Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug und Buchführungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 225/59
Datum
18.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten Betruges, teils in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da Feststellungen zu Vermögensverfügung, Schaden und zur Schuldform der Unterlassung fehlen. Bei Neubewertung sind auch Versuchsvorsatz und Gesamtvorsatz zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass durch die Täuschungshandlung eine konkrete Vermögensverfügung veranlasst wurde und aus der Vermögensverfügung ein Schaden entstanden ist; Art und Umfang dieser Veranlassung und des Schadens müssen vom Tatgericht festgestellt werden.

2

Fehlt ein nachweisbarer Vermögensschaden, ist zu prüfen, ob der Täter einen solchen Schaden jedenfalls erstrebt oder bedingt in den Vorsatz aufgenommen hat; in diesem Fall kommt eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Betracht.

3

Bei mehreren in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht unterschiedlichen Tathandlungen ist zu ermitteln, ob ein gemeinsamer Gesamtvorsatz vorliegt; liegt keine derartige Verknüpfung vor, sind die Taten als selbständige Handlungen zu betrachten und eine Schlechterstellung des Angeklagten zu vermeiden.

4

Die Unterlassung der Buchführung ist verwirklicht, wenn Geschäftsvorfälle über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen werden; das Urteil muss jedoch erkennen lassen, welche Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) festgestellt worden ist, da hiervon die Rechtsfolgen abhängig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██████ aus █, geboren am ███ 1920 in ██, wegen Betruges u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, sowie wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Soweit der Angeklagte sich durch Diskontierung gefälschter Wechsel Kredite verschafft hat, ist er ohne Rechtsfehler wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden. Unzureichend begründet ist aber die Verurteilung wegen Betruges auf Grund des unter Nr. 5 des Urteils geschilderten Verhaltens des Angeklagten.

Dieser hat im März 1958 der Kreisversicherungsanstalt ███ zur Sicherung von Forderungen zwei bereits verpfändete Maschinen übereignet, die Pfandungen aber verschwiegen. Die Strafkammer stellt nicht fest, zu welcher Vermögensverfügung die Sicherungsnehmerin durch den Irrtum, dass ihr im freien Eigentum des Angeklagten befindliche Maschinen übereignet würden, veranlasst wurde; es mag sein, dass die Übereignung ursächlich für eine Stundung der Forderungen war.

Es fehlt ferner an einer Feststellung, dass und in welcher Höhe durch die vom Angeklagten begangene Täuschung ein Schaden verursacht wurde. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Versicherungsanstalt bei sofortiger Geltendmachung ihrer Forderungen gegen den Angeklagten, über dessen Vermögen vier Monate später das Konkursverfahren eröffnet wurde, Befriedigung erlangt hätte. Deshalb kann insoweit die Verurteilung nicht bestehen bleiben; da der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, muss die gesamte Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht erwägen müssen, ob bei etwaigem Fehlen eines durch die Stundung verursachten Vermögensschadens der Angeklagte jedenfalls einen solchen Schaden erstrebt oder bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen hat und deshalb insoweit des versuchten Betruges schuldig ist. Die Strafkammer wird außerdem erneut prüfen müssen, ob diese Tat, die in der Begehungsart von den durch Hingabe gefälschter Wechsel verübten völlig verschieden ist, von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst wird. Sollte er insoweit wegen einer selbständigen Handlung verurteilt werden, so ist das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten zu beachten.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist nicht rechtsfehlerfrei. Zwar kann der Revision nicht gefolgt werden, dass keine Unterlassung der Buchführung, sondern unordentliche Führung von Büchern vorliege. Der Angeklagte hat die Geschäftsvorfälle nach Weihnachten 1957 nicht sogleich gebucht, sondern erst mit einer Verspätung von fast neun Monaten, und zwar nach Konkurseröffnung, nachgetragen. Die Umstände wiesen auf die Fortsetzung der seit Weihnachten 1957 gezeigten Untätigkeit bis ins Ungewisse hin. Darin liegt eine Unterlassung der Buchführung (RGSt 61, 115).

Zur inneren Tatseite fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte die Buchführung vorsätzlich oder nur aus Nachlässigkeit, also fahrlässig unterlassen hat. Obwohl auch fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht den Tatbestand des Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO erfüllt, müssen Urteil und Gründe doch erkennen lassen, welche Schuldform festgestellt worden ist.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Schalscha
ScharpenseelBuschMenges
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