Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl und Jagdvergehen trotz Verbotsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/60
Datum
22.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit einem Jagdvergehen verurteilt, nachdem er einen Hasen mit einer Schlinge fing und tötete. Er behauptete, sein Verhalten sei nicht strafbar, weil er keine Schusswaffe verwendete. Der BGH verwirft die Revision: Ein Irrtum über die Strafbarkeit ist unbeachtlich, wenn der Täter sich des Verbotscharakters bewusst war und Zueignungsabsicht vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum über die Strafbarkeit ist unbeachtlich, wenn der Täter sich des Verbotscharakters seines Verhaltens bewusst war und dennoch in Kenntnis des Verbots gehandelt hat.

2

Vorsatz im Strafrecht setzt Wissen um den Verbotscharakter des Handelns voraus; ein bloßer Glauben an fehlende Strafbarkeit trotz Bewusstseins des Verbots schließt den Vorsatz nicht aus.

3

Die Zueignungsabsicht begründet den Diebstahl, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt, um sie sich rechtswidrig zuzueignen.

4

Die Wahl der Tathandlungsweise (z. B. Verwendung einer Schlinge statt Schusswaffe) entbindet nicht von der Strafbarkeit, wenn das Verhalten objektiv verboten ist und der Täter das Verbot kannte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom [REDACTED] wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der in [REDACTED] wohnt und dort als [REDACTED] arbeitet, wurde vom Landgericht wegen Diebstahls in Tateinheit mit Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe von [REDACTED] Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am [REDACTED] in der Gemarkung [REDACTED] einen Hasen mit einer Schlinge gefangen und getötet. Er war sich dabei bewusst, dass er kein Jagdrecht besaß und dass sein Verhalten verboten war. Er hat jedoch geglaubt, dass sein Tun nicht strafbar sei, weil er den Hasen nicht mit einer Schusswaffe, sondern mit einer Schlinge gefangen habe.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit einem Jagdvergehen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich des Diebstahls und eines Jagdvergehens schuldig gemacht hat. Der Angeklagte hat den Hasen widerrechtlich in Besitz genommen und dabei gewusst, dass er kein Jagdrecht besaß. Sein Irrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens ist unbeachtlich, da er sich des Verbotscharakters seines Tuns bewusst war.

2. Der Angeklagte hat auch nicht in einem Verbotsirrtum gehandelt, der seinen Vorsatz ausschließen würde. Er hat vielmehr gewusst, dass sein Verhalten verboten war, und sich bewusst über das Verbot hinweggesetzt.

III. Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Hasen mit einer Schlinge gefangen und getötet hat. Er hat dabei gewusst, dass er kein Jagdrecht besaß und dass sein Verhalten verboten war. Sein Irrtum über die Strafbarkeit seines Tuns ist unbeachtlich, da er sich des Verbotscharakters bewusst war.

Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte den Hasen in Zueignungsabsicht gefangen hat. Er hat den Hasen für sich behalten wollen und damit die Absicht gehabt, sich den Hasen rechtswidrig zuzueignen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten daher zu Recht wegen Diebstahls in Tateinheit mit einem Jagdvergehen verurteilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht [REDACTED] – Urteil vom [REDACTED] Amtsgericht [REDACTED] – Urteil vom [REDACTED]

Revision verworfen: Diebstahl und Jagdvergehen trotz Verbotsirrtum — Themis