Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen milderen Rechts bei § 176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 223/74
Datum
10.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil zwischenzeitlich die Strafdrohung in § 176 StGB gemildert wurde. Da das Tatgericht mildernde Umstände anerkannte und teilweise Mindeststrafen verhängte, ist nicht auszuschließen, dass das neue Recht zu milderen Strafen geführt hätte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer milderen Strafdrohung, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen werden, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das neue Recht zu milderen Strafen geführt hätte.

2

Werden vom Tatgericht mildernde Umstände festgestellt und in mehreren Fällen die damalige Mindeststrafe verhängt, begründet dies eine konkrete Möglichkeit, dass bei Anwendung des milderen Rechts eine andere Strafhöhe festgesetzt worden wäre.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe einer Einzelstrafe durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wurde, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch der geänderten Rechtslage entsprechend neu fassen, gleichzeitig aber den Strafausspruch aufheben und die Strafzumessung an eine andere Instanz zur erneuten Entscheidung verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den medizinischen Bademeister und Masseur Walter ██████ aus ████, geboren am ███████ 1940 in GC, Kreis AC/ČSSR, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. November 1973

1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (§§ 176 Abs. 1, 74 StGB) verurteilt ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Durch das inzwischen in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz ist die Strafdrohung in § 176 Abs. 1 StGB herabgesetzt worden. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt und zudem in vier der fünf ihm zur Last liegenden Fälle auf die damalige Mindeststrafe erkannt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie unter Annahme minder schwerer Fälle noch mildere Strafen verhängt hätte, wenn sie bereits § 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes hätte anwenden können. Ebensowenig ist mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Einzelstrafe im Fall 5 der Urteilsgründe (Jutta SC) von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wurde. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Gesetzesänderung neu gefasst.

KirchhofMeyerKnoblich
WillmsMüller
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