Revision verworfen: Anpassung der Urteilsformel bei fehlendem Revisionsrechtfertigungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 224/99
- Datum
- 22.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anpassen, soweit die Nachprüfung dies erfordert.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, bleiben die in der Vorinstanz getroffenen sachlichen Feststellungen im Wesentlichen bestehen; formale Änderungen der Urteilsformel sind möglich.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie dem Nebenkläger entstandene notwendige Auslagen können dem unterliegenden Revisionsführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24. April 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. April 1998 wird unter Abänderung der Urteilsformel (2.) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel erhält in Anpassung an § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Schuldspruch folgende Fassung:
"Der Angeklagte ist schuldig des Totschlags, der Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern."
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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