Treffer
BGH Urteil

§ 245 StGB: Zehnjahresfrist läuft trotz Freiheitsentzug; Rückfall verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 224/51
Datum
26.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen mehrfachen Betruges unter Annahme von Rückfall (§§ 264 Abs. 3, 245 StGB) sowie gegen verhängte Geldstrafen. Streitpunkt war, ob die Zehnjahresfrist des § 245 StGB durch Strafverbüßung bzw. Anstaltsverwahrung gehemmt wird. Der BGH verneinte dies: Anders als §§ 20a Abs. 3, 245a Abs. 4 StGB enthält § 245 StGB keine Nichtanrechnungsregel; eine entsprechende Anwendung zu Lasten des Angeklagten scheidet aus. Daher fehlten die Rückfallvoraussetzungen, weshalb der Strafausspruch zu den Geldstrafen (und den Rückfallangaben) aufgehoben und insoweit zurückverwiesen wurde; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zehnjahresfrist der Rückfallverjährung nach § 245 StGB läuft auch dann weiter, wenn der Täter innerhalb dieser Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

2

Eine Hemmung bzw. Nichtanrechnung von Zeiten des Freiheitsentzugs auf die Frist des § 245 StGB kann nicht im Wege der Auslegung oder Analogie aus §§ 20a Abs. 3, 245a Abs. 4 StGB hergeleitet werden, wenn § 245 StGB eine entsprechende Regelung nicht enthält.

3

Mehrere selbständige Straftaten werden nicht durch ein zugleich begangenes, im Verhältnis zur Haupttat minder schweres Delikt zu einer tateinheitlichen Einheit zusammengefasst, wenn dieses Delikt gegenüber der Haupttat zurücktritt.

4

Fortsetzungszusammenhang setzt einen auf stossweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolgs gerichteten einheitlichen Vorsatz voraus; der bloße allgemeine Entschluss, jede Gelegenheit zu Straftaten auszunutzen, genügt nicht.

5

Schreibt nur eine Qualifikations- oder Rückfallnorm zwingend eine zusätzliche Geldstrafe vor, kann der Strafausspruch hierauf beruhen und ist insoweit aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der Norm entfallen.

Leitsatz

Die Zehnjahresfrist des § 245 StGB läuft im Gegensatz zu §§ 20a Abs. 3, 245a Abs. 4 StGB auch dann, wenn der Täter innerhalb dieser Frist eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (entgegen BGHSt 17, 1768).

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten wird wegen der Verurteilung wegen Betruges in den Fällen hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen und der Geldstrafen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob gegen den Angeklagten in den Fällen des Betruges auf Geldstrafe zu erkennen ist, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der berufslose Hans Friedrich ██, geboren am ███ 1915 in [REDACTED], ist wegen Betruges in mehreren Fällen, wegen Abtreibung in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage vom Landgericht Hamburg durch Urteil vom 26. Mai 1951 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Gründe

I. Die Revision ist zum Teil begründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen G_____. Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer von seiner Vereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO abgesehen, weil sie ihn der Begünstigung für verdächtig hielt. Die Revision macht geltend, dass die Strafkammer den § 60 Nr. 3 StPO rechtsirrig angewendet habe. Die Rüge ist jedoch unzulässig. Die Revision behauptet nicht einmal, dass der Verdacht der Begünstigung nicht bestanden habe. Die Rüge entspricht deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Prüfung der Sachbeschwerde führt zu folgendem Ergebnis:

a) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte in zehn Fällen des vollendeten und in drei Fällen des versuchten Betruges nach den §§ 263 Abs. 1 und 3, 43 StGB schuldig.

Die Revision wendet dagegen nur ein, dass Fortsetzungszusammenhang vorliege. Das trifft jedoch nicht zu. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte den allgemeinen Vorsatz gehabt habe, sich auf hochstaplerische Weise ein angenehmes Leben zu schaffen, dass aber über die Person seiner Opfer und die Art und Weise ihrer Schädigung ebensowenig zu übersehen gewesen seien wie der Zeitpunkt und die Mittel des Vorgehens. Der Angeklagte hat also nur den allgemeinen Entschluss gefasst, jede sich bietende Gelegenheit zu betrügerischem Handeln auszunutzen, jedoch nicht einen auf stossweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten einheitlichen Vorsatz. Schon aus diesem Grunde ist Fortsetzungszusammenhang nicht gegeben (RGSt 66, 125, 65, 10; 72, 211).

b) Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch eine dritte zu einer Einheit zusammengefasst werden können, wenn jede für sich mit dieser weiteren Straftat in Tateinheit steht (RGSt 44, 223; 56, 329; 60, 241; 68, 216). Der Angeklagte hat in acht Fällen des vollendeten und in zwei Fällen des versuchten Betruges gleichzeitig (§ 73 StGB) gegen § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 verstoßen. Dennoch kann dieses möglicherweise fortgesetzte Vergehen nach § 5 a.a.O. zwischen den an sich selbständigen Straftaten nach § 263 StGB keine Tateinheit herbeiführen, weil es im Verhältnis zum Betruge die minder schwere strafbare Handlung ist (RGSt 57, 189; RG HRR 1939 Nr. 535; Urteil des RG vom 11. November 1938 1 D 651/38; BGHSt 1, 67). Die Strafkammer hat deshalb die einzelnen Fälle des Betruges mit Recht nach § 74 StGB behandelt.

Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass die Rückfallvoraussetzungen entgegen der Annahme der Strafkammer fehlen. Der Angeklagte hat die letzte Strafe wegen Betruges bis zum 10. April 1938 verbüßt. Die Taten, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, liegen nach dem 21. April 1948. Es sind also zehn Jahre seit der Verbüßung der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftaten verflossen. Die Rückfallverjährung nach den §§ 264 Abs. 3, 245 StGB ist demnach eingetreten.

Die Strafkammer ist der Ansicht, dass dieser Verjährung die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für die Zeit vom 10. April 1938 bis zum August 1944 entgegenstehe. Das entspricht der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176, nach der in die zehnjährige Frist die Zeit nicht einzurechnen sei, während deren der Täter infolge behördlichen Freiheitsentzuges keine Gelegenheit zur Bewährung gehabt habe. Diese Auffassung hat im Schrifttum und in der Rechtsprechung vielfach Ablehnung gefunden (Olshausen, 12. Aufl. Anm. 12 zu § 245; OLG Stuttgart, SJZ 1949, 287; OLG Hamm, DRZ 1950, 372). Auch der Senat vermag ihr in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt nicht zu folgen.

Das Reichsgericht verweist zur Begründung seiner Ansicht auf die §§ 20a Abs. 3, 42k Abs. 2 StGB. Es meint, diese Bestimmungen ließen den klaren Willen des Gesetzes erkennen, dass dem Täter die Rückfallverjährung nur insoweit zugute kommen solle, als er sich dieser Vergünstigung durch seine Führung würdig gezeigt habe. Dieser Schluss trifft auf § 20a StGB zu – § 42k ist durch KRG Nr. 11 Art. I aufgehoben –, ebenso auf § 245a StGB; denn diese Bestimmungen ordnen besonders an, dass in die Verjährungsfrist die Zeit nicht einzurechnen ist, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Er kann jedoch nicht ohne weiteres für den § 245 StGB gelten, dem eine solche Vorschrift fehlt. Dass eine entsprechende Anwendung der §§ 20a Abs. 3 und 245a Abs. 4 StGB zum Nachteil des Angeklagten nicht zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es kann für § 245 StGB deshalb nur in Frage stehen, ob er im Wege der Auslegung dieselbe Einschränkung hinsichtlich der Verjährungsfrist erfahren darf wie die §§ 20a und 245a StGB kraft ausdrücklicher Bestimmung. Das kommt – wenn überhaupt – nur dann in Betracht, wenn der Sinn und Zweck der §§ 20a, 245a StGB einerseits und der §§ 244, 264 StGB andererseits derselbe wäre, so dass ein Festhalten an dem Wortlaut des § 245 StGB dessen wirklicher Bedeutung widerspräche. Das ist aber zu verneinen.

