Revisionen im Akkreditiv-Betrug: Schöffenvertretung und Vermögensschaden bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/57
- Datum
- 18.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung einer Verhinderungserklärung eines Hauptschöffen und die Anerkennung des Hinderungsgrundes liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und sind revisionsrechtlich nur bei pflichtwidrigem Ermessensgebrauch angreifbar.
Für die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO genügt es, wenn das Gericht die einschlägige gesetzliche Voraussetzung (z.B. Angehörigeneigenschaft) erkennbar benennt; eine Darlegung der Ermessenserwägungen ist nicht erforderlich.
Für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO reicht es aus, dass das Gericht zum Ausdruck bringt, einen Teilnahmeverdacht für tatsächlich gegeben zu halten; eine nähere Ausführung zur Art der mutmaßlichen Teilnahme und zu den Verdachtsgrundlagen ist nicht notwendig.
Auch bei der formalen Prüfung von Akkreditivunterlagen geht die Bank regelmäßig von der inhaltlichen Wahrhaftigkeit der vorgelegten Erklärungen aus; bewusst falsche Erklärungen können daher Irrtum und Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB begründen.
Ein unwiderrufliches Akkreditiv bleibt wirtschaftlich dem Vermögen des Akkreditivstellers zugeordnet, solange die Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt sind; mit der Auszahlung kann ein Vermögensschaden bereits in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung eintreten.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 27. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Paul █, geboren am ██ in ███, 2. den Kaufmann ████, geboren am █████ in ██████, 3. den Kaufmann ███████, geboren am ████████ in █████████,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 20. September 1957
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. April 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten █ und ████ wegen gemeinschaftlichen Betruges zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen ███████ erkannten Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen:
I. Zur Revision des Angeklagten ████
1.) Die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 GVG getroffenen Zuständigkeitsregelung sind, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, unbegründet (BGHSt 9, 367; BGH 5 StR 382/56 vom 11. Dezember 1956). Der Senat tritt diesen Entscheidungen bei.
2.) Die Rüge, die hier erkennende (Große) Strafkammer I des Landgerichts in Bremen sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), stützt der Beschwerdeführer nach seiner Erklärung vor dem Senat nur noch auf die Mitwirkung der Hilfsschöffin ████████████. Sie ist gleichfalls unbegründet.
Die Mitwirkung der Hilfsschöffin ████████████ anstelle des für den ersten Verhandlungstag in dieser Strafsache (9. April 1956) ausgelosten Hauptschöffen █████████████ hatte der Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. März 1956 fernmündlich mitgeteilt, dass er aus beruflichen Gründen an der Sitzung vom 9. April 1956 nicht teilnehmen könne; falls wider Erwarten in seinen geschäftlichen Dispositionen eine Änderung eintreten sollte, werde er diese Veränderung am 23. März 1956 mitteilen. Diese Erklärung hat der Strafkammervorsitzende dahin ausgelegt, dass der Hauptschöffe █████████████ bereits am 19. März 1956 für die Sitzung vom 9. April 1956 endgültig verhindert war. Er hat daraufhin am 23. März 1956 die Ladung der Hilfsschöffin ████████████ zum 9. April 1956 angeordnet und damit zugleich den Hinderungsgrund des Hauptschöffen als ausreichend anerkannt und ihn von der Dienstleistung an diesem Termin entbunden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es in dieser Richtung nicht.
Gegen die hier vom Strafkammervorsitzenden getroffenen Entscheidungen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Die Auslegung der Erklärung eines Hauptschöffen, mit der dieser seine Verhinderung am Sitzungstag mitteilt, und die Entscheidung, ob der angegebene Hinderungsgrund als ausreichend anzuerkennen ist, obliegen allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (§§ 77 Abs. 3, 54 Abs. 1 GVG). Soweit er – und das steht hier außer Frage – von der ihm in diesen Vorschriften eingeräumten Befugnis keinen pflichtwidrigen Gebrauch macht, ist seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Die gegenteilige Auffassung der Revision würde zu einer Unsicherheit führen, mit der das Hauptverfahren nicht belastet werden darf. Ob der ausgeloste Hauptschöffe an der Mitwirkung in der Sitzung verhindert und durch einen Hilfsschöffen zu ersetzen ist, muss nach Möglichkeit und von vornherein zweifelsfrei sein.
Die Berufung des Hilfsschöffen erfolgte auch nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge. Wird, wie es hier der Fall war, die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen (Haupt-)Schöffen zu einer einzelnen Sitzung erforderlich, so bestimmt sich nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste, welcher Hilfsschöffe heranzuziehen ist (§§ 49 Abs. 1, 45 GVG). Maßgebend ist dafür der Zeitpunkt, an dem die Verhinderungserklärung des Hauptschöffen █████████████ bei der Geschäftsstelle des Landgerichts einging. Die Tatsache, dass der Vorsitzende die erforderlichen Verfügungen nicht an demselben Tage, sondern erst etwas später getroffen hat, ist ohne Bedeutung. Nach § 49 Abs. 1 GVG war derjenige Hilfsschöffe zu berufen, der nach den Eintragungen in der Liste dem Hilfsschöffen folgte, der vor Eingang der Verhinderungserklärung als letzter zur Dienstleistung herangezogen worden war. Das war nach den vorliegenden Unterlagen die Hilfsschöffin ████████████. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung kann die Revision nicht gehört werden.
Der Hinweis auf eine mögliche Beschäftigung der Hilfsschöffin ████████████ bei einem Konkurrenzunternehmen der Angeklagten ████ kann zu keiner gegenteiligen Auffassung führen. Dieser Umstand hätte allenfalls zu einer Ablehnung als Richter führen können; der Beschwerdeführer hat jedoch kein Ablehnungsgesuch angebracht.
II. Zur Revision des Angeklagten █
1.) Die Rüge, die Strafkammer sei wegen der Mitwirkung der Hilfsschöffin ████████████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) mit Schriftsatz vom 28. März 1957 vorgetragenen Tatsachen können bei der Entscheidung nicht verwertet werden.
Soweit die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts auch auf die Mitwirkung des Gerichtsassessors █████ und des Hilfsschöffen ██████████████ gestützt war, hat sie der Beschwerdeführer nach seiner Erklärung vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten. Das gleiche gilt für die Verfahrensrügen zu Nr. 2, 6, 7 und 11 der Revisionsbegründungsschrift vom 9. Oktober 1956.
2.) Die Strafkammer hat die Zeugin Magdalene ███████████████ nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen, „da sie“, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, „die Ehefrau des Angeklagten █ ist“. Die Revision hält diese Begründung für nicht ausreichend, weil die Strafkammer die Zeugin, wie sich aus anderen Feststellungen ergebe, für glaubwürdig angesehen habe (§ 64 StPO). Diese Auffassung ist unrichtig.
§ 61 Nr. 2 StPO überlässt die Vereidigung des Verletzten sowie der Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, dem Ermessen des Gerichts. Für die Begründung der Nichtvereidigung eines Zeugen nach dieser Vorschrift genügt es deshalb, wenn allen Beteiligten erkennbar gemacht wird, welche der gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO das Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein es nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen kann (BGHSt 1, 175 ff.). Das ist hier durch den Hinweis, die Zeugin sei die Ehefrau eines Angeklagten, in ausreichender Weise geschehen. Dagegen braucht das Gericht die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für seine Ermessensentscheidung bestimmend sind, nicht näher darzulegen. Das gilt gleichermaßen auch in Ansehung solcher Zeugen, die das Gericht für glaubwürdig ansieht. Denn die Besorgnis, ein Zeuge könnte wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten Beziehung zum Beschuldigten von der Wahrheit abweichen, ist nur einer von verschiedenen möglichen Gründen, die das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung pflichtgemäß zu berücksichtigen hat (vgl. BGH aaO).
3.) Die Strafkammer hat den Zeugen Siebzehner nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil er der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig sei. Die Revision erblickt darin einen Verstoß gegen §§ 59, 60 Nr. 3, 64 StPO. Sie meint, diese Begründung sei unzureichend, weil sich Siebzehner, der in einem anderen Strafverfahren von der Anklage wegen Betruges zum Nachteil der Angeklagten ████ und █ mangels Beweises freigesprochen worden ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit der widerstreitenden Interessen wegen nicht an der den Angeklagten hier zur Last gelegten Straftat beteiligt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zur Begründung des Beschlusses über die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO genügt es, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, dass es einen Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht nur für möglich, sondern für wirklich vorliegend erachtet (RG GoltdArch. Bd. 51, 49). Das ist hier geschehen. Die Strafkammer brauchte im Einzelnen nicht darzulegen, welcher Art die Teilnahme vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruhte (BGH in NJW 1952, 273 mit weiteren Nachweisen).
