Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen übler Nachrede und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfungsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 223/59
Datum
08.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt wurde wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er in Zivilprozessen eidesstattliche Versicherungen vorgelegt und Äußerungen über einen Notar gemacht hatte. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, welche weiteren, dem Angeklagten zumutbaren Ermittlungen zur Überprüfung der Behauptungen möglich gewesen wären. Teile der Revision sind unzulässig, soweit der Angeklagte bereits freigesprochen war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit er bereits freigesprochen wurde, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt.

2

Die Rüge der Unterlassung der Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO steht nur demjenigen zu, dem selbst ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei bereits erwiesen, ist unzulässig; diese Begründung rechtfertigt nur die Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO.

4

Wer zum Schutz eigener Interessen die Ehre eines anderen angreift, muss zumutbare und mögliche Ermittlungen zur Klärung der Wahrheit durchführen; unterbleiben Feststellungen dazu, ist die Nichtanwendung des § 193 StGB nicht hinreichend begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hermann K. aus ████, geboren am ███ 1910 in ███, Sachbezeichnung: ███, wegen übler Nachrede,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Angeklagte hat in zwei von ihm gegen Werner ██████ und gegen den Rechtsanwalt ███ angestrengten Rechtsstreitigkeiten eidesstattliche Versicherungen der Eheleute ██ überreicht und sich deren Inhalt zu eigen gemacht. In diesen Versicherungen wird behauptet, der Notar Dr. ████ habe gewisse Verträge, die des Angeklagten Stellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beeinträchtigten, unrichtig beurkundet, er habe das Datum gefälscht und dem ████████ die zu Protokoll genommenen Erklärungen anders vorgelesen, als er sie in die Urkunde aufgenommen habe; er habe ████████ betrogen. In einer eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Angeklagte versichert, einer Abtretung von Geschäftsanteilen der Gesellschaft nicht zugestimmt zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der von ihm in den Zivilprozessen vorgetragenen Behauptungen wegen übler Nachrede zu 500,- DM Geldstrafe verurteilt; den Schutz des § 193 StGB hat es dem Angeklagten versagt, weil er die von ihm vorgetragenen Behauptungen nicht auf ihre Richtigkeit geprüft habe.

Von der Anklage, der Frau ████████ Beihilfe zur Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung geleistet, selbst eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und versucht zu haben, Herbert ██████ zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und zu nötigen, ist der Angeklagte freigesprochen worden, und zwar hinsichtlich des letztgenannten Vorwurfs wegen erwiesener Unschuld unter Belastung der Staatskasse mit seinen notwendigen Auslagen, im Übrigen mangels Beweises.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt. Er beantragt, dass er in allen Anklagepunkten wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werde. Er erhebt Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

I. Zulässigkeit der Revision

Soweit der Angeklagte bereits freigesprochen worden ist, ist die Revision wegen fehlender Beschwer unzulässig. Ein mangels Beweises freigesprochener Angeklagter kann nicht Revision einlegen, um zu erreichen, dass in den Gründen seine Unschuld festgestellt wird (BGHSt 7, 153).

II. Verfahrensrügen

Da die Sachrüge durchgreift, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Nur folgendes sei dazu bemerkt:

Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass hinsichtlich der Mitangeklagten die Bestellung eines Verteidigers notwendig gewesen sei. Nur wenn ihm selbst ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, kann er die Unterlassung rügen. Er beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 140 Abs. 2 StPO. Es bestand für den Vorsitzenden kein Anlass anzunehmen, dass der Angeklagte wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus sonstigem Grunde sich nicht selbst verteidigen oder dass er einen Verteidiger nicht finden könne.

Die Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung, das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei bereits erwiesen, ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 StPO). Mit dieser Begründung kann nur die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden; bereits erbrachter Beweis rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrages nur, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung erwiesen ist.

III. Sachbeschwerde

1. Die Ausführungen der Revision sind zum Teil unbeachtlich, weil sie die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung angreifen; sie bedürfen deshalb keiner Erwiderung.

Dafür, dass zugunsten des Angeklagten § 193 StGB hätte angewendet werden können, gibt das Urteil keinen Anhalt. Die Feststellungen enthalten nichts über die in der Revision behaupteten angeblich dem Angeklagten zugefügten Beleidigungen.

Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der zum Schutz eigener Interessen die Ehre eines anderen angreift, sorgfältig prüfen muss, ob seine Behauptungen zutreffen (BGHSt 3, 73, 75; BGH NJW 1952, 194). Sie macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er dies nicht getan habe.

Die Feststellungen ergeben jedoch, dass beide Eheleute ██ dem Angeklagten gegenüber Behauptungen aufgestellt und sogar eidesstattlich versichert haben, die für die Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Angaben sprachen. Darüber hinaus führt das Urteil noch Tatsachen an, wie die unrichtige Angabe des Datums einer Urkunde in einer später von Dr. ████ beurkundeten Erklärung und einen Brief des Rechtsanwalts ██████, die der Angeklagte immerhin als Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen ansehen konnte.

Der Vorwurf unterlassener Prüfung muss naturgemäß von der damaligen Beweislage aus beurteilt werden. Wollte das Landgericht zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte, bevor er seine Prozessbehauptungen aufstellte, weitere Untersuchungen hätte anstellen müssen, so musste es darauf eingehen, welche Ermittlungen dem Angeklagten möglich und zumutbar gewesen wären. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung. Hiernach ist die Nichtanwendung des § 193 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet.

2. Die Strafkammer hat Auslagenerstattung nur insoweit angeordnet, als der Angeklagte nach den Urteilsgründen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist. Sie hat in den anderen Fällen ersichtlich und nach ihren Darlegungen auch zutreffend angenommen, dass gegen den Angeklagten noch ein begründeter Verdacht vorliege (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die demgemäß nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zu treffende Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

BaldusDr. DotterweichDr. Menges
BuschSchalscha
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