Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Strafzumessung und Umwandlung der Zuchthausstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 224/62
- Datum
- 04.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen verletzt § 61 Nr. 3 StPO nicht, wenn dessen Aussage vom Gericht als unerheblich angesehen und im Urteil nicht verwertet wird.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn keine konkreten Beweismittel benannt werden, die der weiteren Ermittlung hätten dienen können.
Die Entführung kann bereits mit dem Veranlassen des Opfers, in ein Fahrzeug einzusteigen, beginnen, wenn hierzu List eingesetzt wird; bei gemeinsamer listiger Vorgehensweise ist Mittäterschaft möglich.
Bei Anwendung der Milderung nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 StGB ist zunächst eine Zuchthausstrafe in vollen Monaten zu bestimmen und diese sodann nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln.
Verhängt das Gericht die Höchststrafe, muss es prüfen und darlegen, ob eine Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommt; unterbleibt diese Erörterung, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 29. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ████ Paul Sch. aus ██, █ dort geboren, zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 29. Januar 1962 mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Nötigung zur Unzucht sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachbeschwerden.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Der Auffassung, durch die Nichtvereidigung des Zeugen Josef ███████ sei § 61 Nr. 3 StPO verletzt, kann nicht beigetreten werden. Darin, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen Josef ███████ keine wesentliche Bedeutung beimaß und auch unter Eid keine wesentliche Aussage von ihm erwartete, liegt kein Rechtsfehler. Die Unterlassung der Vereidigung hing nicht von der Zustimmung des Verteidigers ab. Die Aussage des Zeugen ist im Urteil auch, wie die Revision selbst ausführt, nirgends verwertet.
2.) Die Aufklärungsrüge gibt keine Beweismittel an, die der Strafkammer zur weiteren Ermittlung zur Verfügung gestanden hätten, und ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision begann die Entführung bereits, als der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte ████ Marianne G. veranlassten, in das Auto einzusteigen; schon in diesem Augenblick wirkte der Angeklagte mit. List wandten beide an, da sie geflissentlich ihre Absicht, Marianne zum Zwecke der Unzucht fortzuführen, verbargen. Das genügt für das Merkmal der List (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Die Feststellungen ergaben auch hinreichend deutlich, dass der Angeklagte bei der Entführung als Mittäter, nicht nur als Gehilfe mitgewirkt hat.
Dagegen hält der Strafausspruch der Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat im Falle der Beihilfe zur Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Nötigung zur Unzucht von der nach §§ 51 Abs. 2, 43, 44 StGB möglichen Strafmilderung Gebrauch gemacht und unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten erkannt. Dieses Verfahren steht nicht im Einklang mit dem Gesetz. Nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB konnte das Landgericht die in § 236 StGB angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus auf ein Viertel ermäßigen. Dabei musste es aber zunächst eine nach vollen Monaten bemessene Zuchthausstrafe festsetzen (§ 19 Abs. 2 StGB) und diese nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umwandeln (vgl. RGSt 31, 106; 60, 289; 69, 30). So ist das Landgericht indessen nicht vorgegangen. Bei einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten kann unter Berücksichtigung des Umrechnungsmaßstabes nach § 21 StGB nicht eine nach vollen Monaten bemessene Zuchthausstrafe als verwirkt angesehen worden sein. Vielmehr entspricht der Gefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten eine Zuchthausstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen. Diese ist aber gemäß § 19 Abs. 2 StGB nicht zulässig.
Für das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG hat die Strafkammer die Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen und diese Strafe nur damit begründet, dass der Angeklagte aus reinem Vergnügen gehandelt habe. Das beanstandet die Revision mit Recht; denn das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer in diesem Falle beachtet hat, dass die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Gerade weil auf die Höchststrafe erkannt wurde, hätte die Strafkammer diese Milderungsmöglichkeit erörtern müssen.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Mayr | Henning |