Revisionen verworfen mit Maßgaben zu Besitzverurteilung und Verfallsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 223/98
- Datum
- 15.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei geringen Mengen von Betäubungsmitteln verdrängt der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs den Tatbestand des Besitzes; eine kumulative Verurteilung wegen beider Delikte ist unzulässig.
Die Anordnung des Verfalls setzt in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlen solche Feststellungen, ist die Verfallsanordnung aufzuheben.
Ein fehlerhafter Schuldspruch bleibt ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch, wenn aus den Feststellungen eindeutig folgt, dass das Strafmaß dadurch nicht beeinflusst worden ist.
Der Revisionsgerichtshof kann das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen und zugleich das Urteil durch Maßgaben berichtigen, wenn ergänzende Feststellungen nicht mehr getroffen werden können und eine Zurückverweisung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Meiningen, 1. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 223/98 vom 15. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 1. Dezember 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, daß beim Angeklagten W. die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und beim Angeklagten R. die Anordnung des Verfalls von DM 422,66 entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind von nachfolgenden Maßgaben abgesehen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Beim Angeklagten W., der u. a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen wurde, hatte die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu entfallen. Denn bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbs den Tatbestand des Besitzes (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 1997 – 2 StR 359/97 m. w. Nachw.).
Der Senat schließt aus, daß sich der fehlerhafte Schuldspruch auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Beim Angeklagten R. mußte die Anordnung des Verfalls von DM 422,66 in Wegfall kommen. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen, die diese Anordnung rechtfertigen. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Auch insoweit war daher von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.
| Niemöller | Bode | Otten | |||
| Theune | Rothfuß |