Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verfallsanordnung (§73 StGB), Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/82
- Datum
- 09.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB setzt voraus, dass der Täter einen tatsächlichen Vermögensvorteil erzielt hat; von dem Verkaufserlös sind die dem Täter entstandenen Unkosten, namentlich der Einkaufspreis, abzuziehen.
Ergibt die Sachverhaltsfeststellung, dass der Täter im Wesentlichen zu Selbstkosten verkauft hat und kein Überschuss verbleibt, kommt eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB nicht in Betracht.
Ist Verfall nicht zulässig, kann anstelle dessen die Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB in Betracht gezogen werden; dies ist eine Ermessenentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nicht von sich aus treffen darf.
Hat das Revisionsgericht eine Verfallsanordnung aufzuheben, ist die Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzes und über die Kosten des Rechtsmittels durch die Vorinstanz neu zu prüfen; die Sache ist insoweit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 225/82 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Konrad H. aus ████████████, geboren am ███ 1950 in ███████, ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1981 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist, soweit sie nicht dem Ausspruch über die Anordnung des Verfalls gilt, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Berichtigung des Schuldspruchs bedurfte es hier nicht. Insbesondere kam eine Berichtigung dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sei, nicht in Betracht, da – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Annahme, der Angeklagte habe bei Erwerb und Einfuhr der Betäubungsmittel aus Eigennutz gehandelt, in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.
Dagegen kann der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesan-
walt hat in seiner Antragsschrift hierzu folgendes ausgeführt:
"Die Anordnung über den Verfall von DM 800,-- hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte diese Summe als Entgelt aus einem Haschischgeschäft mit dem früheren Mitangeklagten ███ erhalten habe (UA Bl. 12). Die Maßnahme des Verfalls gemäß § 73 StGB dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so namentlich der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat (BGHSt 28, 369). Da die Strafkammer aber festgestellt hat, dass der Angeklagte im Wesentlichen zu „Selbstkostenpreisen“ seine Abnehmer belieferte, kann eine Verfallsanordnung gemäß § 73 StGB nicht in Betracht kommen. Außer der Maßnahme des Verfalls wäre aber die Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB möglich. Diese im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegende Entscheidung kann das Revisions-
gericht nicht von sich aus fällen. Die Sache ist daher zur Prüfung der Frage einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes, die jedoch lediglich das Entstehen eines Zahlungsanspruchs des Staates gegen den Angeklagten zur Folge hat, zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 28, 369, 370)."
Dem schließt sich der Senat an.
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemüller |