Revision in Doppelehe-Sache: Strafzumessung bestätigt, Kostenentscheidung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 225/51
- Datum
- 27.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf bestimmte Punkte beschränkte Sachbeschwerde/Revision ist zulässig, wenn sich die Rüge deutlich auf diese Aspekte beschränkt.
Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine Umstände (z. B. Nachkriegswirren) mildernd, zugleich aber persönliche schuldbegründende Verhaltensweisen straferschwerend berücksichtigt werden; diese Abwägung ist nicht widersprüchlich.
Mangelnde Einsicht und fehlende Reue stellen im Zeitpunkt der Tat bedeutsame Gesichtspunkte dar und dürfen das Maß der Schuld bei der Strafzumessung erhöhen.
Soweit ein Angeklagter freigesprochen wurde, hat die Staatskasse die Kosten dieses Teils des Verfahrens zu tragen; eine unterlassene Kostenzuordnung ist ein offensichtlicher Fehler, den das Revisionsgericht gemäß §§ 464, 467 StPO berichtigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schiffsführer Johannes Friedrich, geboren 1914 in ████, wohnhaft in ███, wegen Doppelehe
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dra███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. März 1951 in der Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage eines Vergehens nach § 156 StGB durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. März 1951 wegen eines Verbrechens der Doppelehe zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die von der Revision erhobene Sachbeschwerde beschränkt sich ersichtlich auf die Strafzumessung und auf die Kostenentscheidung, soweit sie den Freispruch nicht berücksichtigt. Eine solche Beschränkung der Revision ist zulässig. Die Sachbeschwerde führt jedoch nur zu einem Teilerfolg.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind unbegründet. Diese weisen keine Widersprüche auf und beruhen auch nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des sachlichen Rechts. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafmildernd angerechnet, dass „er sich unter den verworrenen Verhältnissen der Nachkriegszeit über die Tragweite seiner Verfehlungen nicht viel Gedanken gemacht haben wird“. Andererseits hat es zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass „er sich sehr leichtfertig über die gesetzlichen Bindungen hinweggesetzt hat, offenbar deshalb, um im Internierungslager eine andere Frau um sich haben zu können“. Diese Erwägungen widersprechen sich nicht. Sie bringen zum Ausdruck, dass einerseits durch die Wirren des Zusammenbruchs nach 1945 das allgemeine Verantwortungsbewusstsein des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sein kann, dass jedoch andererseits selbst in Anbetracht der allgemein gelockerten Ehrfurcht vor den Einrichtungen des Rechts die persönliche Schuld des Angeklagten erheblich gewesen sei. Das Landgericht hat also die allgemeinen Zeitverhältnisse zugunsten des Angeklagten, seine persönliche Gewissenlosigkeit zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Das ist ohne Rechtsverstoß möglich.
Das Landgericht hat die Auffassung des Angeklagten über die Ehe und die Tatsache, dass er die in Norwegen geheiratete Frau im schwangeren Zustand einfach zurückgelassen hat, ohne sich weiter um sie zu kümmern, eventuell zu seinen Ungunsten in Betracht gezogen. Die Bedenken der Revision hiergegen gehen fehl. Durch diese Begründung wird nicht etwa in unzulässiger Weise der Grundgedanke, auf dem die Vorschrift des § 171 StGB beruht, strafschärfend berücksichtigt. Es wird vielmehr nur das verantwortungslose persönliche Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Frau aus der zweiten Ehe und damit seine Persönlichkeit gewertet. Diese Erwägung enthält keinen Rechtsirrtum.
Kein Rechtsverstoß liegt darin, dass das Landgericht aus den fadenscheinigen Ausreden des Angeklagten und seinem Leugnen einen Mangel an Einsicht und Reue gefolgert und diesen Umstand deshalb straferschwerend berücksichtigt hat. Mangelnde Einsicht und mangelnde Reue lassen einen Rückschluss auf das Maß der Schuld im Zeitpunkt der Tat zu. Sie dürfen daher bei der Strafzumessung verwertet werden.
Zu Recht rügt jedoch die Revision, dass das Landgericht die Kosten des Verfahrens nicht insoweit der Staatskasse auferlegt hat, als der Angeklagte freigesprochen ist. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Fehler, den das Revisionsgericht selbst richtigstellen kann (§§ 464, 467 StPO).
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Henneka | |||
| Dr. Kirchner | Sauer |