Sollte etwa die Revision darüber hinaus mit ihrem Vorbringen rügen wollen, mangels eines ausreichenden Teilnahmeverdachts sei die Nichtvereidigung des Zeugen als solche fehlerhaft, so würde sie auch damit keinen Erfolg haben können. Diese Rüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO; denn die Revision behauptet nicht, dass der von der Strafkammer angenommene Teilnahmeverdacht mit Sicherheit ausgeschlossen sei, sondern hält dies nur für möglich. Im Übrigen ist die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Teilnahme verdächtig erscheint, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter dabei einen von ihm verwendeten Rechtsbegriff verkannt hat (BGH in NJW 1952, 273; RGSt 57, 186, 187). Ein solcher Rechtsirrtum ist hier nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen lässt sich an den hier den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatvorgang nicht ausschließen, dass der Zeuge in strafbarer Weise und in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt hat. Ein solcher Verdacht rechtfertigte aber bereits seine Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO (BGH in NJW 1951, 324; RGSt 64, 296, 298).
4.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bedurfte es eines besonderen Gerichtsbeschlusses zur Erörterung der von ihr angeführten Schriftstücke mit allen oder einzelnen Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht.
Die Strafprozessordnung kennt keine Vorschrift, aus der sich dies ergeben könnte. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO). Er bestimmt zunächst auch den jeweiligen Prozessstoff, der zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden soll, und legt weiter fest, auf welche Weise dies geschehen soll. Die übrigen Prozessbeteiligten haben ihrerseits die Möglichkeit, durch Anträge und Fragen auf den Ablauf der Verhandlung und den Umfang der Beweisaufnahme einzuwirken (§ 240 StPO). Das gilt insbesondere auch für den Angeklagten, mit dem ein bestimmtes Schriftstück nicht ausdrücklich erörtert wird. Dass er in einem solchen Falle, wie die Revision behauptet, eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht gehabt hat, trifft deshalb nicht zu. Anders wäre dies nur, wenn der Vorsitzende dem Angeklagten oder seinem Verteidiger in unzulässiger Weise die Möglichkeit zur Äußerung überhaupt genommen hätte. Das behauptet die Revision jedoch hier nicht. Sie könnte sich im Übrigen darauf auch nur berufen, wenn die Verteidigung dazu eine Entscheidung der Strafkammer herbeigeführt hätte (§§ 338 Nr. 8, 238 Abs. 2 StPO). Das ist hier aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
5.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisantrag vom 4. April 1956 (Anlage A zum Hauptverhandlungsprotokoll) u. a. die Anhörung des Sachverständigen ████ zu verschiedenen Beweisfragen beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Revision ausweislich der gerichtlichen Niederschrift beschieden und ihm insoweit entsprochen, als sie die Ladung des Sachverständigen für den nächsten Verhandlungstag angeordnet und den Sachverständigen auch vernommen hat. Ob sie ihn zu allen schriftlich aufgeführten und in der Hauptverhandlung noch mündlich ergangenen Beweisfragen gehört hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, da die gerichtliche Niederschrift hierüber keinen Aufschluss gibt und auch nach § 274 StPO keinen Beweis dafür erbringen kann. Im Übrigen bedarf es keiner Klärung, ob etwa der Beweisantrag in seinem ursprünglichen Umfang durch Verzicht auf einzelne Beweisfragen nachträglich eingeschränkt worden ist. Bei der Anhörung des Sachverständigen hatte jeder Prozessbeteiligte, also auch der Angeklagte und sein Verteidiger, die Möglichkeit, die ihm notwendig erscheinenden sachdienlichen Fragen zu stellen.
Falls die Revision außerdem rügen will – die Revisionsbegründung lässt das nicht deutlich erkennen –, die Strafkammer habe die mit dem Beweisantrage neben der Anhörung des Sachverständigen erbetene Auskunft der Bundesstelle für den Warenverkehr nicht eingeholt, so scheitert ein solcher Vorwurf jedenfalls daran, dass das Urteil auf dem etwaigen Verstoß nicht beruht. Denn die Urteilsgründe gehen an keiner Stelle von dem Gegenteil der hier mit der Auskunft unter Beweis gestellten Tatsachen aus.
