Berechnung des Verfalls bei fortgesetzter Betäubungsmittelhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 223/89
- Datum
- 18.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung im Sinne des §73 StGB ist "die Tat" die Gesamtheit der Teilakte und bildet die Grundlage für die Ermittlung des Erlangten.
Bei der Berechnung des nach §73 oder §73a StGB zu verfallenden Vermögensvorteils sind von den Gesamterlösen die insgesamt getätigten Aufwendungen abzuziehen.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch Kosten für Teilakte (z. B. Kaufpreis und Transportkosten) für erworbene Mengen, für die kein gesonderter Erlös erzielt wurde.
Der nach §73a StGB als Wertersatz festzusetzende Geldbetrag richtet sich nach dem Nettoergebnis der gesamten fortgesetzten Tat und nicht nach einzelnen Teilakten separat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 223/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kai S. C. aus ████████████████, geboren am ████ 1964 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn dahin geändert, dass der Geldbetrag, dessen Verfall angeordnet wird, 8.300,– DM beträgt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Revisionsgebühr wird auf ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Nach § 73 StGB ist der Vermögensvorteil für verfallen zu erklären, den „die Tat“ dem Täter gebracht hat; entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des § 73a StGB für den als Wertersatz festzusetzenden Geldbetrag.
Im Falle einer fortgesetzten Handlung ist „die Tat“ die Gesamtheit der Teilakte; sie ist Grundlage für die Ermittlung des Erlangten und der hiervon abzuziehenden Aufwendungen.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung in fünf Teilakten Haschisch in Amsterdam erworben, nach Bonn gebracht und weiter veräußert.
Von dem Erlös, den er hierbei insgesamt erlangt hat, sind die Aufwendungen abzusetzen, die er hierbei insgesamt hatte. Dazu gehören auch die Aufwendungen für den im letzten Teilakt getätigten Haschischkauf – 20.000 DM Kaufpreis und 2.000 DM Transportkosten –, obschon der Angeklagte für diese Teilmenge keinen Erlös mehr erzielte.
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