Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Aussetzung (§221 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 224/74
- Datum
- 24.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter eine hilflose Person aus einer verhältnismäßig sicheren Lage in eine solche versetzt, in der nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahrt.
Vorsätzlich handelt, wer die von ihm verursachte oder wesentlich erhöhte Leibes- oder Lebensgefahr zumindest als möglich voraussehen und diese Billigung (inkaufnehmen) muss.
Bei widersprüchlichen Feststellungen zur inneren Tatseite ist eine Verurteilung nicht tragfähig; unvereinbare Aussagen zu Vorsatz und fehlender Billigung führen zur Aufhebung.
Der Tod eines Opfers infolge einer Aussetzung ist regelmäßig dem Täter zuzuschreiben; ein fehlendes Verschulden liegt nur in Ausnahmefällen vor.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Fulda, 30. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 224/74
in der Strafsache gegen den Baggerführer Walter Hermann N████ aus ████, Kreis Fulda, dort geboren am ██████████████ 1927, wegen Aussetzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. von ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Fulda vom 30. Mai 1973, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten u. a. Mord in Tateinheit mit Abtreibung zur Last. Das Schwurgericht hat ihn unter Freisprechung und vorläufiger Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und des Angeklagten. Sie haben mit den Sachrügen Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten
Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte das infolge des Tablettengenusses hilflose Mädchen durch Absetzen auf dem abgelegenen Schuttplatz aus einer verhältnismäßig sicheren Lage im Kraftwagen in eine Lage, in der es nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden hätte bewahren können. Damit erfüllte er den äußeren Tatbestand der Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB (BGHSt 4, 114 bis 116 m. Nachw.). Die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite sind jedoch widersprüchlich und können deshalb die Verurteilung nicht tragen.
Vorsätzlich nach § 221 Abs. 1 StGB handelt, wer die von ihm verursachte oder wesentlich erhöhte Leibes- oder Lebensgefahr des Opfers zumindest als möglich voraussieht und sie billigt (BGHSt aaO). Hierzu heißt es im Urteil (Bl. 33):
"Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt; denn er ███ ████████ wusste, wie schwach und hilflos Waltraud ██████ war, dass ihr vorher wiederholt schlecht geworden war und dass sie schließlich nicht mehr allein gehen konnte. Für den Angeklagten war auch erkennbar, dass Waltraud ihre Lage falsch einschätzte, als sie ihn aufforderte, fortzufahren."
Auf Grund weiterer – der obigen Feststellung insgesamt widersprechender – Erwägungen zur Schuldfrage (hier zu § 221 Abs. 3 StGB) sagt das Schwurgericht jedoch zusammenfassend (Bl. 35):
"Nach alledem konnte der Angeklagte bei der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt davon ausgehen, dass sich der Zustand des Mädchens nach seinem Absetzen am Schuttplatz nicht mehr verschlechtern werde."
Hiernach wäre nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte eine Verschlechterung der Lage des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Damit wird also nicht nur Fahrlässigkeit für den Fall des § 221 Abs. 3 StGB, sondern zugleich auch Vorsatz für den Grundtatbestand des § 221 Abs. 1 StGB verneint. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
Diese Revisionen, die mit der allgemeinen Sachrüge auch die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge angreifen, müssen wegen des oben erörterten sachlichen Widerspruchs ebenfalls Erfolg haben.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Tod des Opfers infolge einer Aussetzung nach § 221 Abs. 1 StGB nur ganz ausnahmsweise nicht auf ein Verschulden des Täters zurückzuführen sein wird.
VRiBGH Schumacher ist erkrankt und verhindert
| Willms | Baumgarten | ||
| Kirchhof | Meyer |