a) Die §§ 20a und 245a StGB sind durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. § 20a richtet sich ausdrücklich gegen den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. § 245a bedroht den wegen verschiedener Verbrechen rechtskräftig Verurteilten wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug mit Strafe, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass es nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich also auf Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie zur Begehung weiterer Verbrechen neigen. Sie ist also nicht nur ihrer Herkunft, sondern auch ihrem sachlichen Gehalt nach zur Bekämpfung des Berufsverbrechertums bestimmt. Dagegen treffen die §§ 244, 264 StGB jeden, der unter den dort genannten Voraussetzungen zweimal vorbestraft ist, die Strafen verbüßt hat und nun einen neuen Diebstahl oder Betrug begeht, auch den Gelegenheitstäter. Die Anwendung dieser Vorschriften ist also an rein äußere Umstände geknüpft. Im Gegensatz dazu verlangen die §§ 20a und 245a StGB eine Würdigung der Täterpersönlichkeit oder der Tatumstände. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass die §§ 20a und 245a StGB diese Gesichtspunkte auch bei der Aufstellung der Voraussetzungen der sog. Rückfallverjährung berücksichtigen, die §§ 245, 264 StGB jedoch nur die äußere Tatsache entscheiden lassen, dass seit der Verbüßung der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Tat zehn Jahre verflossen sind.

Die Vorjährungsfrist beträgt in den §§ 20a und 245a StGB fünf, in § 245 StGB zehn Jahre. Die Frist beginnt in den beiden ersten Fällen mit dem Eintritt der Rechtskraft, im letzten mit der Verbüßung der Strafe. Auch das sind Unterschiede, die eine abweichende Regelung der Fristberechnung zweckmäßig und begründet erscheinen lassen.

b) Bei der kurzen Frist ist es sinnvoll und liegt es nahe, die Wohltat der Verjährung nur dem Verbrecher zu geben, der sich bewährt hat. Bei der längeren Frist des § 245 StGB kommt jedoch für den Täter, der sich nicht in Freiheit befand, besonders für den Gelegenheitstäter, der Gesichtspunkt der Entwöhnung von strafbarer Betätigung in Betracht. In rechtspolitischer Hinsicht kann diese Entwöhnung der wirklichen Bewährung gleichstehen. Auch das rechtfertigt eine verschiedene Ausgestaltung der Voraussetzungen der Rückfallverjährung.

Schließlich besteht auch kein Bedürfnis für eine einengende Auslegung des § 245 StGB. Die Bekämpfung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ermöglichen die §§ 20a, 42e StGB, auch wenn die §§ 244, 264 StGB wegen Rückfallverjährung unanwendbar sind. Beim Gelegenheitstäter hindert diese Verjährung nicht, die Vorstrafen bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen.

Demnach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den einzelnen Fällen des vollendeten oder versuchten Betruges im Rückfalle schuldig gemacht, rechtlich unzutreffend. Der Strafaussprach ist hinsichtlich der Freiheitsstrafen durch diesen Irrtum ersichtlich nicht beeinflusst. Er richtet sich nach der Höhe der Strafdrohung des § 20a StGB, den die Strafkammer, wie noch zu erörtern ist, mit Recht angewendet hat, danach, ob der Täter unabhängig von dieser Vorschrift ein Verbrechen oder ein Vergehen beging. Im ersten Falle ist der Strafrahmen ein bis fünfzehn Jahre, im zweiten ein bis fünf Jahre Zuchthaus. Entfällt § 264 StGB, so liegt in den einzelnen Fällen nur ein Vergehen nach § 263 Abs. 1 oder den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3, 43 StGB vor. Es darf deshalb nur der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung kommen, während die unrichtige rechtliche Beurteilung der Strafkammer den höheren zulässt. Von ihm ist sie jedoch keinesfalls ausgegangen. Denn sie hat in sieben Fällen des vollendeten Betruges nur auf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt, die auch der mildere Strafrahmen vorschreibt, in den weiteren drei Fällen dieses Maß nur unbedeutend überschritten und in den Fällen des versuchten Betruges nur einmal ein Jahr Zuchthaus, sonst niedrigere Gefängnisstrafen verhängt. Die Verurteilung zu Geldstrafen kann jedoch auf dem Rechtsirrtum der Strafkammer beruhen. Die Strafkammer führt in den Gründen an, dass „gemäß § 264 StGB bei den Betrugsfällen zugleich auf Geldstrafen zu erkennen“ sei. Nur § 264 StGB, nicht aber auch § 263 StGB schreibt zwingend die Geldstrafe vor. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei richtiger Anwendung des Gesetzes keine Geldstrafen ausgesprochen hätte. Insoweit muss deshalb der Strafaussprach aufgehoben werden. Da jedoch die Strafkammer nach § 263 StGB auf eine Geldstrafe erkennen kann, ist die Sache zur Entscheidung über diese Frage zurückzuverweisen.

Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist, soweit er die Fälle des Betruges und der unbefugten Titelführung betrifft, ungenau abgefasst. Der Senat hat ihn nach den klaren Gründen mit der gebotenen Streichung der Rückfallvoraussetzungen berichtigt.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abtreibung in zwei Fällen nach § 218 Abs. 3 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen gab er zwei schwangeren Frauen mehrere Spritzen mit dem Abtreibungsmittel Hypophysin. Kurze Zeit danach ging bei ihnen die Frucht ab. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch noch die Überzeugung der Strafkammer erkennen, dass der Fruchtabgang in beiden Fällen auf die Eingriffe des Angeklagten zurückzuführen war. Zur inneren Tatseite enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen, ebenso wenig gegen die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Aufforderung zur Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage. Das Urteil entspricht in allen diesen Fällen dem Gesetz.

4. Die Revision bekämpft endlich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte in den Jahren 1934 und 1936 wegen zahlreicher Betrügereien durch zwei Urteile zu mehr als je sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Die Taten, die Gegenstand der zweiten Verurteilung waren, hatte er nach der ersten begangen. Die letzte Strafe verbüßte er bis zum 10. April 1938. Danach befand er sich auf behördliche Anordnung bis zum August 1944 in einer Anstalt. Demnach sind für alle neuen Straftaten, die vor dem August 1949 liegen – es sind dies die meisten –, die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich der Übrigen greift § 20a Abs. 2 StGB ein; denn der Angeklagte hat mindestens drei vorsätzliche Taten begangen.

Wie die Strafkammer weiterhin feststellt, hat der Angeklagte sich schon vor den Straftaten, die zu den erwähnten Verurteilungen in den Jahren 1934 und 1936 führten, als Zwanzigjähriger der Unterschlagung, des Diebstahls, des wiederholten Betruges und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die Strafkammer ist überzeugt, dass alle diese Straftaten und die, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, auf einem starken inneren Hang des Angeklagten zu Hochstapeleien beruhen. Diese Würdigung ist bei der Häufigkeit und der hemmungs- und bedenkenlosen Art, in der der Angeklagte gutgläubige Opfer ausbeutete, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie betrifft nicht nur die Fälle des Betruges, sondern auch, wie die Strafkammer annimmt, die übrigen Straftaten. Denn der Angeklagte hat die Abtreibungen nur des Geldes wegen begangen, den Diebstahl unternommen, weil er erwartete, dass die entwendeten Sachen für sein hochstaplerisches Leben von Vorteil sein könnten, und einen Zeugen zu einer falschen Aussage aufgefordert, um sich der Verantwortung in einem Betrugsfalle zu entziehen. Ohne Rechtsirrtum führt deshalb das Landgericht auch diese Straftaten auf den Hang des Angeklagten zur Begehung von Verbrechen zurück.

Schließlich stellt die Strafkammer fest, dass der gemütkalte und asoziale Angeklagte sich über alle Bedenken und Schranken sittlicher und rechtlicher Art hinweggesetzt habe, um zur Befriedigung seiner Ansprüchlichkeit zu gelangen, um auf diese Weise ohne Arbeit ein angenehmes Leben zu führen. Sie nimmt an, dass er als „routinierter und vollendeter Verbrecher“ seinen Hang zur Hochstapelei nicht bekämpfen werde. Darin kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass er sogar mit Sicherheit in Zukunft in der bisherigen Weise, also in erheblichem Maße, den Rechtsfrieden stören werde. Auch diese Beurteilung des Angeklagten lässt angesichts der Häufigkeit und ununterbrochenen Folge seiner Straftaten, der offensichtlichen Wirkungslosigkeit der früheren Freiheitsstrafen und der Unterbringung in einer Anstalt sowie der geschilderten gemeinschaftswidrigen Gesinnung keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Strafkammer hat deshalb zutreffend den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Strafen in den einzelnen Fällen nach § 20a StGB verschärft.

DotterweichKirchnerSauer
MoerickeWerner
§ 245 StGB: Zehnjahresfrist läuft trotz Freiheitsentzug; Rückfall verjährt — Themis