Revision teils erfolgreich: nur Anstiftung zur Fremdabtreibung bestätigt, Selbstanstiftung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/52
- Datum
- 06.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Teilnahme an ein und demselben Abtreibungsvorgang (Anstifter, Mittäter, Gehilfe) unterfällt ausschließlich der Strafdrohung des § 218 Abs. 3 StGB; eine gesonderte Bestrafung wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung kommt daneben nicht in Betracht.
Sind mehrere Tatvorwürfe auf eine tatsächliche und rechtliche Einheit gerichtet, dürfen nicht nebeneinander unterschiedliche Tatbestände verwertet werden; widerspruchliche Einzelverurteilungen sind aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Die Belehrung eines Zeugen über ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist nur erforderlich, wenn die konkrete Vernehmung Umstände erkennen lässt, daß die Aussage den Zeugen oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt; ein allgemeiner, vorbeugender Hinweis ist nicht stets geboten.
Ergibt die Beweiswürdigung des Tatgerichts eine bestimmte und zweifelsfreie Feststellung der Tatzeit hinsichtlich einer Straffreiheitsregelung, ist die Streitfrage der Beweislast für den Stichtag ohne weitergehende Bedeutung für die Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Oktober 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen den Landwirt Josef ██ aus ███, dort geboren am ██ 1907, wegen Abtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt ██ ██ der Verhandlung, Erster ████████████ ███ der Verhandlung, als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Oktober 1951 dahin abgedndert, daß der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte seine Hausangestellte, die frühere Mitangeklagte ████████, geschwängert, sie zur Beseitigung der Frucht gedrängt und zu diesem Zwecke zunächst Chinintabletten besorgt, welche die ███ einnahm, ohne daß die beabsichtigte Wirkung eintrat. Daraufhin führte der Angeklagte die ████████ der Zeugin █████████, die zu ██████████████████ wiederholt Einspritzungen in die Scheide der ███ machte, jedoch ohne Erfolg. Schließlich wurde ███ über die Zeugin K___), die er um Vermittlung einer Abtreibungsgelegenheit anging, deren Sohn Fritz K___), dessen Arbeitskollegen M___ und dessen Frau mit der früheren Mitangeklagten R___ zusammengebracht, die eine zum Fruchtabgang führende Abtreibungshandlung vornahm.
Am 20. September 1949 traf man sich in der Wohnung K___), wohin die R___ gerufen wurde. In der Küche der Wohnung bat der Angeklagte die R___ ████ dringend und inständig, einen Eingriff bei der ███████ vorzunehmen. Nach anfänglichem Sträuben gab sie nach und nahm im Schlafzimmer der Wohnung K___ mittels einer Mutterspritze eine Einspritzung mit Seifenwasser in den Muttermund der ████████████ vor. Am nächsten Tag trat infolge dieses Eingriffs ███ Fruchtabgang ein.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte von der Strafkammer wegen Anstiftung zur Eigenabtreibung und wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision bekämpft er das Urteil aus verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen.
Die Revision hatte teilweisen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Unbegründet ist die Rüge, § 55 Abs. 2 StPO sei bezüglich der Zeugin Käthe ███ verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist die Zeugin Käthe ██████ auf ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hingewiesen worden.
Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Zeuge Wilhelm █████ hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, da er der Begünstigung oder der Beteiligung an der Tat verdächtig sei. Dafür, daß dieser Zeuge der Begünstigung (§ 257 StGB) verdächtig sei, ergibt der Sachverhalt nichts und wird auch von der Revision nichts dargetan. Auch der Verdacht der Beteiligung an der Abtreibung liegt bei diesem Zeugen nicht vor. Das Urteil geht von der Feststellung aus, daß nach den übereinstimmenden Angaben der früheren Mitangeklagten ████████, der Zeugen Eheleute ███ und des Fritz █████ die frühere Mitangeklagte ███████ nicht in der Wohnung K___ gewesen sei, solange dieser Zeuge noch nicht im Krankenhaus lag. Nach dem Geständnis der █████ hat diese den Wilhelm K___ als sie sich in seine Wohnung begab, um sich dort für die am nächsten Tag stattfindende Abtreibung bereit zu halten, nicht mehr angetroffen, vielmehr war Wilhelm K___ schon im Krankenhaus. Es ist demzufolge keinerlei Anhaltspunkt gegeben, daß und in welcher Weise etwa der in maßgebendem Zeitpunkt abwesende Wilhelm K___ an der Abtreibungshandlung sich beteiligt haben sollte. Nicht einmal ein entfernter Verdacht in dieser Hinsicht liegt vor. Ohne Rechtsirrtum durfte die Strafkammer daher davon ausgehen, daß die Voraussetzungen einer Nichtvereidigung des Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vorlagen.
