Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Vollendung eines Diebstahls (Fall 7)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/60
Datum
05.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und brachte Verfahren- und Sachrügen vor. Das Revisionsgericht erkennt einen Rechtsfehler nur für Fall 7, weil die Feststellungen zur Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamsbruch und Begründung eigenen Gewahrsams) fehlen. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckt sich wegen Einheitsstrafe auf den Mitangeklagten. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl ist vollendet, sobald der Wegnehmende den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat, so dass er die Sache ohne Hindernisse des alten Gewahrsamsinhabers ausüben kann.

2

Ob die Voraussetzungen der Vollendung eines Diebstahls vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die der tatrichterlichen Feststellung bedarf.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, ob das Tatobjekt vom Standort entfernt oder in einer Weise beherrscht wurde, die den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausschließt, tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls nicht.

4

Verfahrensrügen sind nur innerhalb der gesetzlichen Frist und in der vorgeschriebenen Form zulässig; nicht frist- oder formgerecht erhobene Verfahrensbeschwerden sind unzulässig.

5

Wird ein Teil des Urteils aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, soweit die Strafe als Einheitsstrafe (z. B. nach JGG) ausgestaltet ist; der Fall ist zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █, den Bergjungmann Friedhelm C. — ███, geboren am ███ in ████, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Dezember 1959 mit den Feststellungen ████████ aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte █ im Falle 7 verurteilt worden sind, ██████ ██ ███ den sie betreffenden Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verfahrensbeschwerden und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Die Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 345 StPO) in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) angebracht worden.

Die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung ergibt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur insoweit, als er im Falle 7 wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist.

Vollendet ist der Diebstahl, sobald der Wegnehmende den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat, indem er die Herrschaft über die Sache dergestalt erlangt, daß er sie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers ausüben kann. Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf folgende Feststellungen:

"Vor Pfingsten 1959 entwendeten die Angeklagten █████ und ███ ein Moped, das in ██████████████ in der ███████████████straße abgestellt war. Sie versuchten abwechselnd, es durch Antreten in Gang zu bringen. Nach einiger Zeit gaben sie ihre Bemühungen auf und warfen es weg."

Es ist nicht dargetan, ob die beiden Angeklagten das Moped von seinem Standort weggebracht haben und, wenn sie das taten, in welcher Entfernung vom bisherigen Standort und in welcher Lage sie es "wegwarfen". Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob sie die Herrschaft über das Moped in einer den bisherigen Inhaber ausschließenden Weise erworben haben. Vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß der beabsichtigte Diebstahl im Stadium des Versuches stecken geblieben ist.

Die bisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung wegen eines vollendeten Diebstahls in diesem Falle nicht. Diese ist deshalb aufzuheben.

Die Aufhebung ist auch auf den Mitangeklagten █ auszudehnen (§ 357 StPO); wegen der Einheitsstrafe des Jugendgerichtsgesetzes umfaßt sie den gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

ScharpenseelDr. BuschSchalscha
DotterweichKirchhofDr.
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