Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung wegen Waffenbesitz; Schuldspruch in Raubfällen geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Darmstadt ein, das u. a. unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und mehrere Gewaltdelikte umfasste. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren insoweit vorläufig ein und übertrug die Kosten dieses Umfangs der Staatskasse. Zugleich änderte der Senat den Schuldspruch in Teilen (schwerer Raub, schwere Körperverletzung) und verwies die weitergehende Revision als unbegründet ab. Die Gesamtstrafe blieb trotz Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 Abs.2 StPO das Verfahren vorläufig einstellen; insoweit sind Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zuzuordnen.

2

Soweit ein Tatvorwurf vorläufig eingestellt wird, sind die in diesem Umfang entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3

Die Rechtsprüfung der Revision ist zu verwerfen, wenn keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden; die Revision ist nur insoweit begründet, als solche Rechtsfehler vorliegen.

4

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben, wenn der Revisionssenat schließt, dass ohne die entfallene Einzelfreiheitsstrafe nicht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 224/96 Darmstadt

vom 31. Juli 1996

in der Strafsache gegen ████, ohne festen Wohnsitz, Alija Mehmed, geboren am ███ ███ 1950 in ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2, 154 Abs. 2 StPO am **31. Juli 1996

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 1995 wird

1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unerlaubter Besitz einer Schusswaffe zur Last liegt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher sowie wegen schwerer Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat das Verfahren in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der sechsmonatigen Einzelfreiheitsstrafe für das Waffendelikt bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden wäre.

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneDetter
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