Aussageerpressung: Revision teilweise stattgegeben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 224/57
- Datum
- 05.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Sitzung als Fortsetzung einer zuvor ausdrücklich als öffentliche Hauptverhandlung bezeichnet und protokolliert, so ist auch die Fortsetzung als öffentliche Verhandlung anzusehen.
Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege (23. Mai 1947) sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH unbegründet.
Wenn strafbares Verhalten in der NS-Zeit wegen der Furcht der Verletzten vor erneuter Verfolgung durch staatliche Organe nicht angezeigt wurde, rechtfertigt dies die Anwendung der genannten Verordnung.
Ein verschuldeter Verbotsirrtum kann das Schuldmaß mindern; bei Vorliegen eines solchen Irrtums ist eine Milderung nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 Abs. 2, 3 StGB) zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung einer möglichen Strafmilderung wegen Verbotsirrtums oder die Erörterung hiermit zusammenhängender Rechtsfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte), führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Karl Benno aus ██████████, dort geboren am █ 1899, wegen Aussageerpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Busch Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt ███ bei der Verkündung: Oberlandesgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Grease Geschäftsstelle, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Dezember 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Aussageerpressung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
a) Für die Verhandlung vom 27. Dezember 1956 steht nach der Sitzungsniederschrift fest, dass sie als „Fortsetzung“ der Hauptverhandlung vom 19. Dezember stattgefunden hat, die ihrerseits im Protokoll ausdrücklich als „öffentliche Sitzung“ bezeichnet ist. Mithin gilt dieser Vermerk ohne Weiteres auch für den Teil der Sitzung, der als „Fortsetzung“ bezeichnet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision beweist also die Sitzungsniederschrift gerade, dass am 27. Dezember 1956 öffentlich verhandelt worden ist.
b) Die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet (vgl. BGH NJW 1952 S. 271 und 1386).
c) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der genannten Verordnung bei dem strafbaren Tun des Angeklagten für gegeben hält. Die Darlegung des Urteils, dass es seinerzeit mit Rücksicht auf den politischen Charakter der vom Angeklagten ausgeübten Tätigkeit nicht zur Verfolgung seiner strafbaren Handlungen gekommen ist, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, ebensowenig ihre Feststellung, dass sich die Verletzten gehütet haben, durch eine entsprechende Strafanzeige ein solches Verfahren in Gang zu bringen, weil jeder von ihnen befürchtete, sich damit erneuten Drangsalierungen durch die Gestapo auszusetzen. Die Unterlassung einer Strafanzeige ist also durch die besonderen politischen Verhältnisse bedingt gewesen, so dass der Täter aus diesem Grunde in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 nicht bestraft worden ist. Deshalb ist die Anwendbarkeit der Verordnung aus den von der Revision vorgebrachten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen, wie in den angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ebenfalls entschieden ist.
Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer
d) bei der Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 den Begriff „Gerechtigkeit“ verkannt hat und unter falscher Auslegung dieses Begriffes rechtlich fehlerhaft die Voraussetzungen der Verordnung für gegeben hielt. Statt weiterer Ausführungen hierzu kann auf die von der Revision erwähnte Strafsache 2 StR 112/54 mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1954 verwiesen werden.
e) Das Urteil erörtert verschiedentlich die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten dieses Bewusstsein gefehlt habe, dass dies aber nur auf die mangelnde Anspannung des Gewissens zurückzuführen sei; andernfalls hätte der Angeklagte das Unrechtmäßige seiner Handlungen erkannt; daher habe ihm nur zufolge seines Verschuldens das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt (vgl. hierzu BGHSt 4, 1).
Der verschuldete Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf mindern. Wie im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 2, 194, 211 dargelegt ist, kann deshalb nach geltendem Recht bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 Abs. 2, 3 StGB) ermäßigt werden.
Über diese Frage, ob und in welchem Umfang wegen des Verbotsirrtums des Angeklagten eine Strafmilderung angebracht ist, hat sich die Strafkammer nicht ausgesprochen. Nach dem Inhalt des Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist.
Der Tatrichter muss diese Prüfung nachholen. Hierbei wird Gelegenheit sein, zu den Einwendungen der Revision gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Stellung zu nehmen (vgl. BGHSt 5, 198).
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |