Treffer
BGH Urteil

Revision: Zueignungsabsicht bei Wegnahme von Anstaltschlüsseln für Raub nicht nachgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/80
Datum
02.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das LG Aachen führten zur teilweisen Änderung: Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes auf, weil die für die Zueignungsabsicht erforderlichen Feststellungen fehlten. Die Verurteilungen wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung blieben bestehen. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Raubes setzt die Wegnahme die Zueignungsabsicht voraus; Zueignung bedeutet, den Berechtigten von der Ausübung seiner Sachherrschaft auszuschließen und die Sache einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters zu unterwerfen.

2

Zueignungsabsicht kann auch nur vorübergehende Herrschaft begründen, erfordert jedoch einen auf dauernde Entziehung der Sachherrschaft gerichteten Vorsatz; bloßes Fehlen des Willens zur Rückgabe reicht für den Nachweis der dauerhaften Enteignung nicht aus.

3

Liegt die geplante weitere Verwendung oder der Verbleib einer weggenommenen Sache nicht feststellbar im Tatvorsatz, ist die Annahme einer Zueignungsabsicht unzulässig; in solchen Fällen kann statt eines Raubtatsbestands eine Gebrauchsanmaßung vorliegen.

4

Ergeben sich aus der Beweisaufnahme keine weiteren aussagekräftigen Feststellungen zur inneren Tatseite und sind solche auch nicht zu erwarten, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend zu ändern und, falls erforderlich, die Sache zur erneuten Verhandlung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 224/80 URTEIL in der Strafsache gegen

1. den █████ Bauschlosser Herbe ██████, geboren am █ 1951, zur Zeit in Strafhaft, 2. den Restaurateur Philippe Cloarec aus ████ (Frankreich), geboren am ██ 1955, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Gefangenenmeuterei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind; 2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung (§ 121 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, §§ 223, 223a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Schmitz) und von drei Jahren (Cloarec) verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Während ihrer Haft in der Justizvollzugsanstalt Aachen entschlossen sich die Angeklagten, dem aufsichtsführenden Beamten unter Bedrohung mit einer Waffe gewaltsam die Anstaltsschlüssel abzunehmen und mit deren Hilfe zu entfliehen. Was nach geglückter Flucht mit den Schlüsseln geschehen sollte, blieb bei ihrem Plan offen. Nachdem sie den Vollzugsbediensteten unter einem Vorwand in ihren Haftraum gelockt hatten, schlugen sie mit einem selbst gefertigten Schlagstock auf ihn ein, um ihm die Schlüssel abzunehmen. Als ihnen dies wegen der Gegenwehr ihres Opfers nicht gelang, versuchte Cloarec, den Beamten durch Vorhalt einer echt aussehenden Scheinpistole zur Herausgabe der Schlüssel zu zwingen. Auch dieser Versuch misslang.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes nicht.

Die Strafkammer hat die für den Tatbestand des Raubes erforderliche Zueignungsabsicht darin gesehen, dass die Angeklagten die Anstaltsschlüssel weder in der letzten zu öffnenden Tür stecken lassen oder sonst im Bereich der Vollzugsanstalt zurücklassen wollten noch mit einer Rückführung der Schlüssel auf andere Weise sicher rechneten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht nicht hinreichend dargetan.

a) Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, dass der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird (BGHSt 1, 262, 264; 14, 38, 43; BGH GA 1969, 306; BGH NJW 1977, 1460 m. w. Nachweisen).

Zwar erfordert die Zueignungsabsicht nicht den Willen, die Sache dauernd im eigenen Vermögen des Täters zu belassen; eine nur vorübergehende Beherrschung durch den Täter, der sodann die Herrschaft über die Sache wieder aufgibt, reicht aus (BGHSt 13, 43, 44; BGH GA 1960, 182; BGH VRS 13, 41). Jedoch muss andererseits der Ausschluss des Berechtigten von seiner Sachherrschaft auf Dauer angelegt sein, damit das Merkmal der Zueignungsabsicht erfüllt ist (BGHSt 22, 45, 46; BGH GA 1960, 82; BGH NJW 1977, 1460).

Will der Täter die Sache nach Gebrauch unverändert mit ihrem ungeschmälerten Wert wieder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückgeben und so den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen, so liegt eine Gebrauchsanmaßung vor, die nur in den Fällen der §§ 248b, 290 StGB strafbar ist.

b) Im vorliegenden Fall begegnet die Annahme keinen rechtlichen Bedenken, die Angeklagten hätten sich die Anstaltsschlüssel aneignen wollen. Die Schlüssel sollten in gemeinsamen Eigenbesitz genommen und damit Bestandteil ihres Vermögens werden. Dass die geplante Nutzung kraft eigener Verfügungsgewalt nur von kurzer Dauer sein sollte, ist hierfür ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Schlüssel für die Angeklagten zunächst ohne materiellen Wert gewesen wären (BGH MDR 1960, 689 = BGH LM StGB § 249 Nr. 16 für einen vergleichbaren Sachverhalt).

Demgegenüber reichen die Feststellungen nicht aus, um eine auf dauernden Ausschluss des Berechtigten von der Sachherrschaft (Enteignung) gerichtete Absicht der Angeklagten zu bejahen. Die Angeklagten wussten nicht, was nach gelungenem Ausbruch mit den Schlüsseln geschehen sollte (UA S. 10), sie hatten für den weiteren Verbleib der Schlüssel keinen konkreten Plan gefasst (UA S. 15, 16). Damit fehlte es am Vorsatz bezüglich des dauernden Ausschlusses des Berechtigten von der Verfügungsgewalt; das bloße Fehlen des Willens, die eigenmächtig in Gebrauch genommene Sache dem Eigentümer wieder zurückzugeben, vermag den Nachweis des auf dauernde Enteignung gerichteten Vorsatzes nicht zu ersetzen (BGH GA 1960, 625; vgl. auch BGH VRS 22, 206).

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem der Entscheidung vom 24. Mai 1960 – 1 StR 184/60 – (BGH LM StGB § 249 Nr. 16) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Täter selbst zugegeben, er habe an eine Rückgabe des weggenommenen Gefängnisschlüssels nach Gebrauch nicht gedacht, und hatte dementsprechend nach geglückter Flucht den Schlüssel auf freiem Felde weggeworfen. Daraus konnte geschlossen werden, der Vorsatz sei darauf gerichtet gewesen, dem Berechtigten die Sachherrschaft auf Dauer zu entziehen. Da es im vorliegenden Falle an entsprechenden Feststellungen fehlt, ist keine Grundlage für die Annahme der Zueignungsabsicht in dem dargelegten Sinne gegeben, auch wenn die Umstände deren Vorliegen als naheliegend erscheinen lassen mögen.

c) Da weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nach Sachlage nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die beiden Angeklagten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

SchumacherMüllerTheune
MeislMeyer
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