Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Finanzielle Lage kein Strafschärfungsgrund

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/87
Datum
27.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub und versuchter Erpressung ein. Zur Frage stand, ob die wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine strafschärfende Wirkung entfaltet. Der BGH hielt die Verurteilung insgesamt für bestandengebend, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Annahme einer Strafschärfung aus Einkommen und Lebenssituation nicht gerechtfertigt war. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines strafschärfenden Umstands aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bedarf es konkreter, die Strafzumessung tragend beeinflussender Feststellungen; bloße Erwerbstätigkeit und Einkommen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Strafschärfung.

2

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung auf nicht tragfähigen oder unzureichend begründeten Feststellungen beruht.

3

Die Revision ist insoweit unbegründet, als der Schuldspruch materiell-rechtlich Bestand hat; sie kann jedoch erfolgreich sein, wenn sie Rechtsfehler in der Strafzumessung aufdeckt.

4

Ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund (z. B. die bloße Verabredung) kann einen minder schweren Fall begründen; eine Erörterung dieses Gesichtspunkts kann entfallen, wenn der Strafausspruch aus anderen Gründen aufzuheben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 224/87 in der Strafsache gegen den Einzelhandelskaufmann ███████ ███ aus ██████████, dort geboren am [REDACTED], wegen Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem schweren Raub sowie wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zur Tatzeit in fester Stellung habe arbeiten können und keineswegs von irgendeiner wirtschaftlichen Not bedrängt gewesen sei. Da er ein Nettoeinkommen von 1.300 DM gehabt und im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, sei es ihm zumindest bei sparsamer Lebensführung ohne weiteres möglich gewesen, seine Schuldenraten von 300 DM monatlich zu zahlen. Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Strafschärfungsgrundes. Die finanzielle Situation des Angeklagten war nicht derart, dass sie Anlass zu einer Straferhöhung hätte geben können.

Da schon deshalb der Strafausspruch aufzuheben ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ein durchgreifender Rechtsfehler in der Nichterörterung der Rechtsprechung zu sehen ist, nach der ein sogenannter gesetzlich „vertypter“ Milderungsgrund (hier die bloße Verabredung) einen minder schweren Fall bilden kann (u. a. BGH, Urteil vom 10. September 1986 – 3 StR 287/86) oder ob sich angesichts der zahlreichen Vorbereitungshandlungen des Angeklagten eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt nicht aufdrängte.

MüllerMaierNiemöller
MeyerTheune
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