Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/59
Datum
04.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und materielle Rechtsirrtümer nach seiner Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig erhoben, die Kammer durfte einen Sachverständigen zur Zeugenglaubwürdigkeit ablehnen und die tatsächlichen Feststellungen zur Vaterschaft und zum Anvertrautsein sind nicht beanstandet. Es liegt kein Rechtsfehler vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht bezeichnet, welche Beweismittel das Gericht zusätzlich hätte erheben müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Vage oder pauschale Äußerungen des Angeklagten im Schlusswort sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und begründen nicht ohne nähere Tatsachendarlegung einen Anspruch auf weitere Beweisaufnahme.

3

Die Strafkammer kann einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit ablehnen, wenn sie sich aufgrund der Aktenlage und eigener Sachkunde zur Würdigung in der Lage sieht; eine solche Ablehnung ist nur bei Überschreitung des Ermessens anzufechten (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

4

Die Annahme der leiblichen Vaterschaft kann durch die Feststellungen der Strafkammer getragen werden; bloße negative Vermutungen des Angeklagten genügen nicht, um diese Feststellungen zu erschüttern.

5

Für das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins zur Aufsicht oder Betreuung genügt nicht zwingend längere Betreuung; schon das kurzfristige Verbringen oder Übernehmen der Aufsicht kann Anvertrautsein begründen (vgl. BGH-Rechtsprechung).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 4. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Alexander Otto Fritz ████ aus ██████, Kreis ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Verfahrensrechtlich wendet sie zunächst ein, die Behauptung des Angeklagten in seinem Schlußwort, daß die Verletzte Ingrid ████ nicht seine leibliche Tochter sei, habe das Gericht als bloße Schutzbehauptung abgetan, weil der Angeklagte vorher so etwas niemals geäußert habe. Der Angeklagte sei von 1940 bis Ende 1941 Soldat und nicht zu Hause gewesen, so daß er nicht der Erzeuger des Kindes sein könne.

a) Die auf Grund dieser Darstellung erhobene Rüge der Verletzung des § 244 StPO, das Gericht sei trotz dieser Sachlage nicht noch einmal in die Beweisaufnahme eingetreten, um nähere Feststellungen über die Blutverwandtschaft zwischen dem Angeklagten und der Verletzten Ingrid ████ zu treffen, ist indessen nach ihrem Inhalt unzulässig erhoben. Denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gibt die Revision nicht an, welche Beweismittel das Gericht in der in Rede stehenden Beziehung noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Nach dem Urteil hat der Angeklagte in seinem Schlußwort auch lediglich vorgebracht, „er glaube überhaupt nicht“, daß Ingrid seine leibliche Tochter sei. Darin brauchte das Gericht keine bestimmte Tatsachenbehauptung zu sehen. Bei dieser Sachlage drängte sich der Strafkammer umso weniger noch eine besondere Beweisaufnahme in dieser Hinsicht auf, zumal der Angeklagte schon früher wegen Blutschande mit seiner Tochter Ingrid rechtskräftig verurteilt worden war.

Die damit verbundene Rüge der Verletzung des § 261 StPO, b) die Beweiswürdigung des Landgerichts entspreche nicht den festgestellten Tatsachen, ist unbegründet. Denn nichts spricht dafür, daß die Strafkammer bei Würdigung der Frage der Schuld des Angeklagten die tatsächlichen Feststellungen, die das Urteil enthält, in der einen oder anderen Beziehung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte während der Empfängniszeit keinesfalls mit der Mutter der Ingrid zusammengetroffen ist.

Die Revision ist weiter der Meinung, das Gericht hätte c) dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Verteidigung entsprechen und die Zeugin Ingrid ████ durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen.

Nach dem Urteil war die Strafkammer der Auffassung, daß sie der Heranziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht bedurfte. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sie keinen Anlaß für eine solche Maßnahme gefunden; sie fühlte sich imstande, die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin aus eigener Sachkunde zu beurteilen.

Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist diese Ablehnung des Beweisantrages durch das Gericht rechtlich nicht zu beanstanden, so daß die Rüge der Revision erfolglos bleiben muß. Denn Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendschutzkammer die ihrem richterlichen Ermessen gesetzten Grenzen überschritten hat, weil sie ablehnte, über die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung über 17 Jahre alten Zeugin einen Sachverständigen zu-

zu vernehmen, da sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage zu besitzen glaubte, sind nicht zu erkennen (vgl. BGHSt 5, 52).

2.) Sachlichrechtlich behauptet die Revision, entgegen den Fesistellungen des Gerichts liege Blutschande im Sinne des § 173 Abs. 1 StGB nicht vor, weil nicht feststehe, daß Ingrid ████ aus einer Beiwohnung des Angeklagten mit seiner Ehefrau stamme. Dieses Vorbringen widerspricht dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils. Nach ihm hatte die Strafkammer keinen Zweifel daran, daß Ingrid ███ die leibliche Tochter des Angeklagten ist. Ergänzend führt sie im Urteil aus, daß sie von der Unwahrheit der Äußerung des Angeklagten, er glaube nicht, der Vater der Ingrid zu sein, überzeugt ist. Bei diesem Sachverhalt ist die Rüge der Revision unbegründet.

Ebenfalls geht der Hinweis der Revision, die Strafbestimmung des § 174 Nr. 1 StGB sei zu Unrecht gegen den Angeklagten angewandt worden, weil ihm zur Zeit der Tat das Sorgerecht für Ingrid ████ entzogen gewesen sei, fehl. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte zumindest dadurch, daß er Ingrid mittels seines Mopeds von ███ nach ███ fuhr, um sie wieder in seine Familie aufzunehmen, ihre Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung tatsächlich übernommen hatte. In dieser Darlegung des Gerichts zeigt sich kein Rechtsfehler. Denn das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung erfordert keine längere Zeit und konnte nach der Sachlage schon das Verbringen des Mädchens mit dem Moped über Land an einen anderen Ort als gegeben angesehen werden (vgl. BGH NJW 1955, 1934).

Da auch im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.

BuschScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und Unzucht verworfen — Themis