Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen §175 StGB verworfen; Rückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/53
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsgerichte verwerfen die Revisionen zweier Verurteilter wegen Vergehens nach §175 StGB im Übrigen, verweisen die Sache jedoch zurück an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten der Rechtsmittel. Beanstandungen zu Verfahrenshinweisen, Beweiswürdigung und Verfassungsfragen werden zurückgewiesen. Die bloße homosexuelle Veranlagung begründet keine Störung i.S.v. §51 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge des fehlenden Hinweises nach §265 StPO ist unbegründet, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte belehrt und zur Verteidigung Gelegenheit gegeben wurde.

2

Zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach §51 StGB bedarf es entsprechender Beweisanträge; das Gericht muss nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme hierzu erstrecken.

3

Eine bloße homosexuelle Neigung begründet nicht ohne weiteres eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung im Sinne des §51 StGB.

4

Glaubwürdigkeitsfeststellungen des Tatgerichts sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; sachlich begründete und nicht widersprüchliche Würdigungen sind von der Nachprüfung im Wesentlichen ausgenommen.

5

Bei Vernehmung durch eine Jugendschutzkammer kann grundsätzlich angenommen werden, dass die Richter über die zur Beurteilung jugendlicher Zeugenaussagen erforderliche Sachkunde verfügen; die Ablehnung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Stahlstichpräger Paul ██, geboren am ██████████████ 1907 in ███, 2. ███ Heinrich, geboren am ██████████████,

wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

████████████ ██ in der ████████████, ███ der Verkündung, █████████████████ Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. März 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Sch. ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, der Angeklagte █████████ erhielt wegen Vergehens gegen § 175 StGB vier Monate Gefängnis.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

I. Der Angeklagte Sch.:

a) Der von der Revision vermisste Hinweis gemäß § 265 StPO, dass der Angeklagte auch nach § 175 StGB verurteilt werden könne, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen. Dem Angeklagten ist nach dieser Richtung Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Diese Revisionsrüge ist somit unbegründet.

b) Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB bei dem Angeklagten sind nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisanträge gestellt worden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Beweisaufnahme auf diese Frage besonders zu erstrecken. Ihm war zwar bekannt, dass ███████ von frühester Jugend an homosexuell veranlagt ist, wie die ██████████████████████ ergeben. Eine solche Veranlagung allein ist jedoch noch keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB (vgl. BGH in 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953). Mithin geht die Revision auch insoweit fehl, als sie bemängelt, dass die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht geprüft sei. Mit der vorbehaltlosen Verurteilung ist die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum verneint.

c) Die Revision trägt ferner vor, eine Verurteilung aus § 175 StGB stehe nicht mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes im Einklang, weil die Gleichberechtigung der Geschlechter diese gesetzliche Benachteiligung des Mannes nicht zulasse. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951 S. 810 zu dieser Frage ausgeführt, dass § 175 StGB auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes nach wie vor gültig geblieben ist. Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung abzugehen, auch nicht im Hinblick auf den in Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmten Zeitablauf.

d) Ebensowenig verletzt die Verurteilung Art. 2 des Grundgesetzes. Diese Rechtsfrage ist von dem erkennenden Senat bereits in dem erwähnten Urteil entschieden worden (vgl. auch BGH in NJW 1952, 796). Zu einer abweichenden Stellungnahme gibt das Vorbringen der Revision keine Veranlassung.

II. Der Angeklagte █████████:

a) Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ unter Berücksichtigung auch seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in ihrem Urteil eingehend geprüft und erörtert. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu bejahen, sie jedoch für einen Teil seiner Aussage, der den Angeklagten Sch. betrifft, zu verneinen, weil in diesem Punkt die Angaben des Zeugen mehrfach gewechselt haben. Widersprüche oder Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze sind in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer auf diese Weise zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Stellung nimmt, nicht zu erkennen. Hiernach bewegt sich das Vorbringen der Revision, in dem eine weitere Aufklärung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ vermisst wird, auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszug entzogenen Gebiet des Tatsächlichachen und ist daher unbeachtlich. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

b) Die Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Zeugen ██████ ist von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Ablehnung des Beweisantrages eine Verletzung des § 244 StPO. Der im heranwachsenden Alter stehende Zeuge ist von der Jugendschutzkammer des Landgerichts vernommen worden. In einem solchen Falle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Richter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Seelenkunde Jugendlicher verfügen, um von sich aus deren Zeugenaussagen beurteilen zu können (vgl. BGHSt 3, 52). Die Ablehnung des Beweisantrages kann daher nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden (vgl. BGH in NJW 1951 S. 120, 121). Die Revisionsrüge ist unbegründet.

c) Soweit mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in der Verurteilung aus § 175 StGB ein Verstoß gegen die Art. 2 und 3 des Grundgesetzes gesehen wird, kann auf die einschlägigen Bemerkungen oben zu der Revision des Angeklagten Sch. verwiesen werden.

d) Die Bemängelung der Revision über die Strafzumessung der Strafkammer ist offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bei beiden Angeklagten auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Jedoch besteht Veranlassung, für sie noch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB zu prüfen und zu entscheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39). Unter Verwerfung der Revisionen im Übrigen war dieserhalb daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

DotterweichWernerArndt
MartinMengesDr.
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