Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine nachträgliche Feststellung besonderer Schwere der Schuld (§57a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 223/99
Datum
25.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. ein; der Generalbundesanwalt beantragte ergänzend die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§57a StGB). Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und stellte fest, dass die Feststellung der besonderen Schwere vom Tatgericht im Urteilsspruch zu treffen ist. Eine nachträgliche Ergänzung im Revisionsverfahren ist nur bei offenbarem Verkündungsversehen möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a StGB gehört in den Urteilstenor und muss vom Tatgericht ausdrücklich getroffen werden.

2

Eine nachträgliche Ergänzung des Urteilstenors im Revisionsverfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist nicht zulässig, sofern keine Übergangsregelung mehr greift.

3

Berichtigungen der Urteilsformel sind nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen zulässig; materielle Ergänzungen ersetzen dies nicht.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. November 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nicht festgestellt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57a StGB), konnte nicht entsprochen werden. Diese Feststellung muss das Tatgericht im Urteilsspruch treffen (BGHSt 39, 121). Da die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Urteil des Landgerichts veröffentlicht worden war, war auch die zunächst eingeräumte kurze Übergangszeit (vgl. BGH a.a.O. S. 125) verstrichen mit der Folge, dass eine Nachholung nicht mehr möglich ist.

Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 1993 (2 StR 577/93) entschieden. Hieran hält er fest.

Ein offensichtliches Verkündungsversehen, wonach ausnahmsweise eine Berichtigung der Urteilsformel zulässig wäre, liegt hier nicht vor. Deshalb ist auch der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer für den Senat unbeachtlich (vgl. BGH NStZ 1991, 1900, 1901).

Jahnke Theune RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeRothfuß
Otten
Revision: Keine nachträgliche Feststellung besonderer Schwere der Schuld (§57a StGB) — Themis