Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls (Waffenverwendung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/59
Datum
18.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall an. Streitentscheidend war, ob das mitgeführte Objekt als Waffe im Sinne des §243 Abs.1 Nr.5 StGB zu qualifizieren war und ob der Täter sich des Tragens bewusst gewesen ist; zudem wurde eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gerügt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das Urteil keine Feststellungen zur Waffenqualität und zum Tatbewusstsein enthielt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO ist nur rechtswirksam, wenn die Beschwerde die Beweismittel bezeichnet, die das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte heranziehen müssen.

2

§ 243 Abs.1 Nr.5 StGB setzt voraus, dass der Täter im Tatzeitpunkt bewusst eine Waffe bei sich führt; ist der mitgeführte Gegenstand technisch keine Waffe, genügt es, dass der Täter ihn in seiner Vorstellung als Waffe ansieht und mit deren Verwendung rechnet.

3

Die bloße Bezeichnung eines Gegenstands als "Dolch" in den Urteilsgründen reicht für die Qualifikation als Waffe nicht aus; das Tatgericht muss die tatsächlichen Merkmale und die rechtliche Einordnung feststellen.

4

Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zum Bewusstsein des Besitzes einer Waffe), trägt das Urteil die Verurteilung wegen des entsprechenden Tatbestands nicht und ist aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Albert T ████, geboren am ███ 1923 in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Dr. Busch, Bundesrichter, Professor, als Vorsitzender,

Dotterweich, Bundesrichter, Dr.,

Scharpenseel, Bundesrichter,

Schalscha, Bundesrichter,

Dr. Menges, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung, Bundesanwalt,

bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Januar 1959, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision greift nur die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall an – von der Revision offenbar versehentlich als Tat des 3. April 1958 bezeichnet – und macht geltend, die Strafkammer habe § 244 StPO verletzt, weil sie nicht ermittelt habe, ob der Angeklagte bei diesem Diebstahl auch wusste, dass er den Dolch mit der 14,5 cm langen Klinge bei sich führte. Mit diesem Vorbringen ist indessen die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht rechtswirksam gerügt. Dazu müssen auch die Beweismittel bezeichnet sein, die das Gericht zum Zwecke der nach Ansicht der Revision noch erforderlichen weiteren Aufklärung hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Als Verfahrensbeschwerde ist die Rüge daher unbeachtlich.

Die Revision hält weiter das sachliche Recht für verletzt, weil die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur erfüllt seien, wenn der Täter bei der Tat wusste, dass er Waffen bei sich führte; hier sei aber die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Dolch vom Angeklagten stets als Schneidemesser benutzt wurde und er sich daher nicht immer bewusst war, ob er ihn bei sich habe oder nicht. Das Bewusstsein des Täters vom Besitz der Waffe im Zeitpunkt der Tat sei aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes. Dieser Revisionsangriff dringt durch.

Ob der „Dolch“ mit einer Klinge von 14,5 cm Länge anders als das gewöhnliche Taschenmesser eine Waffe im technischen Sinne war, stellt die Strafkammer nicht fest. Aus der Verwendung des Wortes „Dolch“ lassen sich sichere Schlüsse nicht ziehen. War er keine Waffe im technischen Sinne, so könnte der Angeklagte nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur dann bestraft werden, wenn der „Dolch“ auch in seiner Vorstellung eine Waffe gewesen ist und wenn der Angeklagte mit seiner Verwendung als Waffe wenigstens gerechnet hat (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229).

In jedem Fall muss sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bewusst gewesen sein, den Dolch bei sich zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1952 – 4 StR 592/51).

Eine Feststellung hierüber lässt das angefochtene Urteil ebenfalls vermissen. Sie ist auch für das Revisionsgericht dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Obwohl nach Lage der Sache kaum zweifelhaft sein kann, dass der Angeklagte bei der Tat wusste, den Dolch bei sich zu haben, kann von hier aus diese tatsächliche Folgerung nicht gezogen werden.

Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht. Daher ist das Urteil aufzuheben, soweit es angefochten ist.

Davon ist auch die Gesamtstrafe betroffen.

BuschScharpenseelDr. Menges
Dr. DotterweichSchalscha
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