6.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung außerdem unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisantrag vom 17. April 1956 (Anlage U zum Hauptverhandlungsprotokoll) die Vernehmung der ████████████████ geb. █████████████████ als Zeugin „über den Verlauf der Besprechung am 10.12.1952 in Mailand“ beantragt. Er hatte diesen Beweisantrag schon einmal vor der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 2. Juli 1955 gestellt und dort auch die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen im Einzelnen aufgeführt. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung des Angeklagten █ sei bereits durch seine Aussage und durch die Aussagen des Angeklagten ████ und der Ehefrau ███████████████ in Verbindung mit den vom Angeklagten überreichten Urkunden erwiesen. Dies alles ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und den erwähnten beiden Schriftsätzen. Mit ihren gegenteiligen Behauptungen kann die Revision deshalb nicht gehört werden. Im Gegensatz zu ihrer Auffassung brauchte die Strafkammer die von ihr hier für erwiesen angesehene Behauptung des Angeklagten nicht näher zu bezeichnen, weil bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein konnte, welche Behauptung des Angeklagten gemeint war.
7.) Die Strafkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Ambrogio ██████████████████, eines Bevollmächtigten der ███████████████████ in Mailand, mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Revision ist zuzugeben, dass der Beschluss nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angenommen hat. Indessen vermag dieser Mangel der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Urteil hierauf nicht beruht.
Der von der Strafkammer angenommene fortgesetzte Betrug zum Nachteil der ███████████████████ war nach den Feststellungen in seinen beiden Teilakten jeweils vollendet, als der ████████████████████ von den Angeklagten getäuschte Bankverein Anfang September und Ende September/Anfang Oktober 1952 das von der ███████████████████ gestellte Akkreditiv in Höhe von 70 % ausgelöst und den entsprechenden Geldwert auf das Sonderkonto der Speditionsunternehmung █████████████████████ & Sohn überwiesen hatte. Dies wird zur Sachrüge noch näher ausgeführt. Mit ihren späteren Täuschungshandlungen wollten die Angeklagten die Auslösung auch noch der restlichen 30 % des Akkreditivs im Umfang der zwischenzeitlich erfolgten Schrottlieferungen erreichen. Zu einer Auslösung dieses Teiles des Akkreditivs und damit zu einer weiteren Verfügung über das Vermögen der ███████████████████ ist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Angeklagte █ den Vertretern der ███████████████████ am 10. Dezember 1952 im Laufe einer Besprechung in Mailand den wahren Sachverhalt offenbart hat. Für die Entscheidung ist es deshalb in der Tat ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den Bevollmächtigten ██████████████████ bereits am 28. November 1952 in seiner Wohnung über den Ablauf des ███████████████████-Geschäfts in dem von der Verteidigung behaupteten Umfange wahrheitsgemäß unterrichtet hatte. Denn an der Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten änderte sich nicht das Mindeste, wenn der Zeitpunkt der Offenbarung um 72 Tage zurückverlegt würde.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist gleichfalls unbegründet. Die Vernehmung des Bevollmächtigten ██████████████████ brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte █ kann in seiner Wohnung die Wahrheit gesagt und dennoch, wie die Strafkammer festgestellt hat, an der am selben Tag in Abwesenheit des Bevollmächtigten durchgeführten Beratung und Abfassung des unwahren Situationsberichtes mitgewirkt und getäuscht haben. Die beiden Vorgänge schließen sich nicht aus.
8.) Die Strafkammer hat auch im Übrigen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Aufenthaltsort des Zeugen ██████████████████████ konnte nach den Feststellungen nicht ermittelt werden. Mit ihrer entgegenstehenden Behauptung kann die Revision nicht gehört werden. Die Vernehmung eines Vorstandsmitgliedes der ███████████████████ brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, zumal da sie nicht einmal von der Verteidigung für notwendig erachtet wurde.
Soweit die Revision darüber hinaus eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts geltend macht, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da keine weiteren Aufklärungsmittel angegeben sind (BGHSt 2, 168). Auf die vom Angeklagten für notwendig gehaltene weitere Befragung seiner selbst und der vernommenen Zeugin ███████████████ kann sie nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
III. Zur Revision des Angeklagten ███████
1.) Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Soweit sie sich auf die Mitwirkung der Hilfsschöffin ████████████ bezieht, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ████ verwiesen.
