Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Freispruch in Fall 12 wegen nicht nachgewiesenem zweiten Tankschlauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/60
Datum
21.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen mehrfachen Diebstahls und Jagdwilderei ein. Zentrale Fragen betrafen die Beweiswürdigung bei Jagdwilderei sowie das Vorliegen eines fortgesetzten Diebstahls (zwei Tankschläuche). Der BGH verwirft die Revision überwiegend, bestätigt die Feststellungen zur Jagdwilderei und ergänzt den Urteilsspruch mit einem Freispruch in Fall 12, da der zweite Tankschlauch nicht nachgewiesen ist. Kosten und Haftanrechnung wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung der Jagdwilderei (§ 292 StGB) sind sowohl der äußere Tatbestand als auch das Bewusstsein erforderlich, dass die Sache dem Jagdrecht unterliegt und dadurch fremdes Jagdrecht verletzt wird.

2

Ein Irrtum darüber, ob durch unbeabsichtigten Zusammenstoß getötetes Wild dem Jagdrecht noch unterliegt, ist nicht als Verbotsirrtum zu qualifizieren; er kann als schuldausschließender Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) zu behandeln sein.

3

Die Annahme eines fortgesetzten Diebstahls setzt den Nachweis nacheinander begangener selbständiger Diebstahlsakte voraus; wird ein behaupteter weiterer Akt nicht nachgewiesen, entfällt der fortgesetzte Tatbestand für dieses Tatstück.

4

Das Revisionsgericht hat den Urteilsspruch zu ergänzen und den Angeklagten insoweit freizusprechen, wenn es feststellt, dass ein zum Vorwurf gehörendes Tatstück nicht nachgewiesen ist; die aus diesem Vorwurf entstandenen Kosten können der Staatskasse zur Last fallen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 21. Oktober 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gottfried B. ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ █████ in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. k.

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ██ ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Oktober 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer und der Angeklagte L. C. [REDACTED] im Falle 12 von dem Vorwurf freigesprochen werden, einen weiteren Tankschlauch gestohlen zu haben. Die wegen dieses Vorwurfs entstandenen Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 22. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit begangen mit Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, und wegen Jagdwilderei nach § 292 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von 5 (fünf) Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten ergibt keine wesentlichen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.

1) Die im Fall 8 erhobene Rüge, § 267 StPO sei verletzt, macht geltend, die Feststellungen genügten nicht zur Verurteilung wegen Jagdwilderei. Sie ist also in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde. Die Strafkammer hat den Angeklagten und einen weiteren Mitangeklagten L. C. [REDACTED] in diesem Falle verurteilt, weil beide ein Reh, das von den Scheinwerfern des von ihnen benutzten Kraftwagens geblendet und gegen den Wagen gelaufen war, in den Wagen gepackt und mitgenommen hatten, um es für sich zu verwerten. Der äußere Tatbestand der Jagdwilderei liegt damit vor. Auch das tote Reh unterlag dem Jagdrecht (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952, BGBl. I S. 780, 843; vgl. BayObLG NJW 1955, 52, OLG Hamm NJW 1956, 881). Da sich das Aneignungsrecht des Berechtigten auch auf wild und dem Jagdrecht unterliegende Sachen erstreckt, die sich auf einer Straße befinden (§§ 3 Abs. 5, § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz), haben die Angeklagten fremdes Jagdrecht verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der innere Tatbestand des § 292 StGB im Urteil festgestellt. Dazu gehört das Bewusstsein des Täters, dass er sich eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, aneignet und dadurch in das fremde Jagdrecht eingreift.

Diese Kenntnis hatte der Angeklagte. Allerdings sind die Ausführungen der Strafkammer über einen möglichen Irrtum des Angeklagten nicht unbedenklich; sie will offenbar einen Verbotsirrtum annehmen, wenn der Angeklagte geglaubt haben sollte, durch Zusammenstoß mit einem Kraftwagen getötetes Wild unterliege nicht mehr dem Jagdrecht und jeder dürfe es sich daher aneignen. Nach Ansicht des Senats wäre das kein Verbotsirrtum, sondern ein schuldausschließender Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB (ebenso Welzel, Deutsches Strafrecht 6. Aufl. S. 295; a. A. Jagusch in LK § 292 Anm. 6). Indessen kann diese Frage unentschieden bleiben. Denn die Strafkammer kommt abschließend zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe gewusst, dass er Wild, welches durch unbeabsichtigten Zusammenstoß mit einem Kraftwagen getötet worden sei, sich nicht unbefugt aneignen dürfe. Danach ist sich der Angeklagte der Verletzung fremden Jagdrechts bei seiner Tat bewusst gewesen.

2) Dem Angeklagten war im Fall 12 ein fortgesetzter Diebstahl vorgeworfen worden. Er sollte nacheinander zwei Tankschläuche entwendet haben. Da die Strafkammer den Diebstahl des zweiten Tankschlauchs nicht für nachgewiesen erachtet und nur wegen des ersten Falles, der als unselbständiges Teilstück einer fortgesetzten Tat angesehen war, verurteilt hat, blieb kein fortgesetzter Diebstahl mehr übrig. Die Strafkammer musste daher entgegen ihrer Meinung den Angeklagten und den Mitangeklagten L. C. [REDACTED] im Übrigen in diesem Fall freisprechen (vgl. BGH StPO § 260 Nr. 2).

Der Senat hat den Urteilsspruch ergänzt.

Baldus Busch Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

BaldusKirchhof
Menges
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