Revision wegen Nichterörterung des Diebstahlsvorsatzes – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/73
- Datum
- 04.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Diebstahlsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die Sache sich allein oder gemeinsam mit anderen zueignen will (Zueignungsabsicht).
Ob ein Angeklagter einen qualifizierten Diebstahlsvorsatz hat, kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben und ist im Urteil zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht die Erörterung, ob bei einem Angeklagten Zueignungsabsicht vorlag, ist dies ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich keine hinreichende Begründung für eine Verletzung rechtlicher Vorgaben enthält und daher unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 10. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 225/73
in der Strafsache gegen
1. den MP-Soldaten Glenn M. ███ aus HC, geboren am █████ in █████ (████, ███, USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Starkstromelektriker Werner ███ aus ████, dort geboren am ████ 1948,
3. die Kauffrau Sylvia Elisabeth Maria Sc████ ██, geschiedene ██ aus HC, geboren am ███ 1949 in ██,
wegen schweren Raubes zu 1., wegen Diebstahls zu 2. und 3.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 10. November 1972, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten B███ und ███ werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Diebstahlsvorsatz verlangt, dass der Täter die Sache „sich“ allein oder gemeinsam mit anderen – zueignen will. Dass die Angeklagte Sch. diesen (qualifizierten) Tätervorsatz möglicherweise nicht hatte, kann sich aus den besonderen Umständen des Falles ergeben. Die Nichterörterung dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils gegen diese Angeklagte führt.
2. Die Revisionen der Angeklagten B███ und W███ sind offensichtlich unbegründet.
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