Die Mitwirkung des Hilfsschöffen ███████████████████████ anstelle des für den 9. April 1956 ausgelosten Hauptschöffen ████████████████████████ entsprach ebenfalls der in §§ 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Regelung. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden. Danach teilte ████████████████████████ am 31. März 1956 mit, dass er wegen einer Erkrankung an der Sitzung vom 9. April 1956 nicht teilnehmen könne. Der Vorsitzende verfügte noch am selben Tage die Ladung des Hilfsschöffen ███████████████████████ und erkannte damit zugleich den Hinderungsgrund des Hauptschöffen als ausreichend an. Die Auffassung der Revision, eine bloße Krankmeldung sei keine ausreichende Entschuldigung, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil ████████████████████████ wenige Wochen später an den Folgen seiner Erkrankung verstorben ist und deshalb Zweifel an seiner tatsächlichen Verhinderung am Sitzungstag nicht bestehen. Der Hilfsschöffe ███████████████████████ ist auch in der in § 49 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Reihenfolge herangezogen worden. Die gegenteilige Behauptung der Revision geht offensichtlich von der irrigen Vorstellung aus, die Hilfsschöffen seien in der Reihenfolge ihrer Eintragungen von 1 aufwärts bis Nr. 100 berufen. Der Wahlausschuss hatte aber die Heranziehung der Hilfsschöffen in umgekehrter Reihenfolge bestimmt.
2.) Der behauptete Verfahrensverstoß bei der Vernehmung der Zeuginnen Magdalene ███████████████ und Waltraud █████████████████████████ liegt nicht vor. Die Revision spricht zwar davon, diese Zeuginnen seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden. Das meint sie aber offensichtlich nicht, weil die beiden Zeuginnen ausweislich der Sitzungsniederschrift über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sind und die Revision nicht auf § 52 Abs. 2 StPO, sondern auf § 65 StPO hinweist. Es ist daher anzunehmen, dass sie rügen will, die beiden Zeuginnen seien nicht über das ihnen gegebenenfalls zustehende Recht, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden. Zu einer solchen Belehrung bestand aber für die Strafkammer kein Anlass, nachdem sie beschlossen hatte, von der Vereidigung der beiden Zeuginnen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen. Nur wenn sie ihre Vereidigung für notwendig erachtet hätte, wäre die in § 63 StPO vorgeschriebene Belehrung erforderlich gewesen (RGSt 46, 110).
3.) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten ███████ entsprechen dem Gegenstand nach den zur Revision des Angeklagten █ unter Nr. 3, 4, 6 und bereits behandelten Verfahrensrügen. Sie können aus den dort dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.
B. Die Sachbeschwerden:
Die Verurteilung der Angeklagten ████ und █ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und des Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Betrug lässt auch in sachlicher Hinsicht einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Anlass zur Erörterung besteht nur in folgendem:
1.) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Angeklagten die Freigabe der 70 % der Akkreditiv-Summe durch Täuschung des ████████████████████ Bankvereins bewirkt haben.
Nach den Bedingungen des Akkreditivs war Voraussetzung für diese Freigabe u. a. die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Speditionsunternehmung █████████████████████ & Sohn, dass diese eine den vorgelegten Rechnungen entsprechende Schrottmenge zur Weiterbeförderung an die ███████████████████ in Mailand übernommen habe. Die von den Angeklagten ████ im Übrigen und dem Angeklagten █ am 27. August und am 23. September 1952 dem ████████████████████ vorgelegten Übernahmeerklärungen waren bewusst falsch. Der Angeklagte ██████████████████████████ hatte von dem Angeklagten █ keinen Schrott übernommen. Es bestand damals nicht einmal eine begründete Aussicht, dass die Angeklagten in absehbarer Zeit über nennenswerten exportfähigen Schrott verfügen konnten.
