilten Arzt Dr. N___ gefahren habe, damit dieser ihre Schwangerschaft unterbreche. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Einwand, dass diese Tätigkeit nicht als Hilfeleistung zur vollendeten Abtreibung im Sinne des § 49 StGB angesehen werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Hilfe leistet schon derjenige, der bewusst äußere Umstände für die Begehung der Haupttat günstiger gestaltet, diese also erleichtert oder fördert (BGHSt 2, 129). Das hat der Angeklagte nicht nur, wovon die Strafkammer und die Revision ausgehen, dadurch getan, dass er Ria W___ mehrere Male zum Zwecke der Abtreibung zu Dr. ███ fuhr, sondern in erster Linie bereits dadurch, dass er Dr. N___ als Abtreiber ausfindig machte und Ria W___ ihm zuführte. Damit hat er sowohl Ria █████ als auch Dr. N___ zu ihrer gemeinschaftlich begangenen Straftat der Abtreibung geholfen.
Auch der innere Tatbestand der Beihilfe zur Fremdabtreibung ist rechtlich einwandfrei festgestellt. Der Vortrag der Revision, der Vorsatz des ████████████ sei nur dahingegangen, Ria █████ zu Dr. ██████ zu bringen, damit sie untersucht werde, steht in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer und ist daher unbeachtlich.
Der Angeklagte ist mithin zu Recht wegen Beihilfe zu einer Fremdabtreibung verurteilt worden (vgl. BGHSt 1, 139).
Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Scharpenseel | Mayr | |||
| Baldus | Kirchhof |