Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von Täterschaft auf Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/89
- Datum
- 16.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte seinen Beitrag als Teil einer gemeinsamen Tatausführung will und die Tatherrschaft oder den Willen hierzu übernimmt; hierzu sind Umfang der Beteiligung, Eigeninteresse am Erfolg und Grad der Tatherrschaft maßgeblich.
Beihilfe liegt vor, wenn der Beitrag eines Beteiligten zwar die Tat des Haupttäters fördert, dieser Beitrag aber nicht in die gemeinsame Tatausführung eingegliedert ist und kein Wille zur Mitverantwortung für die Durchführung bzw. Tatherrschaft erkennbar ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch abändern, wenn die Verteidigung des Angeklagten gegen die geänderte Tat nicht anders geführt hätte werden müssen (§ 265 StPO steht einer solchen Änderung in diesem Fall nicht entgegen).
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht macht den Strafausspruch aufzuheben; die Sache ist in dem Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 225/89 in der Strafsache gegen Johann Herbert ███████████████ in ███ (Österreich), wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1988 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wird, und
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die
II. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
III. verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit April oder Mai 1980 für ein Monatsgehalt von netto etwa 1.500 DM als Buchhalter bei der Kapitalanlagegesellschaft ██████ „████████ ████████ GmbH“ angestellt. Diese Gesellschaft vermittelte Verträge zwischen Kapitalanlegern und der ███████ Firma ███████ „██ MC FC Inc.“ (IMF). Durch Anrufe von Telefonverkäufern und Übersendung von Werbebroschüren wurde den Kunden vorgespiegelt, sie würden mit ihrer Zahlung Anteile an einem von der Firma IMF aufgelegten Trust erwerben und damit ihr Kapital sicher und gewinnbringend anlegen. Tatsächlich wurde von den Kunden eingezahltes Geld nicht angelegt, sondern zu etwa 40 % für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Firma █████ und Provisionszahlungen an ihre Mitarbeiter und zu etwa 60 % von den Verantwortlichen der Firma IMF für deren private Zwecke verbraucht.
Obwohl der Angeklagte spätestens seit dem 1. September 1981 damit rechnete, dass die Anleger betrogen wurden, ging er weiter seiner Tätigkeit als Buchhalter der Firma █████ nach. Er nahm die betrügerische Schädigung der Kunden billigend in Kauf, um sich seine Arbeitsstelle und damit sein Einkommen von monatlich etwa 1.500 DM zu erhalten. Er befürchtete nämlich, auf Grund seines Alters keine neue Stelle mehr zu finden.
Der Angeklagte notierte „die gesamten getätigten Geschäftsabschlüsse für das IMF-Trustgeschäft“ und bereitete in der Folgezeit ständig entsprechende Listen vor, die nach London zur IMF übermittelt wurden. Der Angeklagte berechnete ferner die Provisionszahlungen für die Telefonverkäufer und die Verkaufsleiter und zahlte diese auch aus. Er stellte sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Barzahlungen, insbesondere auch die Telefonrechnungen und die für die festangestellten Mitarbeiter erforderlichen Sozialabgaben, in einem Kassenbuch zusammen und tätigte diese Zahlungen selbst. Der frühere Mitangeklagte Sch[REDACTED] – Geschäftsführer der Firma ███████ – erteilte dem Angeklagten für die [REDACTED] Handlungsvollmacht, wenn er selber in Urlaub ging. In dieser Zeit erledigte dann der Angeklagte die Unterzeichnung der Geschäftspost. Erforderliches Bargeld besorgte er mittels von Sch[REDACTED] blankounterzeichneter Schecks vom Firmenkonto der [REDACTED] (UA S. 21/22). Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Firma █████ und Festnahme des Geschäftsführers Sch[REDACTED] im August 1982 wickelte der Angeklagte „mit Vollmacht des Sch[REDACTED] noch eine Zeitlang die Geschäfte ab“ (UA S. 20).
In der Zeit vom 1. September 1981 bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im August 1982 nahm die Firma [REDACTED] Kundengelder in Höhe von mehr als vier Millionen DM ein.
Die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten durch das Landgericht als mittäterschaftlich begangenen Betrug und nicht nur als Beihilfehandlung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (siehe BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
Nach diesen Kriterien sind die Tatbeiträge des Angeklagten als die eines Gehilfen anzusehen: Der Angeklagte strebte keinen Anteil an den von den Kunden eingezahlten Geldbeträgen in Millionenhöhe an. Er wollte lediglich seinen Arbeitsplatz behalten und weiter sein vergleichsweise bescheidenes Monatsgehalt von etwa 1.500 DM beziehen. Zum tatbestandlichen Handeln der Telefonverkäufer hat er unmittelbar keinen Beitrag geleistet. Er hat deren Tätigkeit nur dadurch gefördert, dass er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Buchhalter zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Firma [REDACTED] beitrug. Das vermag auch die Annahme von Tatherrschaft oder den Willen hierzu nicht zu begründen.
Der Senat stellt daher den Schuldspruch dahin um, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig ist. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Beihilfe nicht anders als gegen den der Täterschaft hätte verteidigen können. Im Übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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