Revisionen verworfen — Zulässige mittelbare Feststellung nicht vorgelegter Lichtbilder (Kuppelei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/60
- Datum
- 02.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Existenz und der Inhalt nicht vorgelegter Lichtbilder können auch mittelbar festgestellt werden; Gerichte dürfen auf glaubhafte Schilderungen in Vernehmungen als Beweisgrundlage abstellen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. des § 261 StPO liegt nicht vor, wenn ein Augenschein nicht möglich ist und die Strafkammer ihre Feststellungen aus zulässigen Beweismitteln (insbesondere Vernehmungen) ableitet.
Die Revision ist nur begründet, wenn sie konkrete, die Verurteilung betreffenden Rechtsfehler substantiiert darlegt; abwegige oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht.
Tatsachenwürdigen der Tatsacheninstanz sind nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder auf rechtsfehlerhaften Schlussfolgerungen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 19. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████████████████ ████████ ██ a) in ███, geboren am █████, 2. ███ █████████ Horst █ aus █████, geboren am █████, 3. ███ ████████████████ ███████ ████ geboren █████, 4. die ██████████████████████ Erika ██ aus ██, geboren ██████,
wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Orschischa, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. November 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
Heinrich ███████ wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis, Horst ██████ wegen der gleichen Straftaten zu vier Monaten Gefängnis, Manfred ████ wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in einem Fall zu zwei Monaten Gefängnis, Erika ████ wegen einfacher Kuppelei zu einer Geldstrafe von 60 DM.
Die erkannten Freiheitsstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagten Kleinschmidt und Eheleute ████ haben Verfahrensbeschwerden erhoben, die allerdings von den Eheleuten ████ nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden sind; sämtliche Beschwerdeführer haben unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.
1.) Der Angeklagte ██ beanstandet, dass in der Hauptverhandlung drei Bilder nicht vorgelegen haben, die das Landgericht beschreibt und aus denen es Schlüsse für unzüchtige Vorgänge zieht. Er bestreitet, dass die beschriebenen Lichtbilder jemals gefertigt worden seien, und macht geltend, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht und die Vorschrift des § 261 StPO verletzt habe, indem es ohne Augenscheinseinnahme der Bilder ein Werturteil über diese gefällt habe.
Offenbar will der Beschwerdeführer hiermit geltend machen, dass dem Urteil Tatsachen zugrunde gelegt seien, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Denn von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein; Bilder, die nicht vorhanden sind, können nicht in Augenschein genommen werden. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Dass ein bestimmtes Bild existiert hat und was es darstellte, kann auch mittelbar festgestellt werden. Die Strafkammer hat das in zulässiger Weise getan, indem sie darlegt, wie die Bilder von den Angeklagten ████████ ██ und ███ ███ in ihren Vernehmungen dem Staatsanwalt Dr. █████████ geschildert worden sind. Auf dessen Bekundung hin durfte die Strafkammer deshalb auch feststellen, dass sich die Vorgänge so, wie sie auf den Bildern festgehalten worden waren, abgespielt haben.
2.) Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts ergibt keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Was die Revisionen vergleichsweise über Vorgänge in Seebädern und Nachtlokalen ausführen, ist abwegig.
Scharpenseel Baldus Dotterweich Kirchhof Schalscha pr.