Unrichtig ist die Auffassung, durch die Täuschung sei ein Irrtum beim ████████████████████ nicht erregt worden, weil dieser nach den allgemein üblichen Regeln im Verkehr mit Akkreditiven die ihm vorgelegten Urkunden nur auf ihre äußere Übereinstimmung mit den Akkreditiv-Bedingungen zu überprüfen genötigt und sich deshalb von ihrem sachlichen Inhalt keine Vorstellungen gemacht habe. Selbstverständlich geht eine Bank bei der Prüfung von Urkunden auch in einem solchen Falle von der Vorstellung aus, dass die in den Urkunden niedergelegten Erklärungen nicht bewusst falsch abgegeben worden sind. Bei einer gegenteiligen Vorstellung würde jede Bank die ihr vorgelegten Urkunden zurückweisen. Das steht im ordentlichen Bankverkehr, auch ohne Rücksicht auf die vertraglichen Rechte und Pflichten, außer Frage. Wäre hier der ████████████████████ nicht von dieser Vorstellung ausgegangen, hätte er vielmehr auch nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass die ihm vorgelegten Übernahmeerklärungen bewusst falsch waren, so hätte er den Rechnungswert des Akkreditivs nicht ausgezahlt. Davon geht auch die Strafkammer mit Recht als selbstverständlich aus; ohne dass es hierzu noch besonderer Ausführungen bedurft hätte.
2.) Mit der Freigabe des Akkreditivs und der Auszahlung des in ihm versprochenen Geldbetrages verfügte der ████████████████████ unmittelbar über der ███████████████████ gehöriges Vermögen. Unrichtig ist die Ansicht, wirtschaftlich gesehen sei das unwiderruflich gestellte Akkreditiv bereits mit seiner Eröffnung in das Vermögen des Begünstigten, hier der ███████████████████, und mit seiner Weiterübertragung von dort aus in das Vermögen der Speditionsunternehmung █████████████████████ & Sohn übergegangen. Aus der Unwiderruflichkeit des Akkreditivs und seiner Übertragbarkeit auf einen anderen als den zunächst bestimmten Begünstigten folgt lediglich, dass die ███████████████████ als Akkreditivstellerin für die Dauer der Gültigkeit an die von ihr selbst gesetzten Bedingungen des Akkreditivs gebunden war und im Falle der Erfüllung dieser Bedingungen durch einen Begünstigten die Möglichkeit verloren hatte, die Freigabe des Akkreditivs und die Auszahlung des in ihm versprochenen Geldbetrages zu verhindern. Solange diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt waren, verblieb das Akkreditiv seinem wirtschaftlichen Wert nach im Vermögen der ███████████████████.
3.) Dieses Vermögen wurde hier auch geschädigt. Der Verlust, den die ███████████████████ durch die Auszahlung des Geldes erlitt, stand in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Gegenleistung nicht gegenüber. Das allein ist entscheidend. Es kommt nicht darauf an, was sich die Angeklagten für einen späteren Zeitpunkt angeblich ausgerechnet haben.
Unbegründet ist auch ihre Auffassung, wirtschaftlich gesehen habe sich durch die Überweisung des Geldes auf das Sonderkonto der Speditionsunternehmung █████████████████████ & Sohn nichts geändert, weil dieses „Millionenunternehmen“ für die entstandenen Verbindlichkeiten auf jeden Fall „gut“ gewesen sei. Die Revisionen verkennen den Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB, der auch die bloße Gefährdung des Vermögens umfasst. Damit erledigt sich auch die in diesem Zusammenhang von dem Angeklagten ████ erhobene Aufklärungsrüge.
4.) Zutreffend bezeichnet die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten auch als rechtswidrig. Die Angeklagten konnten sich nicht auf das Einverständnis des Direktors ███████████████████████████ von der ███████████████████ berufen. Nach den Feststellungen hatte ███████████████████████████ abgesehen von der Erhöhung der Akkreditiv-Summe keinerlei Befugnisse zur Änderung der Akkreditiv-Bedingungen. Dessen waren sich die Angeklagten auch bewusst. Mit ihren gegenteiligen Behauptungen und ihren darauf gegründeten Ausführungen können sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
5.) Auch im Übrigen gibt das angefochtene Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und in sich verständlich. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung liegen nicht vor. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es nicht rechtlich fehlerhaft, dass die Strafkammer bei dem Angeklagten █ als strafschärfend verwertet hat, er habe sich an Geschäften über größere Objekte und mit großem Risiko beteiligt, obwohl er kein eigenes Kapital besessen habe. Darin liegt lediglich die rechtlich zulässige Berücksichtigung einer persönlichen Eigenschaft des Angeklagten, deren Vorliegen nicht etwa dadurch ausgeschlossen wurde, dass er die angeblich kapitalkräftige Firma █████████████████████ & Sohn in das den Gegenstand des Verfahrens bildende Geschäft eingeschaltet hat.
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