Die Revision bemängelt noch, dieser Zeuge sei nicht auf ein ihm gemäß § 55 zustehendes, etwaiges Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden; er selbst wie auch seine Angehörigen seien teilnahmeverdächtig gewesen. Zutreffend ist, daß nach der Sitzungsniederschrift ein solcher Hinweis gemäß § 55 StPO nicht erfolgte; die Rüge kann jedoch nicht durchgreifen. Wilhelm ███ war nicht tat- oder teilnahmeverdächtig; dies ist oben ausgeführt. Seine Angehörigen, die Ehefrau Käthe K___ und der Sohn Fritz ██████, konnten zwar teilnahmeverdächtig erscheinen; da der Zeuge Wilhelm K___ in dem für deren Teilnahme in Betracht kommenden Zeitraum im Krankenhaus war, bestand aber kein Anlaß, den Zeugen auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, jedenfalls solange nicht, als seine Aussagen nicht auf den Fragenkreis der Beteiligung seiner Angehörigen erstreckt wurden. Daß das Letztere der Fall gewesen sei, geht aus dem Urteil nicht hervor und behauptet auch die Revision nicht. Die Vorschrift des § 55 StPO gibt kein allgemeines Aussageverweigerungsrecht; der Zeuge kann lediglich die Aussage hinsichtlich bestimmter Fragen verweigern. Eine Belehrung gemäß § 55 StPO braucht daher bei der Zeugenvernehmung nicht allgemein und von vornherein, sondern nur dann zu erfolgen, wenn die Sachlage hiezu Anlaß gibt; das ist aber erst dann der Fall, wenn der Zeuge im Begriffe ist, von sich aus oder zufolge von Fragen von Prozeßbeteiligten den Inhalt seiner Aussagen auf solche Fragen zu erstrecken, deren Beantwortung ihm selbst oder seinen Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen könnte. Daß diese Sachlage gegeben war, hat die Revision nicht dargelegt. Überdies hat der Bundesgerichtshof bisher die Ansicht vertreten, daß ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO die Revision nicht rechtfertigt (BGHSt 2, 39).
Die Rügen der Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 266, 260, 151 StPO beziehen sich lediglich auf die Straftat der Anstiftung zur Selbstabtreibung, die, wie auszuführen sein wird, aus sachlich-rechtlichen Gründen in Wegfall kommt; es erübrigt sich daher, auf diese Rügen einzugehen.
Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit der Bestimmung der Ziff. 8b AAR Nr. bei der Strafzumessung ist nicht erkennbar.
Die Revision ist der Auffassung, zu Unrecht sei das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht angewendet worden. Sie meint, es sei ein „voller Beweis“ erforderlich, daß die Tat nach dem Stichtag des 15. September 1949 begangen sei; dieser Beweis sei nicht erbracht.
Die Rüge ist unbegründet. Der Vorderrichter stellt fest, daß die Tat sich am 20. September 1949 ereignet hat. Diese Feststellung ist bestimmt und die eingehende Beweiswürdigung zur Frage der Tatzeit ergibt, daß sich die Strafkammer eine völlig zweifelsfreie Überzeugung davon verschafft hat, daß ein anderer Tag als der 20. September 1949 nicht als Tatzeit in Betracht kommt. Auf die sogenannte Frage der Beweislast bezüglich der Tatzeit vor und nach dem Stichtag der Amnestie kommt es daher nicht an.
II. Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils:
Ohne Rechtsirrtum ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Anstiftung zur Fremdabtreibung schuldig gemacht; insoweit erhebt auch die Revision keine rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten auch wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der Anstiftung zur Eigenabtreibung schuldig erkannt, weil er die Schwangere selbst zur Abtreibung veranlaßt habe. Dies ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, rechtlich fehlerhaft.
Es handelt sich, allgemein betrachtet, um die Frage der mehrfachen Teilnahme an einem und demselben Abtreibungsvorgang, um einen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, dessen Einzelakte eine tatsächliche und rechtliche Einheit bilden. Bezüglich der Beihilfe zur Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs. 3, 49 StGB und einer daneben tatsächlich und begrifflich an sich vorliegenden Beihilfe zur Selbstabtreibung hat der Senat bereits erkannt, daß letztere neben der Beihilfe zur Fremdabtreibung nicht in Betracht kommt, und ausdrücklich ausgesprochen, daß der Teilnehmer der Abtreibung, mag er (wie hier) Anstifter, Mittäter oder Gehilfe sein, stets und nur unter die Strafdrohung des § 218 Abs. 3 StGB (beim Anstifter in Verbindung mit § 48 StGB) fällt, BGHSt 2, 139 ff.
Der Angeklagte war daher lediglich wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zu bestrafen. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Rügen, soweit sie sich ausschließlich auf das Vorliegen der Anstiftung zur Selbstabtreibung beziehen, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die Verurteilung wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung und die Gesamtstrafe muß daher entfallen. Ein Freispruch wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung hatte nicht zu erfolgen.
Der Wegfall der Anstiftung zur Selbstabtreibung hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung zur Folge, weil er durch die besondere Verurteilung wegen Anstiftung zur Selbstabtreibung beeinflußt sein kann (RGSt 62, 61). Bei der Neufestsetzung der Strafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten; einer etwaigen Erhöhung der zu erkennenden Einzelstrafe bis zur bisherigen Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis würde jedoch nichts im Wege stehen (BGHSt 2, 315; RGSt 62, 67).
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |